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   OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19   

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OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19 (https://dejure.org/2019,35765)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.09.2019 - 5 W 49/19 (https://dejure.org/2019,35765)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03. September 2019 - 5 W 49/19 (https://dejure.org/2019,35765)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Saarbrücken, 06.01.1994 - 5 W 119/93

    Auslegung eines Erbvertrages durch das Tatsachengericht und Bindung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19
    Demnach ist ausgehend von den verwendeten Worten und Formulierungen der wirkliche Wille der Vertragsschließenden zu erforschen, wobei auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände und die Lebenserfahrung heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41; Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 5 W 119/93-70, NJW-RR 1994, 844; Beschluss vom 16. September 2014 - 5 W 47/14, FamRZ 2015, 877).

    Enthält die Verfügung - wie hier - eine Zuwendung an den Erbvertragspartner selbst oder an einen diesem nahestehenden (insbesondere verwandten) Dritten, so wird sie in aller Regel bindend und daher vertragsmäßig gewollt sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - V ZR 65/59, NJW 1961, 120; Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 5 W 119/93-70, NJW-RR 1994, 844; BayObLG, …

    Nach der Lebenserfahrung ist eine Zuwendung an einen Dritten regelmäßig als bindend gewollt anzusehen, wenn es sich bei diesem um eine den Vertragsparteien nahestehende oder mit ihnen verwandte Person handelt; hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn Kinder der Vertragsschließenden eingesetzt werden (Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 5 W 119/93-70, NJW-RR 1994, 844; BayObLG, FamRZ 1989, 1353).

    In einem solchen Fall kann nämlich in der Regel angenommen werden, dass für sie eine gesicherte, vom Wohlwollen und Gutdünken des Längstlebenden unabhängige erbrechtliche Stellung begründet werden soll; eine freie Widerruflichkeit der Erbeinsetzung würde dem entgegenstehen und ist im Zweifel nicht gewollt (Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994, a.a.O.; Beschluss vom 30. September 2011 - 5 W 200/11-86).

  • BGH, 12.10.1960 - V ZR 65/59
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19
    Auch bei einseitigen Erbverträgen, bei denen - wie hier - nur ein Vertragspartner vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft und der andere Vertragschließende diese Erklärung lediglich annimmt (Musielak, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 2274 Rn. 21), darf nicht allein auf den Willen des Erblassers gesehen werden; vielmehr muss gesondert für jede einzelne Verfügung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Interessenlage der beiden Vertragsparteien, danach gefragt werden, ob sie im - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Vertragsschlusses als bindende und daher vertragsmäßige gewollt war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - V ZR 65/59, NJW 1961, 120; BayObLG, MittBayNot 1997, 179; Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2278 Rn. 3).

    Enthält die Verfügung - wie hier - eine Zuwendung an den Erbvertragspartner selbst oder an einen diesem nahestehenden (insbesondere verwandten) Dritten, so wird sie in aller Regel bindend und daher vertragsmäßig gewollt sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - V ZR 65/59, NJW 1961, 120; Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 5 W 119/93-70, NJW-RR 1994, 844; BayObLG, …

    Wird dagegen - auch neben anderen Verfügungen vertragsmäßigen Charakters - ein Dritter bedacht, der mit dem Erbvertragspartner weder verwandt ist noch ihm sonst nahesteht, so wird häufig der Wille zur Bindung fehlen und deshalb insoweit nur eine einseitige, testamentsartige Verfügung vorliegen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - V ZR 65/59, NJW 1961, 120; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2278, Rn. 10).

  • BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96

    Erbvertragliche Bestimmungen bei Alleinerbschaft des behinderten Sohnes aus

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19
    Auch bei einseitigen Erbverträgen, bei denen - wie hier - nur ein Vertragspartner vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft und der andere Vertragschließende diese Erklärung lediglich annimmt (Musielak, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 2274 Rn. 21), darf nicht allein auf den Willen des Erblassers gesehen werden; vielmehr muss gesondert für jede einzelne Verfügung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Interessenlage der beiden Vertragsparteien, danach gefragt werden, ob sie im - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Vertragsschlusses als bindende und daher vertragsmäßige gewollt war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - V ZR 65/59, NJW 1961, 120; BayObLG, MittBayNot 1997, 179; Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2278 Rn. 3).

    Zwar beinhalteten diese "vorstehenden Erklärungen" neben solchen, deren Vertragsmäßigkeit offenkundig gewollt war, mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auch solche, die gar nicht vertragsmäßig bindend getroffen werden können (§ 2278 Abs. 2 BGB; vgl. BayObLG, MittBayNot 1997, 179).

  • BayObLG, 06.07.1989 - BReg. 1a Z 25/88

    Auslegung eines Erbvertrags

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19
    Wenngleich allein daraus, dass Verfügungen in einem Erbvertrag enthalten sind, nicht ohne weiteres ihre Vertragsmäßigkeit folgt, ist schon zu berücksichtigen, dass bereits dieser Umstand zumindest ein Anzeichen dahin begründet, dass sie vertragsmäßig und daher bindend sein sollten (BayObLG, FamRZ 1989, 1353; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2278, Rn. 10).

