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   OLG Saarbrücken, 06.08.2015 - 4 U 156/14   

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https://dejure.org/2015,42953
OLG Saarbrücken, 06.08.2015 - 4 U 156/14 (https://dejure.org/2015,42953)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.08.2015 - 4 U 156/14 (https://dejure.org/2015,42953)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. August 2015 - 4 U 156/14 (https://dejure.org/2015,42953)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 242 BGB, § 312 BGB, § 355 BGB vom 02.01.2002, § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV vom 01.08.2002
    Altvertrag über den Erwerb eines Nachschlagswerks mit Ratenzahlungsvereinbarung im Haustürgeschäft: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Widerrufserklärung mehrere Jahre nach vollständiger Vertragserfüllung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf des Erwerbs eines Nachschlagewerks in einer Haustürsituation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf des Erwerbs eines Nachschlagewerks in einer Haustürsituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 630
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2015 - 4 U 156/14
    Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH NJW 2011, 1061, 1062 Rn. 12).

    Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2011, 1061, 1062 Rn. 15; OLG Celle, Urt. v. 21.05.2015 - 13 U 38/14, juris Rn. 37).

    Diese Voraussetzung ist indes schon dann nicht erfüllt, wenn es - wie hier (vgl. Bl. 6 d. A.) - an der im Muster vorgeschriebenen Überschrift "Widerrufsbelehrung" und den die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften "Widerrufsrecht", "Widerrufsfolgen" und "finanzierte Geschäfte" fehlt (BGH NJW 2011, 1061, 1062 Rn. 16).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2015 - 4 U 156/14
    a) Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich also mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH NJW-RR 2005, 180, 182, zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F.).

    Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH NJW-RR 2005, 180, 182).

  • OLG Celle, 21.05.2015 - 13 U 38/14

    Vorausetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion bei Benutzung der Musterbelehrung gem.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2015 - 4 U 156/14
    Ob dieser Ausschluss im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu korrigieren ist (so Palandt/Heinrichs, BGB Ergänzungsbd. zur 61. Aufl. § 312a Rn. 2) oder ob es bei der Anwendung der §§ 346 Abs. 1, 501 Satz 1, 495 Abs. 1 BGB a. F. bewendet (so OLG Schleswig OLGR 2007, 929 [ohne diesbezügliche Begründung]; OLG Celle, Urt. v. 21.05.2015 - 13 U 38/14, juris Rn. 59 m. w. Nachw.), kann vorliegend dahinstehen.

    Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2011, 1061, 1062 Rn. 15; OLG Celle, Urt. v. 21.05.2015 - 13 U 38/14, juris Rn. 37).

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2015 - 4 U 156/14
    aa) Der Einwand von Treu und Glauben ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 202, 102 ff. = BGH NJW 2014, 2723, 2728 Rn. 41), die maßgeblichen Gesichtspunkte sind überdies von der Beklagten - wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirkung - bereits erstinstanzlich angeführt worden.

    Die Grundsätze finden auch bei materiellen Ausschlussgründen nach nationalem Recht - wie dem Grundsatz von Treu und Glauben - Anwendung (BGH NJW 2014, 2723, 2728 Rn. 41).

  • OLG Schleswig, 25.10.2007 - 16 U 70/07

    Gestalterische und inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2015 - 4 U 156/14
    Ob dieser Ausschluss im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu korrigieren ist (so Palandt/Heinrichs, BGB Ergänzungsbd. zur 61. Aufl. § 312a Rn. 2) oder ob es bei der Anwendung der §§ 346 Abs. 1, 501 Satz 1, 495 Abs. 1 BGB a. F. bewendet (so OLG Schleswig OLGR 2007, 929 [ohne diesbezügliche Begründung]; OLG Celle, Urt. v. 21.05.2015 - 13 U 38/14, juris Rn. 59 m. w. Nachw.), kann vorliegend dahinstehen.
  • LG Stade, 26.02.2014 - 2 O 262/13

    Verbrauchervertrag: Einwand der Verwirkung gegenüber der Geltendmachung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2015 - 4 U 156/14
    Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung vertreten, dem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht könne bereits "denklogisch" der Vorwurf einer Verwirkung nicht entgegen gehalten werden; dies könne allenfalls der Fall sein, wenn mit dem bewussten Zuwarten ein Schaden gerade erst herbeigeführt werde (LG Stade, Urt. v. 26.02.2014 - 2 O 262/13, juris Rn. 33).
  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2015 - 4 U 156/14
    Die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier § 242 BGB - darf allerdings die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (EuGH NZG 2000, 534, 536 Rn. 34).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2015 - 4 U 156/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2014, 368, 370 Rn. 42, 371 Rn. 49) unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss.
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