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   OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18   

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https://dejure.org/2018,65224
OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18 (https://dejure.org/2018,65224)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.11.2018 - 6 UF 82/18 (https://dejure.org/2018,65224)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. November 2018 - 6 UF 82/18 (https://dejure.org/2018,65224)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 985
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18
    Nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB setzt der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150; BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; 2011, 796).

    Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 266 und 826; BVerfGE 107, 150; BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646).

    Denn aufgrund des "ethischen Vorrangs", der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, ist eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten (BGH FamRZ 2008, 592), zumal es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt.

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).

    Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403; BGH FamRZ 2008, 592; Senatsbeschluss vom 8. September 2014 - 6 UF 70/14 -, NJW-Spezial 2015, 38; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2014 - 9 UF 39/14 - und vom 27. Juni 2012 - 9 UF 42/12 -).

    Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten gefordert werden muss, gehören alle nach § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen, zu denen auch die Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil zählen (BGH FamRZ 2008, 592).

    Es findet ebenfalls bedenkenfrei die Billigung des Senats, dass das Familiengericht - auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 592) - gerade der Mutter die Alleinsorge für K. übertragen hat.

  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. - zu § 1626 a Abs. 2 BGB - BGH FamRZ 2016, 1439), ob also die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326; vgl. zum Ganzen auch BGH FamRZ 2016, 1439; Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858).

    Die von der Mutter in deutscher Übersetzung dargestellten persönlichen Angriffe des Vaters - deren Richtigkeit er nicht in Abrede gestellt hat - sind derart herabsetzend, dass der Mutter die gemeinsame Ausübung der ihr vom Familiengericht zugesprochenen Sorgerechtsteilbereiche mit dem Vater bei den gegebenen Einzelfallumständen auch nicht mehr zumutbar ist (vgl. zu diesem Aspekt Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326).

    Diesen setzt § 1671 Abs. 1 BGB indes ausweislich seines Wortlauts zwingend voraus (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, und vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2011 - 9 UF 135/11 -, FamRZ 2012, 1064; Völker/Clausius, a.a.O., § 1, Rz. 253).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18
    Zudem werden in Diskussionen regelmäßig mehr Argumente erwogen als bei Alleinentscheidungen (BGH FamRZ 2016, 1439; KG FamRZ 2011, 1659; BT-Drucks. 17/11048, S. 14 und 17).

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. - zu § 1626 a Abs. 2 BGB - BGH FamRZ 2016, 1439), ob also die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326; vgl. zum Ganzen auch BGH FamRZ 2016, 1439; Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858).

    In die Abwägung ist vielmehr einzubeziehen, ob durch die Alleinsorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenzt werden, was für sich genommen bereits dem Kindeswohl dienlich sein kann, während bereits das Risiko, dass das Kind durch die Begründung der gemeinsamen Sorge verstärkt dem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt wird, dem Kindeswohl entgegenstehen kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 251; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1439).

    Die Art und Weise, wie die Eltern insoweit in der Lage zu gemeinsamen Entscheidungen sind, kann bei der Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18
    Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allerdings nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FF 2009, 416).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FF 2018, 247; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 - juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. - zu § 1626 a Abs. 2 BGB - BGH FamRZ 2016, 1439), ob also die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326; vgl. zum Ganzen auch BGH FamRZ 2016, 1439; Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858).

    Der im Rahmen von Sorgerechtsübertragungen nach § 1671 Abs. 1 BGB ebenfalls zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (siehe dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1167) steht dem nicht entgegen; denn die Sorgeermächtigung ist zwar im Vergleich zu einer deckungsgleichen Sorgerechtsübertragung auf den anderen Teil ein milderes, indes aufgrund der dargestellten Gesichtspunkte kein gleich gut geeignetes Mittel, die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern auszugleichen (Völker/Clausius, a.a.O.).

  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18
    Unangefochten und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht - stillschweigend - auch in der Folgesache elterliche Sorge seine internationale Zuständigkeit bejaht (Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) und seine Entscheidung in dieser Folgesache deutschem Sachrecht unterworfen (Art. 15 Abs. 1 KSÜ; sog. Gleichlauf, siehe dazu BGH FamRZ 2018, 457; 2011, 796 m. Anm. Völker).

    Nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB setzt der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150; BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; 2011, 796).

    Unabhängig davon liegt bei Abwägung der insoweit maßgeblichen Kindeswohlkriterien (siehe dazu BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338; BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060 m. Anm. Völker; 1990, 392; 1985, 169; Senatsbeschlüsse vom 16. November 2011 - 6 UF 126/11 - FamRZ 2012, 884 und vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, FamRZ 2011, 1153 m.w.N.) schon deshalb die teilweise Sorgerechtsübertragung auf die Mutter auf der Hand, weil der Vater den gewöhnlichen Aufenthalt K.s bei der Mutter nicht in Frage stellt und diese K. nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Jugendamts - von einer Familienhelferin unterstützt - auch beanstandungsfrei betreut und versorgt.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18
    Tragen die Eltern ihre Uneinigkeit und ihren Zwist auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und unter Umständen sogar in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 127, 132).

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).

    Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403; BGH FamRZ 2008, 592; Senatsbeschluss vom 8. September 2014 - 6 UF 70/14 -, NJW-Spezial 2015, 38; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2014 - 9 UF 39/14 - und vom 27. Juni 2012 - 9 UF 42/12 -).

  • OLG München, 02.12.2005 - 12 UF 1847/04

    Bemessung des Streitwerts im familienrechtlichen Verbundverfahren bei teilweiser

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18
    Letztere Vorschrift ist nach zutreffender Auffassung, welcher sich der Senat anschließt, auch dann für das Beschwerdeverfahren maßgeblich, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung in einer kindschaftsrechtlichen Folgesache isoliert angefochten wird (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 953; ebenso - zum alten Recht - OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 631; a.A. - zum alten Recht - OLG München AGS 2006, 249; OLG Dresden RVGreport 2010, 472).

    Die insoweit nach altem Recht vom OLG München (FamRZ 2006, 632) mit Blick auf den Gesichtspunkt einer unzureichenden Anwaltsvergütung (Art. 12 GG) befürwortete verfassungskonforme Auslegung ist - allemal nach neuem Recht - ebenfalls nicht angezeigt.

  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18
    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FF 2018, 247; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 - juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).

    Der im Rahmen von Sorgerechtsübertragungen nach § 1671 Abs. 1 BGB ebenfalls zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (siehe dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1167) steht dem nicht entgegen; denn die Sorgeermächtigung ist zwar im Vergleich zu einer deckungsgleichen Sorgerechtsübertragung auf den anderen Teil ein milderes, indes aufgrund der dargestellten Gesichtspunkte kein gleich gut geeignetes Mittel, die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern auszugleichen (Völker/Clausius, a.a.O.).

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18
    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FF 2018, 247; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 - juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).

    Der im Rahmen von Sorgerechtsübertragungen nach § 1671 Abs. 1 BGB ebenfalls zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (siehe dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1167) steht dem nicht entgegen; denn die Sorgeermächtigung ist zwar im Vergleich zu einer deckungsgleichen Sorgerechtsübertragung auf den anderen Teil ein milderes, indes aufgrund der dargestellten Gesichtspunkte kein gleich gut geeignetes Mittel, die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern auszugleichen (Völker/Clausius, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei gewalttätigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).

    Diesen setzt § 1671 Abs. 1 BGB indes ausweislich seines Wortlauts zwingend voraus (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, und vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2011 - 9 UF 135/11 -, FamRZ 2012, 1064; Völker/Clausius, a.a.O., § 1, Rz. 253).

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 333/17

    Vormundschaft für einen minderjährigen, aber über 18 Jahre alten, unbegleiteten

  • BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04

    Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung

  • BVerfG, 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07

    Unverhältnismäßiger und damit grundrechtsverletzender Eingriff in Elternrecht

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

  • OLG Köln, 16.02.2010 - 4 UF 168/09

    Maßgebliches Verfahrensrecht im Verfahren vor den Familiengerichten in

  • AG Bonn, 11.09.2009 - 408 F 145/09

    Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater entsprechend dem Wunsch des

  • OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10

    Gemeinsame elterliche Sorge: Kriterien zur Übertragung des alleinigen

  • OLG Nürnberg, 04.07.2011 - 7 UF 346/11

    Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter bei Abschiebung des Kindesvaters

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2011 - 6 UF 126/11

    Elterliche Sorge: Übertragung auf den Obhutselternteil trotz dessen

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2011 - 9 UF 135/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

  • OLG Stuttgart, 07.01.2014 - 15 UF 285/13

    Elterliche Sorge: Anspruch einer Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen

  • AG Schwäbisch Hall, 16.09.2013 - 2 F 286/13
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 18 UF 181/14

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei vorliegender

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2017 - 1 UF 151/17

    Zulässigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

  • OLG Saarbrücken, 26.08.2009 - 6 UF 68/09

    Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei versuchtem Tötungsdelikt

  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvQ 4/10

    Ablehnung des Erlasses einer eA, die Übertragung des Sorgerechts auf den

  • KG, 07.02.2011 - 16 UF 86/10

    Gemeinsame Sorge nichtehelicher Eltern

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2014 - 6 UF 70/14

    Sorgerechtsentscheidung: Vorzug der Alleinsorge eines Elternteils vor der

  • OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16

    Gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern: Berücksichtigung des Kindeswillens

  • BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden

  • BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Vorliegen umfänglicher

    Zum Teil wird die Vollmachterteilung nur dann als ausreichend betrachtet, wenn eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern besteht (OLG Saarbrücken Beschluss vom 5. November 2018 - 6 UF 82/18 - juris Rn. 25 ff. mwN) oder wenn die Vollmacht auf der Grundlage einer Individualvereinbarung erteilt wurde und ein Mindestmaß einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern besteht (OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2178, 2179; OLG Hamburg Streit 2019, 23; vgl. auch OLG Bremen FamRZ 2018, 689, 691 f. zu § 1666 Abs. 3 BGB).

    Dabei wird neben der Vollmachterteilung - wie vom Beschwerdegericht - auch eine Ermächtigung als mögliches und gegebenenfalls vorrangiges Mittel in Betracht gezogen (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 5. November 2018 - 6 UF 82/18 - juris Rn. 26 f.).

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