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   OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20   

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OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20 (https://dejure.org/2021,52535)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.12.2021 - 5 U 93/20 (https://dejure.org/2021,52535)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01. Dezember 2021 - 5 U 93/20 (https://dejure.org/2021,52535)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 12 Abs 1 VVG, § 192 VVG, § 203 VVG, § 195 BGB, § 199 BGB, ...
    1. Rückforderungsansprüche auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen unterliegen auch für die Zeit bis 31. Dezember 2007 der Regelverjährung des § 195 BGB und nicht der besonderen Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG a.F.; dabei kann sich der Versicherungsnehmer jedenfalls ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 203; VVG a.F. § 12 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; ZPO § 256
    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach Prämienanpassungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rückforderungsansprüche auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen unterliegen auch für die Zeit bis 31. Dezember 2007 der Regelverjährung des § 195 BGB und nicht der besonderen Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG a.F.; dabei kann sich der Versicherungsnehmer jedenfalls ...

  • rechtsportal.de

    Rückforderungsansprüche auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen Einrede der Verjährung Kein besonderes Feststellungsinteresse für Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen bei fehlenden Ansprüchen eines Versicherungsnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 324
  • VersR 2022, 308
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20
    Sind sämtliche mit der Leistung geltend gemachten Rückforderungsansprüche verjährt und infolge der Beendigung des Versicherungsvertrages auch keine anderen Forderungen des Versicherungsnehmers ersichtlich, so fehlt es der weiterhin erhobenen Klage auf Feststellung, dass in der Vergangenheit erfolgte Beitragserhöhungen unwirksam gewesen seien, am nach § 256 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse (in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 = VersR 2021, 240).(Rn.39).

    Weil die geltend gemachten Zahlungsansprüche verjährt sind und andere durchsetzbare Ansprüche aus dem zum Ablauf des Jahres 2013 beendeten Vertragsverhältnis nicht ersichtlich sind, fehlt es hier - im Gegensatz zu dem vom Landgericht zitierten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 2020 (- IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) zugrunde lag - an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse, das auch nicht gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise entbehrlich ist:.

    Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann ein solches, schutzwürdiges Interesse auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen; Voraussetzung ist aber, dass sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404; Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56).

    Nach dieser Vorschrift kann der Kläger zwar bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde; diese Vorgreiflichkeit macht das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56).

  • OLG Hamm, 30.06.2021 - 20 U 152/20

    Wirksamkeit von Prämienanpassungen in einer Krankheitskostenversicherung; Fehlen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20
    Vielmehr lagen darin hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die es aus ihrer Sicht nahelegten, dass die Beitragsanpassungen möglicherweise nicht rechtskonform waren; dies war für eine aussichtsreiche Klage ausreichend (vgl. BGH Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092; OLG Hamm, VersR 2021, 1352; s. auch OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 - 20 U 128/16, juris).

    Im Streitfall kann ein solcher Ausnahmefall einer besonders schwierigen und unsicheren Rechtslage jedenfalls bis zum Jahre 2014, als sämtliche hier streitgegenständlichen Ansprüche bereits entstanden waren und hätten eingeklagt werden können, nicht angenommen werden (wie hier für die Zeit bis 2015 auch OLG Hamm VersR 2021, 1352).

    Sollte sich dies durch die nachfolgende Entwicklung in der Rechtsprechung geändert haben, wäre das unerheblich; denn dass eine Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist nicht zu verlängern (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115; OLG Hamm, VersR 2021, 1352).

    Zu den Nebenleistungen im Sinne dieser Vorschrift zählen allgemein Zinsen, Früchte, Nutzungen, Provisionen und Kosten (Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 217 Rn. 1); darunter fallen insbesondere auch die hier geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB (Grothe, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 217 Rn. 1; OLG Hamm, VersR 2021, 1352; vgl. auch OLG Brandenburg, ZOV 2010, 21).

  • OLG Köln, 07.04.2017 - 20 U 128/16

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Versicherungsbeiträge in der privaten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20
    Denn § 12 Abs. 1 VVG a.F. galt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ganz allgemein nicht für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung; diese sind nämlich keine Ansprüche "aus dem Versicherungsvertrag", sondern "rechtlich selbständiger Natur auch gegenüber der vermeintlichen Verbindlichkeit, deren Bezahlung die bereichernde Zuwendung begründete" (BGH, Urteil vom 14. Januar 1960 - II ZR 146/58, BGHZ 32, 13; Urteil vom 26. Februar 1992 - IV ZR 339/90, VersR 1992, 479; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 12 Rn. 4; abweichend, jedoch nicht tragend OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 - 20 U 128/16, juris).

    Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist vorhanden, wenn dem Geschädigten aufgrund der ihm bekannten Tatsachen die Erhebung einer Klage - und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233; OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 - 20 U 128/16, juris; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 199 Rn. 27).

    Vielmehr lagen darin hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die es aus ihrer Sicht nahelegten, dass die Beitragsanpassungen möglicherweise nicht rechtskonform waren; dies war für eine aussichtsreiche Klage ausreichend (vgl. BGH Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092; OLG Hamm, VersR 2021, 1352; s. auch OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 - 20 U 128/16, juris).

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ihr die Bezifferung einer etwaigen Leistungsklage mangels Kenntnis der maßgeblichen Faktoren möglicherweise zunächst nicht möglich war, weil die Klägerin ihren etwaigen Rückerstattungsanspruch nicht beziffern musste, sondern auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung hätte klagen können (OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 - 20 U 128/16, juris; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323).

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 385/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20
    In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, NJW-RR 2010, 1574; Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16, VersR 2018, 404; Ellenberger, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 199 Rn. 33).

    Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16, VersR 2018, 404; vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278).

    Im Übrigen ist anerkannt, dass einem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar ist, wenn er bei einer solchen - hier nicht gegebenen -Konstellation gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16, VersR 2018, 404; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnZR 49/08, RdE 2009, 377).

  • LG Potsdam, 27.09.2017 - 6 S 80/16

    Unwirksame Erhöhungen von Beiträgen einer privaten Krankheitskosten- und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20
    Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Bl. 40 GA) forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. September 2017 - 6 S 80/16 (VersR 2018, 471) auf, ihr gegenüber innerhalb von 2 Wochen bis spätestens 22. Dezember 2017 anzuerkennen, dass die Beitragserhöhungen zu ihrem Vertrag unwirksam waren und die zu viel gezahlten Beiträge zurückzuerstatten.

    Die Klägerin selbst hat sich zur Begründung ihrer Inanspruchnahme der Beklagten auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. September 2017 - 6 S 80/16, VersR 2018, 471 berufen, das die gegenwärtige Diskussion über die Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung mit den hier streitigen Rechtsfragen der Unabhängigkeit des Treuhänders und der formalen Voraussetzungen an die Mitteilung nach § 203 VVG erst maßgeblich angestoßen hat.

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20
    Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278); entscheidend ist, dass eine vorherige Klageerhebung unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115).

    Sollte sich dies durch die nachfolgende Entwicklung in der Rechtsprechung geändert haben, wäre das unerheblich; denn dass eine Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist nicht zu verlängern (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115; OLG Hamm, VersR 2021, 1352).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20
    Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16, VersR 2018, 404; vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278).

    Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278); entscheidend ist, dass eine vorherige Klageerhebung unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115).

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20
    Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 199 Rn. 27).

    Der Grundsatz, dass der Gläubiger, der die tatsächlichen Umstände kennt, sich die für eine zumutbare Klageerhebung erforderliche Rechtskenntnis dadurch beschaffen kann, dass er Rechtsrat in Anspruch nimmt, kann insbesondere dann eine Ausnahme erfahren, wenn die Existenz des Anspruchs auf der Grundlage der bekannten Tatsachen rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und ihm somit die Möglichkeit fehlt, zu dem Problem hinreichend Aufschluss zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041).

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20
    Soweit sie den Anpassungsschreiben jeweils nichts Ausreichendes dafür hätte entnehmen können, was ihr eine Prüfung der durch die Beklagte aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragsanpassung ermöglicht hätte, hätte sich ihr auch schon aus diesem Grunde die Möglichkeit einer Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen aufdrängen müssen, und stand es ihr offen, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen (vgl. OLG Köln, VuR 2020, 478; VersR 2021, 95; allgemein BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323).

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ihr die Bezifferung einer etwaigen Leistungsklage mangels Kenntnis der maßgeblichen Faktoren möglicherweise zunächst nicht möglich war, weil die Klägerin ihren etwaigen Rückerstattungsanspruch nicht beziffern musste, sondern auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung hätte klagen können (OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 - 20 U 128/16, juris; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323).

  • BGH, 22.07.2014 - KZR 13/13

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stromnetznutzungsentgelten:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2021 - 5 U 93/20
    Vielmehr lagen darin hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die es aus ihrer Sicht nahelegten, dass die Beitragsanpassungen möglicherweise nicht rechtskonform waren; dies war für eine aussichtsreiche Klage ausreichend (vgl. BGH Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092; OLG Hamm, VersR 2021, 1352; s. auch OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 - 20 U 128/16, juris).

    Dazu genügt nicht, dass die maßgebliche Rechtsfrage in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wurde (BGH, Urteil v. 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092).

  • OLG Köln, 22.09.2020 - 9 U 237/19

    Unzulässige Beitragserhöhung der DKV

  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

  • BGH, 10.03.2021 - IV ZR 353/19

    Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung hinsichtlich Wirksamkeit;

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 272/15

    Feststellungsklage: Rechtliches Interesse an der Feststellung der

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 179/10

    Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag: Zulässigkeit einer

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZB 10/18

    Widerspruch gegen das Zustandekommen einer nach dem Policenmodell abgeschlossenen

  • BGH, 23.06.2009 - EnZR 49/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung eines

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZR 162/10

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen einer gesetzlichen Pflegekasse: Kenntnis des

  • BGH, 26.02.1992 - IV ZR 339/90

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Berufsunfähigkeit oder Rentenbezug des

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09

    Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs: Subjektive Voraussetzungen

  • BGH, 14.01.1960 - II ZR 146/58

    Verjährung von Bereicherungsansprüchen im Versicherungsrecht

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 28/23
    Denn die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit dieser Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht mit Blick auf weitere, zumindest mögliche Ansprüche, die aus dieser Unwirksamkeit - auch für unverjährte Zeiträume - abgeleitet werden könnten, zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Klägerin hinaus; sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 20; Senat, Urteil vom 1. Dezember 2012 - 5 U 93/20, VersR 2022, 308).

    Die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahre 2018 ohne Rechtsgrund gezahlten Beiträge begann insoweit mit dem Schluss dieses Jahres, weil der jeweilige Anspruch mit der einzelnen monatlichen Prämienzahlung entstanden ist und die Klägerin seit Erhalt des Anpassungsschreibens zu dieser Erhöhung im November 2017 die erforderliche Kenntnis von den Umständen hatte, die ihren vermeintlichen Bereicherungsanspruch begründeten (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97; Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 5 U 93/20, VersR 2022, 308).

    Das trifft insbesondere auch auf die hier geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB ohne weiteres zu (Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 5 U 93/20, VersR 2022, 308; Grothe, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 217 Rn. 1).

  • OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 9/23
    Die weitergehenden, nicht auf Feststellung einer Leistungspflicht gerichteten Feststellungsanträge unterliegen ohnehin keiner Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, VersR 2011, 936); allenfalls könnte eine Verjährung zugleich geltend gemachter Zahlungsansprüche, die hier jedoch nicht feststellbar ist, insoweit zu einem Wegfall des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses führen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 5 U 93/20, VersR 2022, 308).
  • OLG Saarbrücken, 10.01.2024 - 5 U 26/23
    Die weitergehenden, nicht auf Feststellung einer Leistungspflicht gerichteten Feststellungsanträge unterliegen ohnehin keiner Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, VersR 2011, 936); allenfalls könnte eine Verjährung zugleich geltend gemachter Zahlungsansprüche, die hier jedoch nicht feststellbar ist, insoweit zu einem Wegfall des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses führen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 5 U 93/20, VersR 2022, 308).
  • OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23

    Zulässigkeit einer Stufenklage des Versicherungsnehmers in der privaten

    Die weitergehenden, nicht auf Feststellung einer Leistungspflicht gerichteten Feststellungsanträge unterliegen ohnehin keiner Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, VersR 2011, 936); allenfalls könnte eine Verjährung zugleich geltend gemachter Zahlungsansprüche, die hier jedoch nicht feststellbar ist, insoweit zu einem Wegfall des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses führen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 5 U 93/20, VersR 2022, 308).
  • OLG Nürnberg, 05.06.2023 - 8 U 3284/22

    Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der

    Die zu klärenden Rechtsbeziehungen der Parteien werden bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt, so dass auch kein Raum für eine Anwendung des § 256 Abs. 2 ZPO bleibt (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2022, 324 Rn. 23 ff.).

    Die zu klärenden Rechtsbeziehungen der Parteien werden bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt, so dass auch kein Raum für eine Anwendung des § 256 Abs. 2 ZPO bleibt (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2022, 324 Rn. 23 ff.).

  • OLG Brandenburg, 08.11.2023 - 11 U 263/21

    Beweislast des Krankenversicherers zur materiellen Wirksamkeit von

    Nach der mit den Parteien im Senatstermin erörterten Rechtsprechung des Senats fehlt es in einem solchen Fall an einem Rechtsschutzbedürfnis (Urt. v. 30.11.2022 - 11 U 179/21; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urt. v. 01.12.2021 - 5 U 93/20, Rn. 40 - 41, juris).
  • OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 53/23
    Weil die geltend gemachten Zahlungsansprüche verjährt sind und andere durchsetzbare Ansprüche aus dieser Beitragserhöhung nicht ersichtlich sind, fehlt es insoweit schon an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse, das hier auch nicht gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden und nicht zu ersehen ist, dass das inzidenter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 5 U 93/20, VersR 2022, 308, 312, m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.06.2022 - 2 O 6448/20

    Klage auf Rückforderung unwirksamer Prämienanpassungen

    Die abweichende Auffassung (z.B. OLG Saarbrücken Urt. v. 1.12.2021 - 5 U 93/20, BeckRS 2021, 40887) verkennt mit ihrem Hinweis auf BGH, Beschl. v. 19.12.2018 - IV ZB 10/18, r+s 2019, 137, dass diese Rspr. ausdrücklich auf "Fälle der vorliegenden Art", also die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen beschränkt ist.
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2022 - 2 O 5971/21

    Krankenversicherung, Versicherungsvertrag, Pflegeversicherung, Auskunft,

    Da im vorliegenden Fall der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien noch nicht beendet ist, ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft ergeben können, insbesondere aus § 215 BGB (vgl. zum umgekehrten Fall: OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2021 - 5 U 93/20 -, juris Rn. 40 f.) oder etwa im Hinblick auf in den Erhöhungsbeiträgen enthaltene anteilige Alterungsrückstellungen.

    Die abweichende Auffassung (z.B. OLG Saarbrücken Urt. v. 1.12.2021 - 5 U 93/20, BeckRS 2021, 40887) verkennt mit ihrem Hinweis auf BGH, Beschl. v. 19.12.2018 - IV ZB 10/18, r+s 2019, 137, dass diese Rspr. ausdrücklich auf "Fälle der vorliegenden Art", also die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen beschränkt ist.

  • OLG Hamm, 30.10.2023 - 6 U 69/22

    Wirksamkeit der Erhöhung von Beiträgen in der privaten Krankenversicherung;

    Solche ergeben sich aber in der Regel nicht, wenn in rechtsverjährter Zeit der angepasste Tarif beendet, die Unwirksamkeit geheilt oder der Tarif wirksam erneut angepasst worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 15.05.2023 - 6 U 182/21 -, n.v.; OLG Hamm (20. Zivilsenat), Urteil vom 08.03.2023 - 20 U 340/22 -, n.v.; OLG Saarbrücken Urteil vom 01.12.2021 - 5 U 93/20 -, BeckRS 2021, 40887 Rn. 23 ff).
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.12.2022 - 2 O 6964/21

    Keine Hemmung der Verjährung von Beitragsrückerstattungsansprüchen durch

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.04.2022 - 2 O 6097/20

    Beitragsanpassung: Vereinbarung eines niedrigeren auslösenden Faktors

  • OLG Nürnberg, 18.09.2023 - 8 U 810/23

    Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der

  • LG Duisburg, 12.04.2022 - 6 O 383/20

    Beitragsanpassung Feststellungsinteresse Krankenversicherung Prämienanpassung

  • LG Duisburg, 26.04.2022 - 6 O 320/20

    Beitragsanpassung Krankenversicherung Leistungsausgaben Limitierungsgutschrift

  • OLG Nürnberg, 21.11.2022 - 8 U 1621/22

    Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

  • LG Wuppertal, 19.09.2023 - 16 O 40/23
  • LG Nürnberg-Fürth, 05.05.2022 - 2 O 6093/20

    Beitragsanpassung: Vereinbarung eines niedrigeren auslösenden Faktors

  • LG Duisburg, 12.04.2022 - 6 O 458/20

    Beitragsanpassung Feststellungsinteresse Krankenversicherung Prämienanpassung

  • LG Duisburg, 15.03.2022 - 6 O 427/20

    Beitragsanpassung Prämienanpassung Krankenversicherung

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