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   OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90   

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OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90 (https://dejure.org/1991,16329)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.1991 - 5 U 69/90 (https://dejure.org/1991,16329)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08. Mai 1991 - 5 U 69/90 (https://dejure.org/1991,16329)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 152; AVB Vermögen § 4 Nr. 5
    Anforderungen an eine wissentliche Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1992, 994
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamm, 10.03.1988 - 4 U 166/87
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
    Durch das in der Berufungsinstanz ergangene rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 22.12.1989 - 4 U 166/87 - wurde der Versicherungsnehmer der Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 99.505,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.3.1984 zu zahlen.

    Die Akten 6 O 247/84 LG Saarbrücken = 4 U 166/87 OLG Saarbrücken wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Der Kläger hat in Höhe dieses Betrages wegen der ihm nach Maßgabe des rechtskräftigen Urteils des OLG Saarbrücken vom 22.12.1989 - 4 U 166/87 - gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten zustehenden Schadensersatzforderungen die sich aus dem bei der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag ergebenden Ansprüche des Versicherungsnehmers gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen ( §§ 829, 836 ZPO ).

    Nach dem in dem Haftpflichtprozeß des Klägers gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten ergangenen rechtskräftigen Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.12.1989 - 4 U 166/87 -;, dem Bindtmgswirkung für den Deckungsprozeß zukommt (vgl. hierzu BGH NJW 69, 928; OLG Hamm VersR 87, 603; OLG Hamm VersR 83, 525; Prölss-Martin 24. Aufl., § 149 VVG, Anm. 5 C a m.w.N.), ist der Versicherungsnehmer der Beklagten wegen eines von ihm bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt begangenen Verstoßes dem Kläger auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, nämlich wegen positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages, zum Ersatz des dem Kläger hierdurch entstandenen Vermögensschadens von 99.505,40 sowie zum Ersatz festgesetzter, von der Haftpflichtversicherung umfaßter (vgl. Prölls-Martin, 24. Aufl., § 150 VVG Anm 3 a) Kosten von 10.418,55 DM = insgesamt 109.923,95 DM nebst den zuerkannten Zinsen verpflichtet.

    Nach den für den Deckungsprozeß bindenden Feststellungen des OLG Saarbrücken in dem im Haftpflichtprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 22.12.1989 - 4 U 166/87 - (vgl. hierzu Schmalzl "Berufshaftpflichtversicherung" Rdnr. 43 m.w.N.; Prölss-Martin 24. Aufl., § 149 VVG Anm. 5 C a m.w.N.) ist der Schaden des Klägers dadurch verursacht worden, daß der Versicherungsnehmer - entgegen dem ihm erteilten Auftrag zur unbeschränkten Geltendmachung der Lohn- und Gehaltsansprüche pp.

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
    Nach § 4 Nr. 5 AVB Vermögen bezieht sich der Versicherungsschutz in der bei der Beklagten bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers nicht auf die Haftpflichtansprüche "wegen Schadensstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung." Dieser subjektive Risikoausschluß, dessen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat (BGH VersR 91, 176), greift hier nicht ein.

    Die Risikoausschlußklausel des § 4 Nr. 5 AVB Vermögen ändert die Bestimmung des § 152 VVG einmal zugunsten des Versicherungsnehmers ab, indem der Risikoausschluß nur die Fälle der in der Klausel umschriebenen wissentlichen Verstöße gegen Berufspflichten erfaßt, und diesbezüglich als Verschuldensform nicht schon bedingten Vorsatz genügen läßt, sondern Dolus directus ("wissentlich") erfordert (BGH VersR 91, 176f).

    Eine solche Pflichtverletzung begeht aber nur derjenige Versicherungsnehmer bzw. Versicherte, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat (BGH VersR 91, 176f; BGH VersR 86, 647).

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 166/85

    Voraussetzungen eines Risikoausschlusses für gesetz-, vorschrifts- oder sonst

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
    Nur wer bewußt verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muß sich den Risikoausschluß der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 87, 174).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.1979 - 4 U 82/79

    Steuerberater; Subjektiver Risikoausschluß; Berufshaftpflichtversicherung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
    Der Versicherungsnehmer muß das Bewußtsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder pflichtwidrig zu handeln (OLG Düsseldorf MDR 80, 581).
  • OLG Düsseldorf, 27.09.1988 - 4 U 245/87

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch einen Steuerberater gegen seine

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
    Abgesehen davon kommt eine Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Aufklärungsobliegenheit, auch soweit der Versicherungsnehmer eine wahrheitswidrige Sachdarstellung gegeben haben soll, nach der auch für den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung geltenden und von dem Senat geteilten Relevanzrechtsprechung des BGH (vgl. OLG Saarbrücken r + s 91, 14; OLG München VersR 80.570; OLG Düsseldorf VersR 90, 411) bei einer wie hier folgenlosen und, wie von der Beklagten allein behauptet, vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nur dann in Betracht, wenn die Beklagte den Versicherungsnehmer vorher daraufhingewiesen hat, daß der Verlust des Versicherungsschutzes in einem solchen Falle auch dann droht, wenn ein Nachteil für den Versicherer nicht eintritt (OLG München VersR 80, 570; BGH NJW 73, 365; Prölss-Martin 24. Aufl., § 5 AHB Anm. 2 b).
  • BGH, 24.04.1974 - IV ZR 202/72