    Nach der Lebenserfahrung ist eine Zuwendung an einen Dritten regelmäßig als bindend gewollt anzusehen, wenn es sich bei diesem um eine den Vertragsparteien nahestehende oder mit ihnen verwandte Person handelt; hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn Kinder der Vertragsschließenden eingesetzt werden (Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 5 W 119/93-70, NJW-RR 1994, 844; BayObLG, FamRZ 1989, 1353).

  • BGH, 16.10.1997 - IX ZR 164/96

    Auslegung eines Bürgschaftsvertrages

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19
    Zwar kann das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen; es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 13/18, NZG 2019, 560).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19
    Demnach ist ausgehend von den verwendeten Worten und Formulierungen der wirkliche Wille der Vertragsschließenden zu erforschen, wobei auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände und die Lebenserfahrung heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41; Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 5 W 119/93-70, NJW-RR 1994, 844; Beschluss vom 16. September 2014 - 5 W 47/14, FamRZ 2015, 877).
  • OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 13/18

    Auslegung einer an Konzern gerichteten Willenserklärung bezüglich Vertragspartner

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19
    Zwar kann das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen; es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 13/18, NZG 2019, 560).
  • OLG Saarbrücken, 16.09.2014 - 5 W 47/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments unter Eheleuten: Änderungsbefugnis

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19
    Demnach ist ausgehend von den verwendeten Worten und Formulierungen der wirkliche Wille der Vertragsschließenden zu erforschen, wobei auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände und die Lebenserfahrung heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41; Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 5 W 119/93-70, NJW-RR 1994, 844; Beschluss vom 16. September 2014 - 5 W 47/14, FamRZ 2015, 877).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19
    Letztlich teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichts, dass auch der enge Zusammenhang mit weiteren vertraglichen Regelungen, in denen die künftigen Eheleute ihre familiären und vermögensrechtlichen Beziehungen umfassend geregelt haben, dafür spricht, dass gerade auch die von der Erblasserin verfügte Erbeinsetzung - als Teil eines solchen "Gesamtpakets" - als vertragsmäßig gewollt war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, zur Vertragsmäßigkeit eines Vermächtnisses, das im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsverzicht des Begünstigten verfügt wurde).
  • LG Bremen, 19.08.2019 - 2 O 179/19

    Ausschlagung Erbschaft durch Nacherben - Überschuldung des Nachlasses

    Die Erbausschlagung aus allen Berufungsgründen Auswirkung auf den Pflichtteilsanspruch Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Der Erbschaftsanspruch bei einer Zugewinngemeinschaft Wurde nichts anderes vereinbart, so gilt für das Vermögen von Ehepartnern in mehr Ratgeber Artikel Neu hinzugefügt Ausschlagung Erbschaft durch Nacherben - Überschuldung des Nachlasses LG Bremen - Az.: 2 O 179/19 - Urteil vom 19.08.2019 Der Beklagte wird Testamentarische Erbeinsetzung einer in NRW ambulant tätigen Pflegekraft LG Köln - Az.: I-2 Wx 216/19 und I-2 Wx 217/19 - Beschluss vom 21.08.2019 1. Auslegung vertragsmäßiger Erbeinsetzung - eigene sowie Kinder des künftigen Ehegatten Oberlandesgericht Saarbrücken - Az.: 5 W 49/19 - Beschluss vom 03.09.2019 1. Wirksamkeit als Entwurf bezeichneter letztwilliger Verfügung von Todes wegen OLG Frankfurt - Az.: 10 W 38/19 - Beschluss vom 30.08.2019 Die Beschwerde der Nachweis der Existenz und des Inhalts eines Testamentes durch Vorlage einer Kopie Oberlandesgericht Brandenburg - Az.: 3 W 79/18 - Beschluss vom 05.09.2019 1. Auslegung des Wortes "Abkömmlinge" in Testament - Nichtigkeit der Erbeinsetzung OLG Oldenburg - Az.: 3 U 24/18 - Urteil vom 11.09.2019 1. Auf die Berufung der Auslegung emeinschaftliches Testaments nichteheliches vor 01.07.1949 geborenes Kind AG Kiel - Az.: 1 VI 1211/19 - Beschluss vom 16.09.2019 Es wird festgestellt, weitere Erbrechts-Urteile .
  • OLG Naumburg, 05.11.2019 - 12 W 30/19

    Sofortige Beschwerde gegen fehlende Anweisung des Gerichts im selbständigen

    Dabei wird einerseits ohne jegliche Begründung von der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ausgegangen (z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2018, 19 W 41/17; OLG Celle, Beschluss vom 1. Dezember 2016, 5 W 49/19; OLG Rostock, Beschluss vom 4. Februar 2002, 7 W 100/01; sämtlich zitiert nach Juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Januar 2002, 4 W 129/01, zitiert nach Beckonline), andererseits die sofortige Beschwerde ohne weitere Begründung für zulässig erachtet, weil die Ablehnung der Anweisung zur Bauteilöffnung die Zurückweisung eines Gesuches darstelle (z. B. OLG Jena, Beschluss vom 18. Oktober 2006, 7 W 302/06, zitiert nach Juris).
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