Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07 - 148 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang des Rückgewähranspruchs bei Hinterlegung durch den Drittschuldner; Zulässigkeit der Abtretung eines Vermächtnisanspruchs vor dem Erbfall
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AnfG § 11; AnfG § 13
Umfang des Rückgewähranspruchs bei Hinterlegung durch den Drittschuldner; Zulässigkeit der Abtretung eines Vermächtnisanspruchs vor dem Erbfall - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 30.08.2007 - 2 O 186/06
- OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07 - 148
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (13)
- BGH, 20.06.1996 - IX ZR 314/95
Gläubigeranfechtung - Nichtigkeit nach BGB - Gehaltsabtretung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07
Denn insoweit liegen -wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG vor und ist das Freigabebegehren zumindest unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, zumal der Rückgewähranspruch gemäß den §§ 11, 13 AnfG bei Hinterlegung durch den Drittschuldner - wie hier - nicht etwa auf bloße Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist, sondern den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldes trägt (vgl. BGH NJW 1990, 716; ZIP 1996, 1475; RGZ 91, 367/371).Der Rückgewähranspruch nach dem AnfG entsteht nämlich, ohne dass sich der "Anfechtende" darauf zu berufen braucht, mit Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes (vgl. BGH ZIP 1996, 1475).
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Drittschuldner befreiend hinterlegt hat, der Schuldner die Freigabe bereits erklärt hat und es lediglich noch um die Frage des besseren Rechts zwischen den verbleibenden Prätendenten - die Kläger einerseits; der Beklagte zu 1) andererseits - geht, gilt dieses Erfordernis allerdings nicht (vgl. BGH NJW 1990, 716; ZIP 1996, 1475; RGZ 91, 367/371).
- BGH, 29.11.1989 - VIII ZR 228/88
Eignung von Freigabeklauseln zur Verhinderung einer Übersicherung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07
Denn insoweit liegen -wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG vor und ist das Freigabebegehren zumindest unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, zumal der Rückgewähranspruch gemäß den §§ 11, 13 AnfG bei Hinterlegung durch den Drittschuldner - wie hier - nicht etwa auf bloße Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist, sondern den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldes trägt (vgl. BGH NJW 1990, 716; ZIP 1996, 1475; RGZ 91, 367/371).In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Drittschuldner befreiend hinterlegt hat, der Schuldner die Freigabe bereits erklärt hat und es lediglich noch um die Frage des besseren Rechts zwischen den verbleibenden Prätendenten - die Kläger einerseits; der Beklagte zu 1) andererseits - geht, gilt dieses Erfordernis allerdings nicht (vgl. BGH NJW 1990, 716; ZIP 1996, 1475; RGZ 91, 367/371).
- RG, 11.12.1917 - VII 262/17
Rechtswirkungen der Anfechtung einer Pfändung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07
Denn insoweit liegen -wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG vor und ist das Freigabebegehren zumindest unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, zumal der Rückgewähranspruch gemäß den §§ 11, 13 AnfG bei Hinterlegung durch den Drittschuldner - wie hier - nicht etwa auf bloße Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist, sondern den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldes trägt (vgl. BGH NJW 1990, 716; ZIP 1996, 1475; RGZ 91, 367/371).In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Drittschuldner befreiend hinterlegt hat, der Schuldner die Freigabe bereits erklärt hat und es lediglich noch um die Frage des besseren Rechts zwischen den verbleibenden Prätendenten - die Kläger einerseits; der Beklagte zu 1) andererseits - geht, gilt dieses Erfordernis allerdings nicht (vgl. BGH NJW 1990, 716; ZIP 1996, 1475; RGZ 91, 367/371).
