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   OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,44661
OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21 (https://dejure.org/2021,44661)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.11.2021 - 1 Ws 73/21 (https://dejure.org/2021,44661)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03. November 2021 - 1 Ws 73/21 (https://dejure.org/2021,44661)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Besetzungseinwand, Angriffsrichtung, Begründungsanforderungen

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 222b; StPO § 338 Nr. 1
    Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO kann sich nur auf solche Fälle vorschriftswidriger Besetzung in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht beziehen, die auch von § 338 Nr. 1 StPO erfasst sind.

  • rechtsportal.de

    StPO § 222b; StPO § 338 Nr. 1
    Zulässigkeit des Besetzungseinwandes gemäß § 222b StPO hinsichtlich des Ausschlusses einer kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richterin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO - Angriffsrichtung und Begründungsanforderungen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21
    Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO erfordert der Besetzungseinwand daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus - das heißt ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke - so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 - OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020 - III-1 Ws 325/20 - Hanseat. OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 - KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 -, jew. zitiert nach juris).
  • KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21

    Anforderungen an Besetzungseinwand nach § 222b StPO

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21
    Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO erfordert der Besetzungseinwand daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus - das heißt ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke - so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 - OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020 - III-1 Ws 325/20 - Hanseat. OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 - KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 -, jew. zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 27.01.2020 - 3 Ws 21/20

    Pflicht zur hinreichenden Beschreibung des Verfahrensgegenstandes bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21
    Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO erfordert der Besetzungseinwand daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus - das heißt ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke - so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 - OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020 - III-1 Ws 325/20 - Hanseat. OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 - KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 -, jew. zitiert nach juris).
  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21
    Hieraus folgt zunächst, dass die für die alte Rechtslage vorgeschriebenen Form- und Fristvoraussetzungen (vgl. insoweit BGHSt 44, 161) sowie die Begründungsanforderungen gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO in der bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Fassung erhalten bleiben (vgl. BT-Drucks. 19/14747 S. 29).
  • OLG Hamm, 18.08.2020 - 1 Ws 325/20

    Besetzungseinwand, notwendiger Tatsachenvortrag, Pflicht zur Ausschöpfung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21
    Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO erfordert der Besetzungseinwand daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus - das heißt ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke - so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 - OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020 - III-1 Ws 325/20 - Hanseat. OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 - KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 -, jew. zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24

    Vorabenscheidungsverfahren, Besetzungsmitteilungngsverfahren,

    Das hat zur Folge, dass der Besetzungseinwand in der gleichen Form geltend zu machen ist wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von § 344 Abs. 2 StPO (vgl. SenE v. 21.06.2021, 2 Ws 296/21; SenE v. 11.12.2020, 2 Ws 680/20; SenE v. 27.08.2020, 2 Ws 464/20; OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020, III-1 Ws 325/20; OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20; KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021, 4 Ws 14/21; OLG München, Beschlüsse v. 12.02.2020, 2 Ws 138-139/20, und v. 10.03.2020, 2 Ws 283/20; OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020, 3 Ws 21/20; OLG Saaarbrücken, Beschl. v. 03.11.2021, 1 Ws 73/21; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 222b Rdn. 6).
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