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   OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20   

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OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20 (https://dejure.org/2021,42938)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.09.2021 - 2 U 4/20 (https://dejure.org/2021,42938)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29. September 2021 - 2 U 4/20 (https://dejure.org/2021,42938)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 3 NetzDG, § 3 Abs 2 Nr 3 NetzDG, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB
    Sperrung eines Facebook-Nutzerkontos und Löschung des Profilbildes wegen der Verwendung des Bildes einer "Schwarzen Sonne"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wiederfreischaltung und Unterlassung künftiger Sperrung eines Accounts in einem sozialen Netzwerk; Verwendung eines Bildes der Schwarzen Sonne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 492
  • afp 2022, 67
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19

    Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen

    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20
    Sie hat den streitbegriffenen Post daher im Wege der Naturalrestitution wiederherzustellen (§§ 249 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 = MMR 2021, 79 [Juris; Tz. 90 u.a.]).

    Der im Berufungsrechtszug unter Ziffer 6 geführte Unterlassungsantrag hat ebenfalls Erfolg (vgl. OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 = MMR 2021, 79 [Juris; Tz. 165 ff.]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2020 - 15 U 62/19, BeckRS 2020, 38484 Rn. 59 ff.).

    Da sich dies bereits unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag der Parteien - als Vertragspflicht - ergibt, kommt es auf die Voraussetzungen des Art. 16 Satz 1 DS-GVO nicht an (OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 = MMR 2021, 79 [Juris; Tz. 182 ff.]).

  • OLG Rostock, 18.03.2021 - 2 U 19/20

    Zu den Voraussetzungen der Löschung eines Social-Media-Posts und der Sperrung des

    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20
    Ein - etwaiger - Beurteilungsspielraum in Gestalt eines so genannten virtuellen Hausrechts ginge mit Rücksicht auf den Leistungsanspruch des betroffenen Nutzers jedenfalls nicht so weit, dass die Beklagte einseitig ihre Vorstellungen bzw. Maßstäbe von political correctness zu Grunde legen und einen Post allein wegen einer - möglichen - Assoziation mit "rechtem" Gedankengut löschen bzw. anlässlich eines solchen Posts eine Account-Sperre verhängen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 18.03.2021 - 2 U 19/20 [Juris; Tz. 12]).

    Auch die Beklagte selbst reklamiert keine Strafbarkeit (die eine Löschung bzw. Sperrung auch unabhängig von den Vertragsbedingungen rechtfertigen würde; §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG; vgl. Senat, Beschluss vom 18.03.2021 - 2 U 19/20 [Juris; Tz. 6]).

  • OLG Koblenz, 16.12.2020 - 9 U 595/20

    Influencer-Tab-Tags - Wettbewerbsverstoß im Internet: Unterlassungsanspruch bei

    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20
    Einzig "auffindbar" war für den Senat im Zuge einer Datenbankrecherche eine Entscheidung, die zwar (entfernte) Bezüge zu ... erkennen lässt und in der von der Zulässigkeit einer (Wider-) Zwischenfeststellungsklage ausgegangen worden ist, dies allerdings in Bezug auf die Frage der (Un-) Wirksamkeit eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrages (OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2020 - 9 U 595/20 [Juris; Tz. 162]).
  • VG München, 04.05.2016 - M 7 K 15.1110

    Beschränkende Verfügungen im Versammlungsrecht

    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20
    Der Senat sieht sich mit seiner Einschätzung auf einer Linie mit der veröffentlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die die "Schwarze Sonne" - zumeist im Kontext der rechtlichen Bewertung "rechter" Aufmärsche - allenfalls als Erkennungssymbol für die ("rechte", "rechtsextreme" oder) "Neonazi-Szene" eingestuft hat, nicht aber als (Ersatz-) Symbol der NSDAP oder einer ihrer rechtlich unselbständigen Gliederungen wie der SS (pointiert etwa VG Gießen, Beschluss vom 16.04.2010 - 9 L 867/10.GI [Juris; Tz. 12]: "Schließlich handelt es sich bei der "Schwarzen Sonne" um kein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation, mag sie sich auch als Marmorinkrustation im "Obergruppenführersaal" der Wewelsburg finden [...]" vgl. weiter VG München, Urteil vom 04.05.2016 - M 7 K 15.1110 [Juris; Tz. 38]; VG München, Beschluss vom 20.04.2020 - M 21b S 20.286 [Juris; Tz. 46]; VG Würzburg, Urteil vom 21.01.2015 - W 5 K 13.346 [Juris; Tz. 114]; möglicherweise abweichend - soweit ersichtlich allein -, letztlich aber jedenfalls nur offenlassend VG Augsburg, Urteil vom 04.04.2007 - Au 4 K 06.1058 [Juris; Tz. 51]).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - 15 Sa 1496/19

    Kündigung eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos - Kündigung rechtsunwirksam