- BGH, 16.06.1961 - V ZB 3/61
Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07
Denn der Vermächtnisanspruch gemäß § 2174 BGB entsteht erst mit dem Erbfall, die Forderung des Vermächtnisnehmers wird mithin erst mit dem Erbfall existent (vgl. BGH NJW 1961, 1915); vor Eintritt des Erbfalls besteht nur eine tatsächliche Aussicht (vgl. BGHZ 12, 115; LM § 2288 Nr. 2). - BGH, 16.03.1995 - IX ZR 72/94
Sittenwidrigkeit der Abtretung sämtlicher Kundenforderungen unmittelbar vor dem …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07
Im Interesse der Rechtsklarheit setzt die Abtretung auch künftiger Forderungen nämlich eine auslegungsfähige Erklärung voraus, die zugleich die abgetretenen künftigen Forderungen hinreichend individualisierbar werden lässt, andernfalls die Abtretung nur auf bestehende Forderungen zu beziehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1690; NJW 1995, 1668). - OLG Hamm, 09.10.2001 - 21 U 6/01
Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Übersicherung und Tilgungsbestimmung bei …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07
Ob auch die Sicherungsabtretung vom 26.10.2005 (Bl. 188) - die nach ihrem Wortlaut lediglich zur Sicherung einer Forderung des Beklagten zu 1) über 15.000,- EUR erfolgt ist, hingegen ausdrücklich Abtretungsgegenstände in vielfacher Höhe, unter anderem die fragliche Vermächtnisforderung über 50.000,- EUR umfasst - dem - weitergehenden - Erfolg der in Rede stehenden Pfändungen nicht entgegensteht, weil sie ihrerseits unter dem Gesichtspunkt einer Übersicherung (vgl. BGH NJW 1998, 2047; NJW 1991, 353/354; OLG Hamm WM 2002, 451) unwirksam ist - sollte sie nicht als Abtretung im Umfang von lediglich 15.000,- EUR auszulegen sein -, kann letztlich dahinstehen. - BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53
Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag
Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07
Denn der Vermächtnisanspruch gemäß § 2174 BGB entsteht erst mit dem Erbfall, die Forderung des Vermächtnisnehmers wird mithin erst mit dem Erbfall existent (vgl. BGH NJW 1961, 1915); vor Eintritt des Erbfalls besteht nur eine tatsächliche Aussicht (vgl. BGHZ 12, 115; LM § 2288 Nr. 2). - BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91
Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07
Die fragliche Abtretung stellt hier zudem ein inkongruentes Geschäft dar, da sie die in dem Schuldschein vom 1.12.2004 festgehaltenen "Altschulden" der Beklagten zu 1) ersichtlich "nachbesichern" sollte, ohne dass ein Anspruch hierauf bestand (vgl. BGH NJW 1992, 1960). - BGH, 12.03.1998 - IX ZR 74/95
Sittenwidrigkeit einer Sicherungsvereinbarung wegen Übersicherung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07
Ob auch die Sicherungsabtretung vom 26.10.2005 (Bl. 188) - die nach ihrem Wortlaut lediglich zur Sicherung einer Forderung des Beklagten zu 1) über 15.000,- EUR erfolgt ist, hingegen ausdrücklich Abtretungsgegenstände in vielfacher Höhe, unter anderem die fragliche Vermächtnisforderung über 50.000,- EUR umfasst - dem - weitergehenden - Erfolg der in Rede stehenden Pfändungen nicht entgegensteht, weil sie ihrerseits unter dem Gesichtspunkt einer Übersicherung (vgl. BGH NJW 1998, 2047; NJW 1991, 353/354; OLG Hamm WM 2002, 451) unwirksam ist - sollte sie nicht als Abtretung im Umfang von lediglich 15.000,- EUR auszulegen sein -, kann letztlich dahinstehen. - BGH, 05.02.1987 - IX ZR 161/85
Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung; …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07
Die vom Erstrichter insoweit herangezogene Entscheidung betrifft gerade nicht den Prätendentenstreit, sondern die Klage des Zessionars gegen den Drittschuldner (vgl. BGH NJW 1987, 1703). - BGH, 07.07.2003 - II ZR 271/00
Erfassung künftiger Forderungen durch eine Abtretungsvereinbarung
- BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04
Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem …
- BGH, 15.10.1999 - V ZR 141/98
BGB -Gesellschaft und notwendige Streitgenossenschaft