Rechtsprechung
   OLG Rostock, 29.11.2010 - 10 WF 124/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,24699
OLG Rostock, 29.11.2010 - 10 WF 124/10 (https://dejure.org/2010,24699)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.11.2010 - 10 WF 124/10 (https://dejure.org/2010,24699)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29. November 2010 - 10 WF 124/10 (https://dejure.org/2010,24699)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,24699) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebühren des im Wege der Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalts für die Beratung in mehreren familienrechtlichen Angelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 16
    Gebühren des im Wege der Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalts für die Beratung in mehreren familienrechtlichen Angelegenheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 16 RVG
    Beratungshilfe-Angelegenheit in Familiensachen: § 16 RVG findet keine Anwendung.§ 16 RVG findet für die außergerichtliche Beratungshilfe keine Anwendung. § 16 RVG betrifft lediglich das gerichtliche Verbundverfahren. Maßgebend ist allein ob ein zeitlicher und sachlicher ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 871
  • FamRZ 2011, 834
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08

    Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

    Auszug aus OLG Rostock, 29.11.2010 - 10 WF 124/10
    Diese Vorschrift findet jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Anwendung (vgl. KG Berlin RVGreport 2010, 141 - 142; OLG Köln FamRZ 2009, 1345, 1346 li.Sp.; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244, 1245 li. Sp.).

    § 16 RVG betrifft - wie die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO bzw. im FamFG zeigen - lediglich das gerichtliche Verbundverfahren, erfasst mithin nicht die vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe in Scheidungs- und Folgesachen, auch wenn diese im Falle gerichtlicher Geltendmachung im Verbund geltend zu machen wären (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430).

  • KG, 26.01.2010 - 1 W 92/08

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

    Auszug aus OLG Rostock, 29.11.2010 - 10 WF 124/10
    Diese Vorschrift findet jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Anwendung (vgl. KG Berlin RVGreport 2010, 141 - 142; OLG Köln FamRZ 2009, 1345, 1346 li.Sp.; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244, 1245 li. Sp.).
  • OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 105/08

    Rechtsanwaltsgebühren: Beratung über Scheidung und Trennungsunterhalt als

    Auszug aus OLG Rostock, 29.11.2010 - 10 WF 124/10
    Zutreffend und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, aaO.; OLG Köln, aaO.; OLG Düsseldorf, aaO.; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 833 - 835; Gerold/Madert, RVG , 16. Auflage, § 15 Rn. 8 ff. m.w.N.) diskutiert das Amtsgericht daher im Hinblick auf § 15 RVG bei seinen Entscheidungen, ob die zur Abrechnung gestellten Angelegenheiten in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang miteinander stehen und aus diesem Grund als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind.
  • OLG Köln, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08

    Begriff derselben Angelegenheit im Anwaltsgebührenrecht

    Auszug aus OLG Rostock, 29.11.2010 - 10 WF 124/10
    Diese Vorschrift findet jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Anwendung (vgl. KG Berlin RVGreport 2010, 141 - 142; OLG Köln FamRZ 2009, 1345, 1346 li.Sp.; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244, 1245 li. Sp.).
  • OLG Hamm, 08.04.2016 - 25 W 295/15

    Begriff der Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG

    Insoweit kommt es jedoch nicht auf den u.U. auch bei mehreren verschiedenen Angelegenheiten einheitlichen Anlass der Beauftragung, d. h. den Auslöser des Beratungsbedarfs, oder auf die - u.U. mehr oder weniger willkürliche - Zusammenfassung von Gegenständen in einem Auftrag an, sondern allein darauf, ob sich die anwaltliche Tätigkeit auf einen von anderen Sachverhalten abgrenzbaren Lebensvorgang bezieht und eine eigenständige anwaltliche Leistung erfordert (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss v. 25.11.2010, 10 WF 124/10 - zitiert nach juris).

    Die Differenzierung der familienrechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe in Ehesachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen entspricht inzwischen der zumindest überwiegenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Wx 252/08, FamRZ 2009, 1345; OLG Rostock, Beschluss v. 25.11.2010, 10 WF 124/10; OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011, 11 WF 1590/10, MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2011, 2 W 141/11, NJW 2011, 3109; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.10.2012, 8 W 379/11, RPfl 2013, 101).

  • OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13

    Beratungshilfe: Begriff der Angelegenheit in familienrechtlichen

    Insoweit kommt es jedoch nicht auf den u.U. auch bei mehreren verschiedenen Angelegenheiten einheitlichen Anlass der Beauftragung, d.h. den Auslöser des Beratungsbedarfs, oder auf die - u.U. mehr oder weniger willkürliche - Zusammenfassung von Gegenständen in einem Auftrag an, sondern allein darauf, ob sich die anwaltliche Tätigkeit auf einen von anderen Sachverhalten abgrenzbaren Lebensvorgang bezieht und eine eigenständige anwaltliche Leistung erfordert (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss v. 25.11.2010, 10 WF 124/10 - zitiert nach juris).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

    Auch eine analoge Anwendung kommt wegen der unterschiedlichen Sachlage nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011, 20 WF 1311/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230; OLG Rostock NJW-Spezial 2011, 92; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH- und VKH, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rn 1022; a.A. Mayer/Kroiß RVG, 4. Auflage, Rn. 17 zu § 16 RVG).
  • LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13

    Beratungshilfe: Abgrenzung von beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im

    Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratungshilfe zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten und deren Abgrenzbarkeit untereinander ist es - der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. u. a.: OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 - 16 Wx 252/08 - , FamRZ 2009, 1345; OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2010 - 10 WF 124/10 - ; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 - 11 WF 1590/10 - , MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 - 2 W 141/11 - , NJW 2011, 3109; OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2012 - 8 W 379/11 - , RPfleger 2013, 101; OLG Naumburg, a. a. O.) - angemessen, zwischen folgenden beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu unterscheiden und zwischen folgenden vier Komplexen zu differenzieren:.
  • OLG Koblenz, 23.11.2011 - 4 W 554/11

    Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Geltendmachung des Ehegatten- und des

    Für die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin vorliegend für die Beratungshilfe ein Gebührenanspruch erwächst, kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf die Anzahl der ausgegebenen Berechtigungsscheine an (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 29.11.2010 - 10 WF 124/10 -, zit. nach BeckRS 2011, 01452; s.a. Schoreit/Groß, BerH/PKH/VKH,10. Aufl. 2010, IV § 44 RVG Rnr. 69).
  • LG Marburg, 09.08.2011 - 3 T 134/11

    Die Beratungsgegenstände - "Unterhaltsrecht" und "Umgangsrecht" - stellen im

    Eine dritte Meinung differenziert zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen einerseits und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung andererseits und stellt ansonsten für die Beurteilung des Vorliegens einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn auf den konkreten Lebenssachverhalt ab (vgl. KG RVGreport 2010, 141; Brandenburgisches Oberlandesgericht MDR 2009, 1417 ; OLG Rostock FamRZ 2011, 834 ; OLG Nürnberg MDR 2011, 759).
  • LG Karlsruhe, 05.10.2012 - 11 T 84/12

    Vorliegen einer oder mehrerer Angelegenheiten bei Beratungshilfe in

    Maßgeblich ist vorliegend - nachdem von einem einheitlichen Auftrag angesichts des Tätigwerdens des Beteiligten zu 2 in Form eines Schreibens hinsichtlich aller Streitpunkte auszugehen ist - demnach, ob die Beratung in unterschiedlichen Lebensbereichen bzw. unterschiedlichen Lebenssachverhalten erfolgt ist (vgl. OLG Rostock AGS 2011, 80-81 (juris Tz. 10) m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht