Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,53144
OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15 (https://dejure.org/2016,53144)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.06.2016 - 4 U 136/15 (https://dejure.org/2016,53144)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - 4 U 136/15 (https://dejure.org/2016,53144)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,53144) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • baurechtsiegen.de

    Dachdeckerhaftung - fehlende Funktionstauglichkeit eines regendichten Daches wegen Schimmelbildung im Speicher

  • baurechtsiegen.de

    Der Verbraucherbauvertrag im Baurecht

  • baurechtsiegen.de

    Insolvenz Bauunternehmer - Was sollten Bauherren jetzt tun?

  • baurechtsiegen.de

    Alles wichtige zur Gewährleistung im Baurecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dach zwar dicht, aber Speicher verschimmelt: Dachdeckerleistung mangelhaft!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schimmel im Speicher - Dachdecker haftet für mangelhaften Dachaufbau, obwohl der Hauseigentümer die "Billigvariante" wünschte

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dach zwar dicht, aber Speicher verschimmelt: Dachdeckerleistung mangelhaft! (IBR 2017, 189)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14

    Berufung im Bauprozess: Zulässigkeit der Berufung eines Gesamtschuldners bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15
    Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGHZ 174, 110, 115 f. Rn. 15; Senat, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts 4. Aufl. 6. Teil Rn. 18).

    Der Unternehmer ist auch dann nicht in der Haftung, wenn ein Fehler der Vorgaben und Vorleistungen für ihn nicht erkennbar war (Senat, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14; Kniffka in Kniffka/Koeble, aaO 6. Teil Rn. 25).

    Die Aufklärung über die Risiken kann auch anderweitig erfolgt und sie kann sogar entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber sich des übernommenen Risikos und seiner Tragweite ohnehin bewusst ist (Senat, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14; Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO 6. Teil Rn. 20).

    Für diesen Haftungsbefreiungstatbestand trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast (Senat, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14; Kniffka in Kniffka/Koeble, aaO 6. Teil Rn. 53).

    Er muss für das dazu nötige Wissen und Können einstehen und die Prüfmethoden anwenden, die üblicherweise und nach den anerkannten Regeln der Technik verwendet werden; einen Sachverständigen muss er grundsätzlich nicht hinzuziehen und auch keine technischen Versuche unternehmen, soweit diese nicht nach der Verkehrssitte oder den anerkannten Regeln der Technik geboten sind (Senat, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14; Kniffka in Kniffka/Koeble, aaO 6. Teil Rn. 46).

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15
    Vielmehr ist in § 633 Abs. 2 BGB n. F. eine Rangfolge in der Beurteilung des Sachmangels aufgestellt (BGHZ 174, 110, 116 Rn. 16), nach der zunächst zu prüfen ist, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (Satz 1).

    Der BGH hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a. F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGHZ 91, 206, 212; 139, 244, 247; 174, 110, 115 Rn. 15; BGH BauR 2000, 411, 412; 2003, 236, 238; 2007, 700).

    Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGHZ 174, 110, 115 f. Rn. 15; Senat, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts 4. Aufl. 6. Teil Rn. 18).

    Vielmehr ist die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit (BGHZ 174, 110, 120 Rn. 22).

    Die insoweit in § 13 Nr. 3 VOB/B und § 4 Nr. 3 VOB/B enthaltenen Regelungen sind eine Konkretisierung von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die über den Anwendungsbereich der VOB/B hinaus im Grundsatz auch für den BGB-Bauvertrag - wie hier - gelten (BGHZ 174, 110, 120 Rn. 22; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO § 633 Rn. 174).

  • BGH, 16.07.1998 - VII ZR 350/96

    Erfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15
    Der BGH hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a. F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGHZ 91, 206, 212; 139, 244, 247; 174, 110, 115 Rn. 15; BGH BauR 2000, 411, 412; 2003, 236, 238; 2007, 700).

    Sie folgt nicht schon aus einer Leistungsbeschreibung, die ein solches minderwertiges Werk zur unvermeidlichen Folge hat (BGH NJW 1998, 3707; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO).

    Der Besteller darf auch dann die übliche Verwendungsmöglichkeit des Werkes erwarten (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB) und hat gegenüber einer Leistungsbeschreibung, die diese nicht sichert, grundsätzlich nur die Mehrkosten einer sachgerechten Ausführung als Sowieso-Kosten zu tragen (BGH NJW 1998, 3707; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO).

  • BGH, 11.11.1999 - VII ZR 403/98

    Dichtigkeit eines Daches

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15
    Der BGH hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a. F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGHZ 91, 206, 212; 139, 244, 247; 174, 110, 115 Rn. 15; BGH BauR 2000, 411, 412; 2003, 236, 238; 2007, 700).

    Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch versprochen und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH NJW-RR 2000, 465, 466).

  • BGH, 12.05.2005 - VII ZR 45/04

    Voraussetzungen der Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung durch den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15
    Eine konkludente Risikoübernahme, in der ein von der üblichen Beschaffenheit abweichendes Risiko der Funktionstauglichkeit übernommen wird, kann nach der Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn der Unternehmer den Auftraggeber über das bestehende Risiko aufgeklärt und der Auftraggeber sich rechtsgeschäftlich mit der Risikoübernahme einverstanden erklärt hat (BGH NJW 1984, 2457; NZBau 2005, 456).
  • BGH, 04.06.2009 - VII ZR 54/07

    Vertragsauslegung als gebotenes Mittel zur Ermittlung des für die Errichtung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15
    Kann der Besteller nach den Umständen erwarten, dass die Leistung üblichen Standards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, deutlich hierauf hinweisen und den Besteller über die Folgen einer solchen Bauweise für die Qualität unmissverständlich aufzuklären; auch einem nicht näher erläuterten Hinweis z. B. auf eine DIN-Norm kann insoweit nur untergeordnete Bedeutung zukommen (BGHZ 181, 225 = BGH NJW 2009, 2439, 2440 f. Rn. 15; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 142/89

    Wahrung der Klagefrist durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15
    Wenn dieser in der mündlichen Verhandlung - wie hier der Beklagte im ersten Rechtszug - in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten von dem schriftsätzlichen Vortrag Abweichendes erklärt, ist im Zweifel von einem Informationsfehler zwischen Rechtsanwalt und Mandant auszugehen, ferner davon, dass der Rechtsanwalt sich stillschweigend den Vortrag seines nicht postulationsfähigen Mandanten zu eigen macht (BGH MDR 1982, 834; NJW 1990, 3085).
  • OLG Köln, 14.02.2006 - 3 U 41/05

    Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung zum Entfernen des Wandputzes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15
    Eine vorbehaltlose Abnahme steht selbst bei Kenntnis des Mangels nur den in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechten entgegen, nicht aber dem - hier erhobenen Schadensersatzanspruch (OLG Köln, Urteil vom 14.02.2006 - 3 U 41/05 zu § 635 BGB a. F.; jurisPK-BGB/Genius, 7. Aufl. § 640 Rn. 32).
  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 37/62

    Begriff des Streitgegenstandes bei Identität von Vorfragen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15
    Die damit begründete widerlegliche Vermutung hinsichtlich des Erbrechts des im Erbschein als Erben Bezeichneten (BGHZ 41, 23, 29; Staudinger/Herzog, Neubearb. 2016 § 2365 Rn. 2) ist vorliegend von dem Beklagten nicht widerlegt worden.
  • BGH, 15.10.2002 - X ZR 69/01

    Klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme; Pflicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15
    Der BGH hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a. F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGHZ 91, 206, 212; 139, 244, 247; 174, 110, 115 Rn. 15; BGH BauR 2000, 411, 412; 2003, 236, 238; 2007, 700).
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

  • OLG Rostock, 24.11.2020 - 4 U 163/12

    Werklohnanspruch für die Errichtung eines Einfamilienhauses: Fälligkeit trotz

    Regelmäßig dürfte aber auch insoweit kein Verzicht auf die Funktionsfähigkeit des Werkes gegeben sein (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.06.2016 - 4 U 136/15 -, juris Rn. 40).
  • LG Stuttgart, 09.10.2019 - 10 O 193/13

    Zur Haftung eines KFZ-Zulieferers für ein von ihm aufgrund detaillierter Vorgaben

    Voraussetzung der Bedenkenhinweispflicht ist jedoch, dass Fehler der Vorgaben erkennbar sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 02.06.2016 - 4 U 136/15 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht