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   OLG Rostock, 30.08.2007 - 6 U 1/06   

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https://dejure.org/2007,8887
OLG Rostock, 30.08.2007 - 6 U 1/06 (https://dejure.org/2007,8887)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30.08.2007 - 6 U 1/06 (https://dejure.org/2007,8887)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30. August 2007 - 6 U 1/06 (https://dejure.org/2007,8887)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufungsrücknahme und Verlustigkeitserklärung; Maßgeblichkeit des Wertes der Hauptsache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Streitwertes für das Berufungsverfahren im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels und der Verlustigkeitserklärung; Streitwertbestimmung zur Berufungsrücknahme und Verlustigerklärung

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 6; ; ZPO § 98; ; ZPO § 98 Satz 2; ; ZPO § 98 Satz 1 2. Halbs.; ; ZPO § 516 Abs. 3; ; ZPO § 516 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 47; ; GKG § 48

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwerthöhe für das Berufungsverfahren bei Rücknahme des Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1398
  • NJ 2007, 556
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.12.1954 - V ZR 8/53

    Verlusterklärung. Streitwert

    Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2007 - 6 U 1/06
    Zwar vermögen sich die Parteien darauf zu berufen, dass in der Kommentarliteratur (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 516 Rn. 27) und Rechtsprechung (BGHZ 15, 394ff.) die Auffassung vertreten wird, bei Verlustigerklärung nach § 516 Abs. 3 ZPO richte sich der Streitwert nicht nach der Hauptsache, sondern nach dem Betrag der Kosten, die in der Rechtsmittelinstanz bis zum Antrag auf Verlustigerklärung und Kostenentscheidung entstanden sind.

    Die gegenteilige, im wesentlichen unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.12.1954 (BGHZ 15, 394 ff.) vertretene Auffassung ist überholt und erscheint angesichts der geltenden Rechtslage nur geeignet - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - rechtsirrige Annahmen zu begründen.

    Dabei lag diesem Beschluss - wie der BGH herausstellt - die Prämisse zugrunde, dass für das Verfahren auf Verlusterklärung und Kostenentscheidung eine Gebühr, nämlich nach früherem Rechtszustand eine Entscheidungsgebühr und nach dem damals geltenden Recht eine Verfahrensgebühr (Art. 7 Nr. 7 des Reichseinheitsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl 455) anfiel (vgl. BGHZ 15, 394, 396).

    Von daher ist die - ehedem überzeugende - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 15, 394 ff.) zur heutigen Rechtslage nicht mehr anwendbar.

  • OLG München, 27.02.2004 - 19 U 1540/04
    Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2007 - 6 U 1/06
    Denn wenn die Berufung unbeschränkt eingelegt und die Hauptsache bis zur Rücknahme und Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO unstreitig bleibt und erst durch die Berufungsrücknahme endgültig erledigt wird, so bezieht sich der nach § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Ausspruch, dass der Berufungskläger durch die Berufungsrücknahme das Rechtsmittel verloren hat, auf die Hauptsache, weshalb auch nur dessen Wert für die Streitwertsetzung maßgeblich sein kann (zutreffend OLG München, MDR 2004, 966).
  • OLG Hamburg, 14.07.2003 - 8 W 152/03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2007 - 6 U 1/06
    In allen übrigen Fällen fällt entweder keine anwaltliche Gebühr an (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG; OLG Hamburg, MDR 2003, 1261) oder eine Tätigkeit ist mit der Verfahrens- oder Terminsgebühr abgegolten (vgl. im Einzelnen Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 1013-1016).
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