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   OLG Rostock, 31.08.2020 - 3 W 84/19   

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https://dejure.org/2020,41390
OLG Rostock, 31.08.2020 - 3 W 84/19 (https://dejure.org/2020,41390)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31.08.2020 - 3 W 84/19 (https://dejure.org/2020,41390)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31. August 2020 - 3 W 84/19 (https://dejure.org/2020,41390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Testamentsechtheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Testamentsurheberschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Echtheit eines Testaments ab Wahrscheinlichkeit von 90%

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 640
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2013 - 3 Wx 47/12

    Verfahren des Nachlassgerichts bei Zweifeln an der Echtheit eines Testaments

    Auszug aus OLG Rostock, 31.08.2020 - 3 W 84/19
    Dies ändert im Ergebnis jedoch nichts, denn der Senat folgt insoweit u. a. der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, wonach bei einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (90 %) oder bei einer hohen Wahrscheinlichkeit (95 %) der Beweis der Urheberschaft des Testaments (noch) als geführt angesehen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 25; Beschluss vom 08.05.2013 - I-3 Wx 47/12 -, zit. n. juris, Rn. 13).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus OLG Rostock, 31.08.2020 - 3 W 84/19
    Eine solche Gewissheit liegt auch in Amtsverfahren - wie dem Erbscheinsverfahren - vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, "der den Zweifeln Einhalt gebietet", ohne sie völlig ausschließen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; BGH, Urteil v. 14.01.1993 - IX ZR 238/91 -, zit. n. juris, Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2014 - 25 Wx 84/14

    Anforderungen an den Nachweis der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung des

    Auszug aus OLG Rostock, 31.08.2020 - 3 W 84/19
    Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein gemeinschaftliches Testament vorliegen soll; zur Errichtung eines solchen genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig (§ 2267 BGB) unterzeichnet hat (vgl. insoweit: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2014 - I-25 Wx 84/14 -, zit. n. juris, Rn. 19 ff.).
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