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   OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19   

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OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19 (https://dejure.org/2019,5879)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.03.2019 - 1 Ws 36/19 (https://dejure.org/2019,5879)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08. März 2019 - 1 Ws 36/19 (https://dejure.org/2019,5879)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Sachaufklärung vor Aufhebung einer sechs Jahre andauernden Führungsaufsicht mit elektronischer Aufenthaltsüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2013 - 1 Ws 160/13

    Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung der Führungsaufsicht bei einem mehrfach

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19
    Unter anderem wurde mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - vom 28. Februar 2013 (Az.: II BRs 349/10, Bl. 213 f. des Führungsaufsichtshefts) gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB die elektronische Aufenthaltsüberwachung des Verurteilten angeordnet, die einschließlich der sie ergänzenden Weisungen in ihrer durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 16. August 2013 (Az.: II BRs 349/10, Bl. 244 ff. des Führungsaufsichtshefts) unter II. 12.) bis 15.) erfolgten Neufassung - bestätigt durch Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2013 (Az.: 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13, Bl. 286 ff. des Führungsaufsichtshefts) - bis heute andauert.

    Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 (Az.: IV BRs 123/17, Bl. 975 ff. des Führungsaufsichtshefts) hat die Strafvollstreckungskammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Bl. 855, 887 f., 974 des Führungsaufsichtshefts) gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB "die Weisungen unter Ziffer II. 12., 13., 14. und 15. weiterhin angeordnet." Dabei hat sie sich bezüglich einer bei dem Verurteilten vorliegenden Persönlichkeitsstörung auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. "vom 25.06.2013" - dieses dem Senat nicht bekannte Gutachten befindet sich nicht im Führungsaufsichtsheft, das dem Senat bekannte, in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2013 (Az.: 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13, Bl. 286 ff. des Führungsaufsichtshefts) herangezogene Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 26.7.2013 ist nicht mehr beim Führungsaufsichtsheft - und hinsichtlich der Gefahrenprognose auf ein im Berufungsverfahren 12 Ns 159/15 des Landgerichts Saarbrücken erstattetes schriftliches Gutachten desselben Sachverständigen vom 30.10.2015 (Bl. 614 ff. des Führungsaufsichtshefts) gestützt, in welchem der Sachverständige "eindrucksvoll und nachvollziehbar" beschrieben habe, dass der Verurteilte immer wieder versuchen werde, seine Grenzen auszuloten bzw. diese zu überschreiten, was dann die Gefahr mit sich bringe, dass er "wieder wie früher Straftaten" begehen werde.

    Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris, 15. Februar 2016 - 1 Ws 11/16 -, 25. November 2016 - 1 Ws 179/16 - und vom 14. Dezember 2016 - 1 Ws 150/16 -, Bl. 730 ff. des Führungsaufsichtshefts; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 453 Rn. 12; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 453 Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 453 Rn. 36 f.).

    Gleiches gilt, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (vgl. OLG Bamberg StV 2012, 737 ff. - juris Rn. 13; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris und vom 14. Dezember 2016 - 1 Ws 150/16 -, Bl. 730 ff. des Führungsaufsichtshefts).

    Zwar ist die Einholung eines (weiteren) forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten vor der Entscheidung über die (erstmalige) Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie vor der Überprüfungsentscheidung nach § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 26.10.2010, BT-Drucks. 17/3403, S. 37; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris; OLG Nürnberg, a. a. O., juris Rn. 46).

    dd) Das einzuholende Gutachten sollte sich auch dazu verhalten, ob und inwiefern die elektronische Aufenthaltsüberwachung des Verurteilten aus sachverständiger Sicht weiterhin zur Unterstützung der notwendigen Eigenkontrolle erforderlich ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 194/13 -, S. 17 f. = Bl. 302 f. des Führungsaufsichtshefts).

  • OLG Saarbrücken, 29.05.2015 - 1 Ws 81/15

    Jährliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19
    Jedoch kann sich mit Blick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. nur BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff., NStZ 2013, 116 ff., NStZ-RR 2014, 222 ff.; Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -, 29. Mai 2015 - 1 Ws 81/15 - und vom 26. März 2018 - 1 Ws 39/18 -) für das Vollstreckungsgericht im Einzelfall die Verpflichtung ergeben, zur Beurteilung der ihm gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB obliegenden Gefährlichkeitsprognose ein solches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BT-Drucks., a. a. O.; OLG Nürnberg, a. a. O.).

    c) Der in der unterbliebenen Einholung des erforderlichen Sachverständigengutachtens liegende Verstoß gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung führt wegen des dadurch begründeten Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und, da der Senat den Verfahrensmangel nicht selbst beheben kann und daher an einer grundsätzlich gebotenen eigenen Sachentscheidung gehindert ist - unter Berücksichtigung der in § 309 Abs. 2 StPO getroffenen Regelung ausnahmsweise - zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -, 29. Mai 2015 - 1 Ws 81/15 - und vom 26. März 2018 - 1 Ws 39/18 - Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 8 m.w.N.), die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben wird.

