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   OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22   

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OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22 (https://dejure.org/2022,25023)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.08.2022 - 5 W 48/22 (https://dejure.org/2022,25023)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. August 2022 - 5 W 48/22 (https://dejure.org/2022,25023)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Pflichtteilsergänzungsanspruch - Zuwendung der Todesfallleistung aus Lebensversicherungsvertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 2325; VVG § 159; ZPO § 114
    Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2325 ; VVG § 159 ; VVG § 169
    1. Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweisere Zuwendung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 = VersR 2010, 895). 2. Für die Anwendung dieser ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 2325 ; VVG § 159 ; VVG § 169
    Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag Widerrufliches Bezugsrecht Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von ...

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 1281
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22
    Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweisere Zuwendung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 = VersR 2010, 895).

    Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252; ebenso etwa: Senat, Urteil vom 12. Februar 2020 - 5 U 59/19, ZEV 2020, 767).

    Der Grund dafür ist, dass der Bezugsberechtigte hier vor dem Eintritt des Todes noch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, nicht einmal eine Anwartschaft erwirbt, sondern lediglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine Änderung der Bezugsberechtigung vernichten kann (BGH, a.a.O., BGHZ 185, 252, 257; Beschluss vom 20.12.2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 159 Rn. 15).

    Die Todesfallsumme, um die das Vermögen des Bezugsberechtigten vermehrt wird (Bereicherungsgegenstand), gelangt folglich erst mit Eintritt des Todes und damit zu einem Zeitpunkt zur Entstehung, in dem das Vermögen des Erblassers und dieser selbst nicht mehr existieren; sie wird dem Empfänger also nicht unmittelbar aus dem Erblasservermögen zugewandt, wie es § 2325 Abs. 1 BGB voraussetzt (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 257; Winter in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 159 Rn. 545).

    Ebenso steht erst, wenn die Zuwendung des Bezugsrechts mit dem Eintritt des Todes unwiderruflich wird, erstmalig fest, dass die vom Erblasser geleisteten Prämien das Vermögen seinerzeit entreichert haben (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 267).

    Entsprechendes gilt aber auch für die vom Erblasser gezahlten - bis zuletzt auch nicht einmal konkret bezifferten - Versicherungsbeiträge, um die dieser zu Lebzeiten nicht entreichert wurde; die abweichende Auffassung der Beschwerde ist seit der dargestellten Rechtsprechungsänderung im Jahre 2010 (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 267) überholt.

    Wie in der bereits mehrfach erwähnten Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs im Einzelnen dargestellt wird, hätte Letzteres (nur) zur Folge, dass dann nicht lediglich ein, sondern zwei unterschiedliche Versicherungsfälle - Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters - vereinbart worden wären; dies führte zu zwei Ansprüchen auf die für den jeweiligen Versicherungsfall versprochene Leistung, die jeweils durch den Eintritt des entsprechenden Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfall) aufschiebend bedingt sind (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 265; Winter in: Bruck/Möller, a.a.O., § 159 Rn. 546).

    Im Gegensatz zur reinen Risikoversicherung wird bei Lebensversicherungen, die auch eine Leistung im Erlebensfall vorsehen (Kapital-, Rentenversicherung), ein Rückkaufswert gebildet, dessen Höhe freilich von unterschiedlichen Parametern, insbesondere der Vertragslaufzeit abhängt (§ 169 Abs. 1; zum Ganzen Reiff, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 169 Rn. 20 ff.); infolgedessen besteht für den Versicherungsnehmer hier u.U. die Möglichkeit einer - freilich immer mit finanziellen Nachteilen verbundenen - lebzeitigen Verwertung seiner Rechte (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 268).

    Für das Bezugsrecht eines widerruflich begünstigten Dritten ändert sich bei all dem aber nichts; denn im einen wie im anderen Fall entsteht sein Anspruch auf die Todesfalleistung unter denselben rechtlichen Voraussetzungen mit dem Eintritt des Todes originär in der Person des Bezugsberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252, 266; zur uneingeschränkten Geltung der §§ 159, 160 VVG für alle Arten von Lebensversicherungsverträgen auch Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 2; BT-Drucks. 16/3945, S. 98).

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22
    Dabei muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger streitige Behauptungen beweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, VersR 1994, 367; SaarlOLG, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 4 W 9/15, NZI 2015, 712; Schultzky in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 114 Rn. 22).

    Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160).

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 74/52

    Berechnung des Pflichtteilanspruchs. Umstellung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22
    Daher sind diese keine "Vermögensopfer" des Erblassers und können ebenfalls nicht zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen werden (BGH, a.a.O. unter ausdrücklicher Aufgabe der anders lautenden früheren Rechtsprechung, dazu etwa: RG, Urteil vom 25. März 1930 - VII 440/29, RGZ 128, 187; BGH, Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZB 12/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender sachlicher Zuständigkeit des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22
    Fehlen nämlich - wie hier - Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die beabsichtigte Klage ungeachtet der Rechtsauffassung des Landgerichts in einem für dessen Zuständigkeit ausreichenden Umfang auf eigene Kosten betreiben wird, und ist eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das zuständige Amtsgericht nicht beantragt oder nicht möglich, ist an sich die Prozesskostenhilfe mangels sachlicher Zuständigkeit insgesamt zu verweigern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04, NJW-RR 2004, 1437; Senat, Beschluss vom 1. August 2006 - 5 W 189/06-58; Schultzky in: Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 28).
  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22
    Daher sind diese keine "Vermögensopfer" des Erblassers und können ebenfalls nicht zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen werden (BGH, a.a.O. unter ausdrücklicher Aufgabe der anders lautenden früheren Rechtsprechung, dazu etwa: RG, Urteil vom 25. März 1930 - VII 440/29, RGZ 128, 187; BGH, Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134).
  • BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08

    Leistung eines Versicherungsträgers mit befreiender Wirkung bei gleichzeitiger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22
    Ihr bloßer erneuter Verweis auf die unterbliebene Vorlage des Versicherungsscheins, die von der Antragsgegnerin wiederholt - nachvollziehbar - mit der Verpflichtung zur Rückgabe bei Auszahlung der Versicherungsleistung erläutert worden ist, die sich aus der besonderen Funktion des Versicherungsscheins als "qualifiziertes Legitimationspapier" ergibt (Ziff. 3.4 AVB; § 4 VVG; § 808 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08, VersR 2009, 1061; Senat, Urteil vom 30. Juli 2014 - 5 U 73/13, VersR 2015, 306), ist dazu nicht geeignet.
  • BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22
    Der Grund dafür ist, dass der Bezugsberechtigte hier vor dem Eintritt des Todes noch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, nicht einmal eine Anwartschaft erwirbt, sondern lediglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine Änderung der Bezugsberechtigung vernichten kann (BGH, a.a.O., BGHZ 185, 252, 257; Beschluss vom 20.12.2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 159 Rn. 15).
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt; das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - IV ZB 37/06, NJW-RR 2007, 908; SaarlOLG, a.a.O.; Schultzky in: Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 25; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03, NJW-RR 2003, 1438; BVerfG, NJW 2004, 1789).
  • OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Bewusstes Verschweigen des Anspruchs eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22
    Dabei muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger streitige Behauptungen beweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, VersR 1994, 367; SaarlOLG, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 4 W 9/15, NZI 2015, 712; Schultzky in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 114 Rn. 22).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22
    Sofern hier überhaupt eine pflichtteilsrelevante Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB (auch: ehebedingte Zuwendung, vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167, 169) vorlag, was angesichts des von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Versorgungscharakters der Versicherung schon gewissen Zweifeln begegnet, die die Antragstellerin ggf. ausräumen müsste (zur Behandlung von Zuwendungen unter Ehegatten auch Weidlich, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 2325 Rn. 10, m.w.N.), könnte dafür jedenfalls nach Lage der Dinge kein gesonderter Wert angesetzt und insbesondere, entgegen der Beschwerde, weder auf die ausgezahlte Todesfallsumme noch auf die vom Erblasser entrichteten Beiträge abgestellt werden.
  • OLG Saarbrücken, 30.07.2014 - 5 U 73/13

    Kapitallebensversicherung: Vorrang der Legitimationswirkung des

  • BGH, 07.03.2007 - IV ZB 37/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

  • BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91

    Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei

  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

  • OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19

    Zur Fortwirkung eines "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts", mit

  • BGH, 31.07.2003 - III ZB 7/03

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei schwieriger Rechts- oder Tatfrage

  • OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs

    Eine ausgebliebene Mehrung des Nachlasses reicht hierfür nicht (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252; Senat, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 W 48/22, VersR 2022, 1281, jeweils für die Zuwendung des widerruflichen Bezugsrechts aus einem Lebensversicherungsvertrag durch Vertrag zugunsten Dritter).
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