    Leistungsverweigerungsrecht - Versicherer - Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
    Die Obliegenheitsverletzung, auf die die Leistungsfreiheit gestützt wird, muß von dem Versicherer jedoch geltend gemacht werden (BGH NJW 74, 1241), und die Beklagte geht auf die nicht rechtzeitige Mitteilung des Mahnbescheides durch den Versicherungsnehmer mit keinem Wort ein, obwohl ihr ein darin liegender Verstoß des Versicherungsnehmers gegen seine Anzeigepflicht aufgrund der ihr übersandten Klagebegründung vom 25.6.1984 in dem Haftpflichtprozeß, in der der Antrag aus dem Mahnbescheid gestellt wird (Bl. 8 d. Beiakten), bekannt war.
  • BGH, 20.12.1972 - IV ZR 57/71

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
    Abgesehen davon kommt eine Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Aufklärungsobliegenheit, auch soweit der Versicherungsnehmer eine wahrheitswidrige Sachdarstellung gegeben haben soll, nach der auch für den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung geltenden und von dem Senat geteilten Relevanzrechtsprechung des BGH (vgl. OLG Saarbrücken r + s 91, 14; OLG München VersR 80.570; OLG Düsseldorf VersR 90, 411) bei einer wie hier folgenlosen und, wie von der Beklagten allein behauptet, vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nur dann in Betracht, wenn die Beklagte den Versicherungsnehmer vorher daraufhingewiesen hat, daß der Verlust des Versicherungsschutzes in einem solchen Falle auch dann droht, wenn ein Nachteil für den Versicherer nicht eintritt (OLG München VersR 80, 570; BGH NJW 73, 365; Prölss-Martin 24. Aufl., § 5 AHB Anm. 2 b).
  • OLG Köln, 27.04.1989 - 5 U 216/88
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
    Ein Anscheinsbeweis kommt diesbezüglich nicht in Betracht (OLG Köln VersR 90, 193).
  • OLG München, 30.11.1979 - 19 U 2334/79

    Versicherungsnehmer; Mitwirkung bei der Abwehr von Haftpflichtansprüchen ;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
    Abgesehen davon kommt eine Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Aufklärungsobliegenheit, auch soweit der Versicherungsnehmer eine wahrheitswidrige Sachdarstellung gegeben haben soll, nach der auch für den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung geltenden und von dem Senat geteilten Relevanzrechtsprechung des BGH (vgl. OLG Saarbrücken r + s 91, 14; OLG München VersR 80.570; OLG Düsseldorf VersR 90, 411) bei einer wie hier folgenlosen und, wie von der Beklagten allein behauptet, vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nur dann in Betracht, wenn die Beklagte den Versicherungsnehmer vorher daraufhingewiesen hat, daß der Verlust des Versicherungsschutzes in einem solchen Falle auch dann droht, wenn ein Nachteil für den Versicherer nicht eintritt (OLG München VersR 80, 570; BGH NJW 73, 365; Prölss-Martin 24. Aufl., § 5 AHB Anm. 2 b).
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 179/84

    Wissentliche Pflichtverletzung - Sozienklausel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
    Eine solche Pflichtverletzung begeht aber nur derjenige Versicherungsnehmer bzw. Versicherte, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat (BGH VersR 91, 176f; BGH VersR 86, 647).
  • OLG Hamm, 18.06.1982 - 20 U 26/80
  • OLG Hamm, 06.12.1985 - 20 U 126/85
  • BGH, 14.03.1985 - I ZR 168/82

    Abtretung des Ersatzanspruchs des Absenders aus der Transportversicherung

  • BGH, 12.02.1969 - IV ZR 539/68

    Gewährung von Versicherungsschutz für den einem Unternehmen durch falsche

  • OLG Hamm, 07.03.2007 - 20 U 132/06

    Haftungsausschluss bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Architekten wegen

    Der objektive Verstoß gegen eine Berufspflicht lässt z. B. den Schluss auf ein wissentliches Handeln zu, wenn die verletzte Regel zum Primitiv- oder Elementarwissen eines Architekten gehört (OLG Köln, VersR 1990, 193; VersR 1997, 1345; VersR 1994, 339; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 994; VersR 1993, 85; Schmalz/Krause-Allenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers, 2. Aufl. 2006, Rn. 597; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, Arch.-Haftpfl., Rn. 30).

    Der objektive Verstoß gegen eine Berufspflicht lässt z. B. den Schluss auf ein wissentliches Handeln zu, wenn die verletzte Regel zum Primitiv- oder Elementarwissen eines Architekten gehört (OLG Köln, VersR 1990, 193; VersR 1997, 1345; VersR 1994, 339; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 994; VersR 1993, 85; Schmalz/Krause-Allenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers, 2. Aufl. 2006, Rn. 597; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, Arch.-Haftpfl., Rn. 30).

  • OLG Karlsruhe, 24.09.2009 - 12 U 47/09

    Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung: Wissentliche Pflichtverletzung des

    Nach herrschender Rechtsprechung entfalten die Urteile im Haftpflichtprozess bezüglich des Haftungsgrundes Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsprozess (BGH VersR 2007, 641; 2004, 590; 2001, 1103; NJW 2006, 291; BGHZ 119, 276; 117, 345; KG a.a.O.; OLG Saarbrücken VersR 1992, 994).

    Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, a.a.O.; 1987, 174; 1991, 176; 1992, 994; Senat Urteil vom 04.02.2005 - 12 U 227/04 - VersR 2005, 1681).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 4 U 5/18

    Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung bei Haftung des Insolvenzverwalters

    Mit anderen Worten muss für eine Wissentlichkeit zumindest ein dolus directus zweiten Grades vorliegen; ein dolus eventualis ist hingegen nicht ausreichend (BGH VersR 1991, 176 ; 1986, 647; OLG Saarbrücken VersR 1992, 994 ; OLG München vom 14.12.1999 - 25 U 2854/99 - VersR 2000, 1490 L; OLG Köln vom 29.8.2000 - 9 U 4/00 - Senat - 4 U 138/00 - VersR 2002, 748 ; OLG Karlsruhe vom 20.2.2003 - 12 U 202/02).
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