  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19
    bb) Mit zunehmender Dauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steigen aber nicht nur - wie vorstehend ausgeführt - die Anforderungen an die Begründungstiefe einer Überprüfungsentscheidung nach § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB, sondern auch die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff. - juris Rn. 41 betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).

    Jedoch kann sich mit Blick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. nur BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff., NStZ 2013, 116 ff., NStZ-RR 2014, 222 ff.; Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -, 29. Mai 2015 - 1 Ws 81/15 - und vom 26. März 2018 - 1 Ws 39/18 -) für das Vollstreckungsgericht im Einzelfall die Verpflichtung ergeben, zur Beurteilung der ihm gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB obliegenden Gefährlichkeitsprognose ein solches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BT-Drucks., a. a. O.; OLG Nürnberg, a. a. O.).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19
    Jedoch kann sich mit Blick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. nur BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff., NStZ 2013, 116 ff., NStZ-RR 2014, 222 ff.; Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -, 29. Mai 2015 - 1 Ws 81/15 - und vom 26. März 2018 - 1 Ws 39/18 -) für das Vollstreckungsgericht im Einzelfall die Verpflichtung ergeben, zur Beurteilung der ihm gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB obliegenden Gefährlichkeitsprognose ein solches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BT-Drucks., a. a. O.; OLG Nürnberg, a. a. O.).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 2521/11

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19
    Jedoch kann sich mit Blick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. nur BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff., NStZ 2013, 116 ff., NStZ-RR 2014, 222 ff.; Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -, 29. Mai 2015 - 1 Ws 81/15 - und vom 26. März 2018 - 1 Ws 39/18 -) für das Vollstreckungsgericht im Einzelfall die Verpflichtung ergeben, zur Beurteilung der ihm gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB obliegenden Gefährlichkeitsprognose ein solches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BT-Drucks., a. a. O.; OLG Nürnberg, a. a. O.).
  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19
    Jedoch kann sich mit Blick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. nur BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff., NStZ 2013, 116 ff., NStZ-RR 2014, 222 ff.; Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -, 29. Mai 2015 - 1 Ws 81/15 - und vom 26. März 2018 - 1 Ws 39/18 -) für das Vollstreckungsgericht im Einzelfall die Verpflichtung ergeben, zur Beurteilung der ihm gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB obliegenden Gefährlichkeitsprognose ein solches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BT-Drucks., a. a. O.; OLG Nürnberg, a. a. O.).
  • OLG Nürnberg, 08.05.2014 - 2 Ws 37/14

    Beschwerdeverfahren gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht: Anforderungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19
    Sie soll sicherstellen, dass spätestens nach zwei Jahren das Gericht prüft, ob es der Fortsetzung dieser Überwachungsmaßnahme noch bedarf oder ob sie aufzuheben ist, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder Nr. 4 StGB genannten Bedingungen nicht mehr vorliegen oder eine weitere elektronische Überwachung nicht mehr verhältnismäßig wäre (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: BT-Drucks. 17/3403, S. 39 f.; OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 ff. - juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016, a., a. O.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 68d Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 02.09.2015 - 4 Ws 77/15

    Ausgestaltung der Führungsaufsicht: Weisung des Verbots zur Betretung einer an

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19
    Mit zunehmender Dauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steigt deren Eingriffsintensität noch weiter an (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.09.2015 - 4 Ws 77/15, juris Rn. 36).
  • OLG Saarbrücken, 25.11.2016 - 1 Ws 179/16

    Jugendstrafsache: Eintritt und Dauer der Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19
    Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris, 15. Februar 2016 - 1 Ws 11/16 -, 25. November 2016 - 1 Ws 179/16 - und vom 14. Dezember 2016 - 1 Ws 150/16 -, Bl. 730 ff. des Führungsaufsichtshefts; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 453 Rn. 12; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 453 Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 453 Rn. 36 f.).
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