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OLG Rostock, 30.08.2011 - 2 Ausl 28/11 I 21/11 |
Zitiervorschläge
OLG Rostock, Entscheidung vom 30. August 2011 - 2 Ausl 28/11 I 21/11 (https://dejure.org/2011,17473)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an die Republik Belarus - Anforderungen
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 2 Abs 1 IRG, § 8 IRG, § 73 IRG, Art 7 BrgPoRPakt, Art 10 BrgPoRPakt
Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an die Republik Belarus - Anforderungen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Auslieferung nach Weißrussland
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 144
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08
Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an Republik Belarus - Keine …
Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2011 - 2 Ausl 28/11
Danach stehen auch verfassungsrechtliche Aspekte einer Auslieferung des Verfolgten an die Republik Belarus nicht entgegen (vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08 - zitiert nach juris). - BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestätigung der …
Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2011 - 2 Ausl 28/11
Sie hat sich damit - auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der genannten Konventionen ist - völkerrechtlich zur Einhaltung der in diesen Verträgen normierten völkerrechtlichen Standards, zu denen neben dem Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 7 IPBR, Art. 2 und 16 UN-Antifolterkonvention) und der Garantie menschenwürdiger Haftbedingungen (Art. 10 IPBR) auch verfahrensrechtliche Mindestgarantien (Art. 14 IPBR) gehören, verpflichtet (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris).
- OLG Frankfurt, 04.04.2019 - 2 AuslA 96/18
Auslieferung zur Strafverfolgung nach Weißrussland wegen des Vorwurfs der …
Die weißrussische Generalstaatsanwaltschaft hat auf die durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main veranlasste Anfrage - wie in anderen Fällen auch (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 2 AuslA 160/16; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 144 sowie BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 = BeckRS 2011, 48310) - am 11. Mai 2018 die Zusicherung abgeben, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung und fortdauernden Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht werden wird, die den Anforderungen der EMRK vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 11. Januar 2006 entspricht und dass Beamten der deutschen Botschaft in der Republik Belarus Besuche des Verfolgten mit dessen Zustimmung genehmigt werden. - KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
Auslieferung an Belarus
Ein Auslieferungshindernis wäre nur anzunehmen, wenn die Taten nach dem allein maßgeblichen (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2012, 144) belarussischen Recht verjährt wären, was nach dem Auslieferungsersuchen nicht der Fall ist.