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   OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08 - K5   

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https://dejure.org/2009,7115
OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08 - K5 (https://dejure.org/2009,7115)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.01.2009 - 5 W 262/08 - K5 (https://dejure.org/2009,7115)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08. Januar 2009 - 5 W 262/08 - K5 (https://dejure.org/2009,7115)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Darf der Rechtsanwalt auch mit dem Pkw zum auswärtigen Termin anreisen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Prüfungspflichten des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Höhe der Reisekosten

  • Judicialis

    ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 567; ; ZPO § 569; ; ZPO § 571

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 104 Abs. 3
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Prüfungspflichten des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Höhe der Reisekosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1008 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Es obliegt ihr lediglich, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430).

    Dass die Klägerin für solche Angelegenheiten keine eigenen Mitarbeiter mit einer für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde beschäftigt und einsetzt, sondern sich insoweit ihrer Hausanwälte bedient, ist ihr organisatorisch unbenommen, von der Beklagten als Prozessgegnerin hinzunehmen und gereicht der Klägerin im Rahmen der Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten nicht zum Nachteil (in diesem Sinne OLG Bremen, OLGR Bremen 2006, 305; vgl. dazu, dass einer Partei nicht entgegengehalten werden kann, sie habe zweckmäßigerweise eine eigene Rechtsabteilung einrichten müssen, BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; siehe auch BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Sie darf in aller Regel berechtigterweise annehmen, ihr Rechtsanwalt sei zur sachgemäßen Beratung auf ihre persönlich und mündlich erteilten Informationen angewiesen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898).

    Die Klägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, auf ihre mit der nicht unkomplizierten Materie allgemein vertrauten Rechtsanwälte zurückzugreifen, anstatt weitere Mühen zur Unterrichtung eines neuen Rechtsanwalts auf sich zu nehmen (vgl. zu einer solchen Erwägung mit Blick auf die Beibehaltung eines bereits vorgerichtlich tätig gewesenen Rechtsanwalts BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898), gleichviel ob sie Informationen mündlich oder schriftlich weitergibt.

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Dass die Klägerin für solche Angelegenheiten keine eigenen Mitarbeiter mit einer für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde beschäftigt und einsetzt, sondern sich insoweit ihrer Hausanwälte bedient, ist ihr organisatorisch unbenommen, von der Beklagten als Prozessgegnerin hinzunehmen und gereicht der Klägerin im Rahmen der Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten nicht zum Nachteil (in diesem Sinne OLG Bremen, OLGR Bremen 2006, 305; vgl. dazu, dass einer Partei nicht entgegengehalten werden kann, sie habe zweckmäßigerweise eine eigene Rechtsabteilung einrichten müssen, BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; siehe auch BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707).

    Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 - Beschl. v. 11.03.2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.10.2005 - 2 W 295/05 -).

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Dem muss auch im Rahmen der Kostenerstattung Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008).

    Ob dies auch dann gälte, wenn höhere Kosten im Raum stünden, weil der Sitz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter vom Gerichtsitz entfernt wäre als deren Geschäftsort, bedarf keiner Entscheidung (auch hierzu BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008).

  • BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Da der Geschäftssitz der Klägerin in B1 weiter von Saarbrücken entfernt ist als der Sitz der Sozietät ihrer Prozessbevollmächtigten in B2, sind durch deren Beauftragung keine Mehrkosten gegenüber der Beauftragung eines in B1 ansässigen Rechtsanwalts angefallen (siehe zu einem gleichgelagerten Fall auch BGH, Beschl. v. 21.01.2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Da das Kostenfestsetzungsverfahren ein auf möglichst unkomplizierte Abwicklung angewiesenes Massenverfahren ist, sind bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten keine übermäßig differenzierten Einzelfallbetrachtungen geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.01.2007 - V ZB 85/06 - NJW 2007, 2048).
  • OLG Stuttgart, 15.04.2005 - 8 W 142/05

    Erstattungsfähige Kosten des Unterbevollmächtigten: Berechnung nach fiktiven

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Er braucht - in den Grenzen des hier nicht im Raum stehenden Missbrauchs - grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels billiger wäre (vgl. OLG Stuttgart, NJOZ 2005, 2282; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, VV 7003 Rdnr. 11).
  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 - Beschl. v. 11.03.2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.10.2005 - 2 W 295/05 -).
  • OLG Bremen, 28.12.2005 - 2 W 98/05
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
    Dass die Klägerin für solche Angelegenheiten keine eigenen Mitarbeiter mit einer für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde beschäftigt und einsetzt, sondern sich insoweit ihrer Hausanwälte bedient, ist ihr organisatorisch unbenommen, von der Beklagten als Prozessgegnerin hinzunehmen und gereicht der Klägerin im Rahmen der Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten nicht zum Nachteil (in diesem Sinne OLG Bremen, OLGR Bremen 2006, 305; vgl. dazu, dass einer Partei nicht entgegengehalten werden kann, sie habe zweckmäßigerweise eine eigene Rechtsabteilung einrichten müssen, BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; siehe auch BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707).
  • OLG Saarbrücken, 02.04.2009 - 5 W 58/09

    Flugkosten zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins sind in Höhe eines

    (1) Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrung sind ohne weiteres jedenfalls dann zu erstatten, wenn sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (BGH, Beschluss vom 14.09.2004, Az. VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 - Beschluss vom 11.03.2004, Az. VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; Senat, Beschl. v. 08.01.2009 - 5 W 262/08 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.10.2005, Az. 2 W 295/05 -).
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