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   OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20   

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OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20 (https://dejure.org/2021,22867)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.07.2021 - 4 U 102/20 (https://dejure.org/2021,22867)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - 4 U 102/20 (https://dejure.org/2021,22867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    VW-Abgasskandal, Amtshaftungsanspruch, unionsrechtliche Anspruch

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen Fehlverhaltens im Rahmen eines Typgenehmigungsverfahrens Unionsrechtliche Normen nicht zum Schutz einzelner Verbraucher Konspiratives Vorgehen des verantwortlichen Motorenherstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    VW-Abgasskandal - Unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch?

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Hamm, 19.03.2021 - 11 U 56/20

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch, Typgenehmigung, Dieselskandal, Bundesrepublik

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20
    cc) Die Interessen der Fahrzeugerwerber werden von der Richtlinie lediglich in Bezug auf die Gewährleistung der Erstzulassung und des Interesses am Fortbestand der Betriebserlaubnis geschützt (OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021 - I-11 U 56/20, juris Rn. 24).

    aa) Im Blick auf die Umsetzung der Richtlinie 46/2007/EG durch die Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) vom 03.02.2011 (BGBl. I S. 126 ff.), die in § 37 Ordnungswidrigkeiten als Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsieht, die durch allgemeine Regelungen des Ordnungswidrigkeiten- und des Strafrechts ergänzt werden, besteht bereits kein Anlass, der Beklagten vorzuwerfen, sie habe kein ausreichendes Sanktionssystem errichtet (OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021 - I-11 U 56/20, juris Rn. 27; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2021 - 1 U 183/20, juris Rn. 32).

    Auf Grund des konspirativen Vorgehens des verantwortlichen Herstellers der Motoren bestanden bis zum Jahre 2015 - also lange nach dem hier interessierenden Kauf vom 20.05.2014 - offenbar kaum konkrete, über einen bloßen Verdacht hinausreichende Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021 - I-11 U 56/20, juris Rn. 27).

    Das belegen die Tatsachen, dass wegen Verstößen gegen die Richtlinie auf der Grundlage des geltenden Rechts Geldbußen gegen die V. AG in Höhe von 1.000.000.000 Euro und gegen die B. AG in Höhe von 800.000.000 Millionen Euro verhängt wurden und ferner mehrere Vorstandsmitglieder und leitende Verantwortliche beider Unternehmen wegen Betruges und anderer Delikte angeklagt wurden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021 - I-11 U 56/20, juris Rn. 29).

  • OLG Karlsruhe, 18.03.2021 - 1 U 183/20

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des Käufers eines vom Dieselskandal

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20
    bb) Den von der Berufung (Bd. II Bl. 271 bis 273 d. A.) angeführten Art. 8, 12 und 46 Richtlinie 2007/46/EG fehlt ein dritt- bzw. individualschützender Charakter (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2021 - 1 U 183/20, juris Rn. 26 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2020 - 7 U 86/20, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2021 - 4 U 466/20, juris Rn. 14).

    aa) Im Blick auf die Umsetzung der Richtlinie 46/2007/EG durch die Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) vom 03.02.2011 (BGBl. I S. 126 ff.), die in § 37 Ordnungswidrigkeiten als Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsieht, die durch allgemeine Regelungen des Ordnungswidrigkeiten- und des Strafrechts ergänzt werden, besteht bereits kein Anlass, der Beklagten vorzuwerfen, sie habe kein ausreichendes Sanktionssystem errichtet (OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021 - I-11 U 56/20, juris Rn. 27; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2021 - 1 U 183/20, juris Rn. 32).

    Die darin zum Ausdruck gekommene Vorstellung der Klägerin, die Beklagte hafte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und damit letztendlich auf kaufvertragliche Erfüllung, lässt sich mit den Grundsätzen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs nicht vereinbaren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2021 - 1 U 183/20, juris Rn. 33).

    Überdies scheitert ein Amtshaftungsanspruch an der Subsidiarität gegenüber etwaigen Ansprüchen aus § 826 BGB gegenüber der V. AG gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2021 - 1 U 183/20, juris Rn. 34), weil die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Ad-hoc-Mitteilung der V. AG vom 22.09.2015 erworben hatte (vgl. BGH NJW 2020, 2798, 2803 Rn. 34 f.; zu sogenannten "Spätkäufern" OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2020 - I-7 U 56/20, juris Rn. 18).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20
    Dieser Anspruch erfasst alle Bereiche staatlichen Handelns - also auch das vorliegend in Frage stehende legislative Unrecht durch unterbliebene oder fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht durch den Gesetzgeber (EuGH NJW 1992, 165, 167 Rn. 38 ff. - "Frankovich"; 1996, 1267, 1268 Rn. 20 ff. - "Brasserie du pecheur"; BGHZ 189, 365 ff. = BGH NZG 2011, 837, 838 Rn. 13).

    Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH NJW 1996, 1267, 1269 Rn. 45; BGH NJW 2011, 772, 773 Rn. 7).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH NJW 1996, 1267, 1270 Rn. 56; NJW-RR 2004, 564, 569 Rn. 86 - "Evans"; BGH NJW 2013, 168, 169 Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht jedenfalls offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (EuGH NJW 1996, 1267, 1270 Rn. 57).

  • OLG Brandenburg, 11.01.2021 - 2 U 102/20

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20
    Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassene Rechtsakte zielen mithin vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung (vgl. BGH NJW 2020, 1962, 1971 Rn. 74; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2021 - 2 U 102/20, juris Rn. 17).

    Die Sanktionen mit Hilfe des deutschen allgemeinen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sind jedenfalls nicht offenkundig ungeeignet (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2021 - 2 U 102/20, juris Rn. 20).

    Denn - hier: unterstellt - rechtswidrige Akte der Parlamentsgesetzgebung unterliegen im Allgemeinen nicht der Amtshaftung, weil die Abgeordneten der Gesetzgebungsorgane von Bund und Ländern ausschließlich Aufgaben der Allgemeinheit wahrnehmen, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt (vgl. BGHZ 134, 30, 32; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2021 - 2 U 102/20, juris Rn. 12; Dörr in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.05.2021, § 839 BGB Rn. 290).

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 197/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20
    Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (EuGH NJW 1996, 3141, 3142 Rn. 25; BeckRS 2007, 70189 Rn. 118; BGH NJW 2013, 168 Rn. 16).

    b) Die Würdigung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Gerichten (EuGH BeckRS 2007, 70189 Rn. 116; BGH NJW 2013, 168, 172 Rn. 38).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH NJW 1996, 1267, 1270 Rn. 56; NJW-RR 2004, 564, 569 Rn. 86 - "Evans"; BGH NJW 2013, 168, 169 Rn. 17).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20
    Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH NJW 1996, 3141, 3142 Rn. 25 - - "Dillenkofer u. a."; BeckRS 2007, 70189 Rn. 118 - "Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation").

    Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (EuGH NJW 1996, 3141, 3142 Rn. 25; BeckRS 2007, 70189 Rn. 118; BGH NJW 2013, 168 Rn. 16).

    b) Die Würdigung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Gerichten (EuGH BeckRS 2007, 70189 Rn. 116; BGH NJW 2013, 168, 172 Rn. 38).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-668/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20
    Art. 12 Richtlinie 2007/46/EG soll neben Art. 30 Richtlinie 2007/46/EG die Beachtung der in den Rechtsakten enthaltenen technischen Anforderungen gewährleisten (EuGH BeckRS 2018, 23568 Rn. 87).

    Über diesen Zweck hinaus sollen die in Art. 46 Richtlinie 2007/46/EG der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH BeckRS 2018, 23568 Rn. 87).

  • OLG Stuttgart, 15.02.2021 - 4 U 466/20

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Dieselskandal-Fällen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei dem von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten rechtlichen Interesse nicht um eine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist (BGHZ 12, 308, 316; 130, 390, 399 f.; BGH NJW 1978, 2031, 2032; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2021 - 4 U 466/20, juris Rn. 3).

    bb) Den von der Berufung (Bd. II Bl. 271 bis 273 d. A.) angeführten Art. 8, 12 und 46 Richtlinie 2007/46/EG fehlt ein dritt- bzw. individualschützender Charakter (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2021 - 1 U 183/20, juris Rn. 26 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2020 - 7 U 86/20, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2021 - 4 U 466/20, juris Rn. 14).

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20
    Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH NJW 1996, 3141, 3142 Rn. 25 - - "Dillenkofer u. a."; BeckRS 2007, 70189 Rn. 118 - "Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation").

    Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (EuGH NJW 1996, 3141, 3142 Rn. 25; BeckRS 2007, 70189 Rn. 118; BGH NJW 2013, 168 Rn. 16).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20
    Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassene Rechtsakte zielen mithin vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung (vgl. BGH NJW 2020, 1962, 1971 Rn. 74; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2021 - 2 U 102/20, juris Rn. 17).
  • KG, 03.11.2020 - 9 U 1033/20

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland im

  • OLG Köln, 21.12.2020 - 7 U 56/20

    Dieselabgasskandal, Staatshaftung

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • OLG Köln, 29.12.2020 - 7 U 86/20

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch, Dieselabgasskandal

  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 68/76

    Sachentscheidung des Revisionsgerichts über eine vom Berufungsgericht als

  • BGH, 26.09.1995 - KVR 25/94

    "Stadtgaspreise" Zulässigkeit eines Feststellungsantrags; Umfang des

  • BSG, 12.03.2020 - B 2 U 177/19 B
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 140/09

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen unvollständiger

  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 2 U 74/21

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch im Zusammenhang mit dem Dieselskandal

    Die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrags kann hier allerdings dahingestellt bleiben, da die Klage mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs jedenfalls unbegründet ist (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 19. März 2021 - I-11 U 56/20 - Rdnr. 19 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. März 2021 - 4 U 138/20 - Rdnr. 17 bei juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 102/20 - Rdnr. 22 bei juris).

    Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden und auch weitere Folgen dieses Entschlusses tragen zu müssen, liegt aber weder im Aufgabenbereich noch auch nur im Ziel der genannten Normen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - BGHZ 225, 316, Rdnr. 74 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 - NJW 2020, 2798, Rdnr. 13 und 15; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 13. August 2020 und 6. Oktober 2020 - 6 U 4/20 - OLG München, Beschlüsse vom 25. August 2020 - 1 U 3827/20 - KG, Beschluss vom 3. November 2020 - 9 U 1033/20 - BeckRS 2020, 45967; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2021 - 1 U 183/20 - OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 15. Februar und 16. März 2021 - 4 U 466/20 - Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 102/20 -, Rdnr. 26 ff bei juris).

    Die von der Beklagten unstreitig vorgesehenen Sanktionen für die in Rede stehenden Verstöße sind - auch mit Blick auf gegebenenfalls daneben einschlägige allgemeine straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen - nicht offenkundig ungeeignet (so zutreffend OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 13. August 2020 und 6. Oktober 2020 - 6 U 4/20 - KG, Beschluss vom 3. November 2020 - 9 U 1033/20 - Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 102/20 -, Rdnr. 36 bei juris).

    Ohnehin sind auch höchste Strafandrohungen nicht generell geeignet, jegliches Fehlverhalten auszuschließen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 102/20 - Rdnr. 26 f bei juris, unter Verweis auf die Strafandrohung für Mord).

    In Ermangelung belastbarer Anhaltspunkte ist daher dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht vorzuwerfen, dass es (anlasslos? stichprobenartig? bei allen Fabrikaten?) keine (aufwändigen) Untersuchungen durchführte, um eine etwa vorhandene Abschalteinrichtung aufzufinden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 102/20 - Rdnr. 34 bei juris).

  • OLG Brandenburg, 25.10.2021 - 2 U 41/21

    Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs Ansprüche aus

    Die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrags kann hier allerdings dahingestellt bleiben, da die Klage mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs jedenfalls unbegründet ist (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 19. März 2021 - I-11 U 56/20 -, Rdnr. 19 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. März 2021 - 4 U 138/20 -, Rdnr. 17 bei juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 102/20 -, Rdnr. 22 bei juris).

    Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden und auch weitere Folgen dieses Entschlusses tragen zu müssen, liegt aber weder im Aufgabenbereich noch auch nur im Ziel der genannten Normen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - BGHZ 225, 316, Rdnr. 74 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 - NJW 2020, 2798, Rdnr. 13 und 15; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 13. August 2020 und 6. Oktober 2020 - 6 U 4/20 - OLG München, Beschlüsse vom 25. August 2020 - 1 U 3827/20 - KG, Beschluss vom 3. November 2020 - 9 U 1033/20 - BeckRS 2020, 45967; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2021 - 1 U 183/20 - OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 15. Februar und 16. März 2021 - 4 U 466/20 - Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 102/20 -, Rdnr. 26 ff bei juris).

    Die von der Beklagten unstreitig vorgesehenen Sanktionen für die in Rede stehenden Verstöße sind - auch mit Blick auf gegebenenfalls daneben einschlägige allgemeine straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen - nicht offenkundig ungeeignet (so zutreffend OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 13. August 2020 und 6. Oktober 2020 - 6 U 4/20 - KG, Beschluss vom 3. November 2020 - 9 U 1033/20 - Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 102/20 -, Rdnr. 36  bei juris).

    Ohnehin sind auch höchste Strafandrohungen nicht generell geeignet, jegliches Fehlverhalten auszuschließen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 102/20 -, Rdnr. 26 f. bei juris, unter Verweis auf die Strafandrohung für Mord).

    In Ermangelung belastbarer Anhaltspunkte ist daher dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht vorzuwerfen, dass es (anlasslos? stichprobenartig? bei allen Fabrikaten?) keine (aufwändigen) Untersuchungen durchführte, um eine etwaig vorhandene Abschalteinrichtung aufzufinden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 102/20 -, Rdnr. 34 bei juris).

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