    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20
    Im Fall eines - im Schuldienst tätigen - Arbeitnehmers, der sich neben der "Schwarzen Sonne" u.a. den SS-Leitspruch "Meine Ehre heißt Treue" auf den Oberkörper hat tätowieren lassen, ist für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses letztlich allein auf den vorbezeichneten Leitspruch abgestellt worden, nicht aber - auch nicht ergänzend - auf die "Schwarze Sonne" (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 - 15 Sa 1496/19, NZA-RR 2020, 133 [Juris; Tz. 3, 16 i.V.m. 38, 46 f.]); in dem betreffenden Fall bestand in Anbetracht der Einbettung der "Schwarzen Sonne" in weitere Tattoo-Elemente - insbesondere den besagten Leitspruch der SS - lediglich Anlass, die Einlassung des Arbeitnehmers zum vermeintlich rein neuheidnischen Sinngehalt der "Schwarzen Sonne" kritisch zu würdigen (a.a.O., Tz. 39); eine solche Einbettung liegt im hiesigen Fall gerade nicht vor.
  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20
    (4) Soweit die Beklagte nunmehr ergänzend auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19, MDR 2020, 1434 = GRUR-RR 2020, 543) verweist, wonach es ausreiche, wenn die Verwirklichung des in den Nutzungsbedingungen bzw. Gemeinschaftsstandards geschaffenen Sanktionstatbestands für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Nutzerschaft nach zumindest einer ernsthaft in Betracht kommenden Deutungsvariante erkennbar erfüllt ist, lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten.
  • VG Gießen, 16.04.2010 - 9 L 867/10

    Versammlungsbehördliche Auflagen

    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20
    Der Senat sieht sich mit seiner Einschätzung auf einer Linie mit der veröffentlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die die "Schwarze Sonne" - zumeist im Kontext der rechtlichen Bewertung "rechter" Aufmärsche - allenfalls als Erkennungssymbol für die ("rechte", "rechtsextreme" oder) "Neonazi-Szene" eingestuft hat, nicht aber als (Ersatz-) Symbol der NSDAP oder einer ihrer rechtlich unselbständigen Gliederungen wie der SS (pointiert etwa VG Gießen, Beschluss vom 16.04.2010 - 9 L 867/10.GI [Juris; Tz. 12]: "Schließlich handelt es sich bei der "Schwarzen Sonne" um kein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation, mag sie sich auch als Marmorinkrustation im "Obergruppenführersaal" der Wewelsburg finden [...]" vgl. weiter VG München, Urteil vom 04.05.2016 - M 7 K 15.1110 [Juris; Tz. 38]; VG München, Beschluss vom 20.04.2020 - M 21b S 20.286 [Juris; Tz. 46]; VG Würzburg, Urteil vom 21.01.2015 - W 5 K 13.346 [Juris; Tz. 114]; möglicherweise abweichend - soweit ersichtlich allein -, letztlich aber jedenfalls nur offenlassend VG Augsburg, Urteil vom 04.04.2007 - Au 4 K 06.1058 [Juris; Tz. 51]).
  • VG Augsburg, 04.04.2007 - Au 4 K 06.1058
    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20
    Der Senat sieht sich mit seiner Einschätzung auf einer Linie mit der veröffentlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die die "Schwarze Sonne" - zumeist im Kontext der rechtlichen Bewertung "rechter" Aufmärsche - allenfalls als Erkennungssymbol für die ("rechte", "rechtsextreme" oder) "Neonazi-Szene" eingestuft hat, nicht aber als (Ersatz-) Symbol der NSDAP oder einer ihrer rechtlich unselbständigen Gliederungen wie der SS (pointiert etwa VG Gießen, Beschluss vom 16.04.2010 - 9 L 867/10.GI [Juris; Tz. 12]: "Schließlich handelt es sich bei der "Schwarzen Sonne" um kein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation, mag sie sich auch als Marmorinkrustation im "Obergruppenführersaal" der Wewelsburg finden [...]" vgl. weiter VG München, Urteil vom 04.05.2016 - M 7 K 15.1110 [Juris; Tz. 38]; VG München, Beschluss vom 20.04.2020 - M 21b S 20.286 [Juris; Tz. 46]; VG Würzburg, Urteil vom 21.01.2015 - W 5 K 13.346 [Juris; Tz. 114]; möglicherweise abweichend - soweit ersichtlich allein -, letztlich aber jedenfalls nur offenlassend VG Augsburg, Urteil vom 04.04.2007 - Au 4 K 06.1058 [Juris; Tz. 51]).
  • LG Rostock, 24.01.2020 - 3 O 1065/18

    Berechtigung des sozialen Netzwerks zur Löschung des Profilbildes eines Nutzers

    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20
    Auf die Berufung des Klägers - unter deren Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24.01.2020 (Az.: 3 O 1065/18 (2)) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte - bei im Übrigen bestehen bleibender Klageabweisung, die nunmehr indes auch hinsichtlich des Antrages auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200, 00 EUR nebst Zinsen wegen Unzulässigkeit erfolgt - verurteilt wird,.
  • VG München, 20.04.2020 - M 21b S 20.286

    Entlassung einer Soldatin auf Zeit wegen Verdachts extremistischer Bestrebungen

    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20
    Der Senat sieht sich mit seiner Einschätzung auf einer Linie mit der veröffentlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die die "Schwarze Sonne" - zumeist im Kontext der rechtlichen Bewertung "rechter" Aufmärsche - allenfalls als Erkennungssymbol für die ("rechte", "rechtsextreme" oder) "Neonazi-Szene" eingestuft hat, nicht aber als (Ersatz-) Symbol der NSDAP oder einer ihrer rechtlich unselbständigen Gliederungen wie der SS (pointiert etwa VG Gießen, Beschluss vom 16.04.2010 - 9 L 867/10.GI [Juris; Tz. 12]: "Schließlich handelt es sich bei der "Schwarzen Sonne" um kein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation, mag sie sich auch als Marmorinkrustation im "Obergruppenführersaal" der Wewelsburg finden [...]" vgl. weiter VG München, Urteil vom 04.05.2016 - M 7 K 15.1110 [Juris; Tz. 38]; VG München, Beschluss vom 20.04.2020 - M 21b S 20.286 [Juris; Tz. 46]; VG Würzburg, Urteil vom 21.01.2015 - W 5 K 13.346 [Juris; Tz. 114]; möglicherweise abweichend - soweit ersichtlich allein -, letztlich aber jedenfalls nur offenlassend VG Augsburg, Urteil vom 04.04.2007 - Au 4 K 06.1058 [Juris; Tz. 51]).
  • VG Würzburg, 21.01.2015 - W 5 K 13.346

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Versammlungsverbot; Auflagen; zeitliche

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

    Ob und in welchem Umfang der Anspruch zuvor bestanden hat (hierzu OLG Rostock, Urteil vom 29.9.2021, 2 U 4/20, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
  • OLG Rostock, 25.05.2021 - 2 U 8/19

    Sperrung von Nutzer-Accounts bei Bezeichnung als "Untermenschen"

    Im Ergebnis hält der Senat die Zulässigkeit der Berufung (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO) unter Zurückstellung gewisser Bedenken im Hinblick auf § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Anbetracht insbesondere des ganz überwiegend nur textbausteinartigen Inhalts der Berufungsbegründung für - zumindest noch - gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 18.03.2021 - 2 U 19/20 [Juris; Tz. 2]; Senat, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 U 4/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2020 - 15 U 62/19, BeckRS 2020, 38484 Rn. 29).

    Die klageartspezifischen Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen insofern nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 U 4/20; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 = MMR 2021, 79 [Juris; Tz. 85 ff.]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2020 - 15 U 62/19, BeckRS 2020, 38484 Rn. 32 ff.).

    Da es sich insofern nicht lediglich um verschiedene Anspruchsgrundlagen nach materiellem Recht handelt, sondern auch um prozessual selbständige - mehrere - Streitgegenstände, wäre eine klare betragsmäßige Aufteilung der Klageforderung zwingend erforderlich gewesen (Senat, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 U 4/20).

    Die von der Beklagten ausgebrachten Maßnahmen durften bei dieser Sachlage - unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch im konkreten Umfang (vgl. Senat, Beschluss vom 18.03.2021 - 2 U 19/20 [Juris; Tz. 13]) - bereits kraft Gesetzes ergriffen werden (vgl. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG), weshalb es auf die Frage der Wirksamkeit und ggf. Reichweite der Nutzungsbedingungen der Beklagten schon im Ansatz nicht ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 18.03.2021 - 2 U 19/20 [Juris; Tz. 6]; Senat, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 U 4/20).

  • OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Nach hiesiger Auffassung schuldet die Beklagte vielmehr unmittelbar aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag eine Zählweise, nach der nur solche Sachverhalte erfasst werden, die einen tatsächlichen Verstoß darstellen (Senat, Urteil vom 7. August 2023, Az.: 1 U 1/22, Seite 17; OLG Rostock, MMR 2022, 492 Rn. 25).
  • OLG Köln, 25.01.2024 - 15 U 45/23

    Account-Sperre auf Social Media: Anspruch auf Zurücksetzung der Lösch- und

    Soweit dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne nähere Begründung abweichend beurteilt wird (vgl. OLG München, Urteile vom 7. Januar 2020 - 18 U 1491/19, MMR 2021, 79 Rn. 146; vom 12. April 2022 - 18 U 6473/20, juris Rn. 45; OLG Rostock, Urteil vom 29. September 2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 25 f.; OLG Dresden, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 1050/22, MMR 2022, 479 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Mai 2022 - 14 U 270/20, juris Rn. 53), widerspricht dies nach Auffassung des Senats den Wertungen, die für die Verneinung eines Anspruchs aus Art. 16 Satz 1 DSGVO maßgeblich sind, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre, warum diese Wertungen nicht auch für die Auslegung des Vertrags und für die Bestimmung vertraglicher Rücksichtspflichten maßgeblich sein sollen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2023 - 10 U 24/22, MMR 2023, 962 Rn. 123).
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