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   OLG Saarbrücken, 10.03.2010 - 9 U 93/09 - 1   

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OLG Saarbrücken, 10.03.2010 - 9 U 93/09 - 1 (https://dejure.org/2010,11965)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.03.2010 - 9 U 93/09 - 1 (https://dejure.org/2010,11965)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. März 2010 - 9 U 93/09 - 1 (https://dejure.org/2010,11965)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Ehegatten auf Auslösung einer als Sicherheit im Rahmen der Finanzierung eines Hausanwesens abgetretenen Lebensversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 670; BGB § 671
    Anspruch eines Ehegatten auf Auslösung einer als Sicherheit im Rahmen der Finanzierung eines Hausanwesens abgetretenen Lebensversicherung

  • rechtsportal.de

    BGB § 670 ; BGB § 671
    Anspruch eines Ehegatten auf Auslösung einer als Sicherheit im Rahmen der Finanzierung eines Hausanwesens abgetretenen Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1441
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 29.11.1989 - 1 U 167/89
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.03.2010 - 9 U 93/09
    Er beruht auf einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien, deren Eingehung auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist und in der Regel als Auftrag zu qualifizieren ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, 835, m.w. N.; OLG Bremen, FamRZ 2006, 122; OLG Hamm, FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb den Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 310 ff, 721).

    Dies bedeutet, dass weder ein vorzeitiger Ersatz der Aufwendungen gemäß § 670 BGB gefordert noch der Auftrag gemäß § 671 BGB jederzeit gekündigt werden kann (BGH, aaO; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802, m.w.N.).

    Zwar kann eine Kündigung aus wichtigem Grund und damit einhergehend ein Anspruch auf Befreiung in entsprechender Anwendung des § 775 Ziffer 3 BGB gerechtfertigt sein, wenn der geschiedene Ehegatte seinen nicht während intakter Ehe begründeten, sondern aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung begründeten Verpflichtungen als persönlicher Schuldner nicht mehr nachkommt und der Eintritt der dinglichen Haftung konkret zu befürchten ist (so OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802).

  • BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 35/88

    Befreiung von gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.03.2010 - 9 U 93/09
    Er beruht auf einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien, deren Eingehung auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist und in der Regel als Auftrag zu qualifizieren ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, 835, m.w. N.; OLG Bremen, FamRZ 2006, 122; OLG Hamm, FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb den Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 310 ff, 721).

    Eine "Mithaftung" oder eine - wie hier- Gewährung von Sicherheiten stellt keine Zuwendung dar (BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR 35/88, aaO; Wever, aaO, Rz. 307, 325, m.w.N.).

    (BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR 35/88, aaO; Wever, aaO, Rz. 310, m.w.N.).

  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.03.2010 - 9 U 93/09
    In Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme, die Sicherstellung des Gläubigers und anderes (vgl. BGH, aaO sowie BGHZ 91, 73, 77ff, m.w.N.).

    Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falles keine Lösung der Fälligkeitsfrage zu entnehmen ist, ist nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruches, der gegebenenfalls auch durch Sicherheitsleistung erfüllt werden kann, auszugehen (BGH, NJW 1984, 2151).

  • BGH, 17.12.1954 - V ZR 77/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.03.2010 - 9 U 93/09
    Vielmehr hat die Kündigung selbst nach Auftragsrecht in der Art zu erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB) (BGH, aaO; BGH, MDR 1955, 283; OLG Köln, MDR 1997, 650; OLG Karlsruhe, aaO).
  • OLG Bremen, 26.04.2005 - 4 U 9/05

    Rückabwicklung der Einräumung dinglicher Sicherheiten zur Aufnahme eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.03.2010 - 9 U 93/09
    Er beruht auf einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien, deren Eingehung auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist und in der Regel als Auftrag zu qualifizieren ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, 835, m.w. N.; OLG Bremen, FamRZ 2006, 122; OLG Hamm, FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb den Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 310 ff, 721).
  • OLG Saarbrücken, 10.05.1989 - 2 W 9/89
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.03.2010 - 9 U 93/09
    Eine Weiterhaftung ist ihm, auch wenn keine konkrete Inanspruchnahme droht, grundsätzlich bereits im Hinblick auf das Risiko späterer Insolvenz des Partners nicht zuzumuten (Wever, aaO, Rz. 311, m.w.N.; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 58).
  • OLG Hamm, 27.11.1991 - 33 U 19/91
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.03.2010 - 9 U 93/09
    Er beruht auf einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien, deren Eingehung auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist und in der Regel als Auftrag zu qualifizieren ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, 835, m.w. N.; OLG Bremen, FamRZ 2006, 122; OLG Hamm, FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb den Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 310 ff, 721).
  • OLG Köln, 04.03.1997 - 22 U 160/96

    Verzicht Kündigung Auftrag

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.03.2010 - 9 U 93/09
    Vielmehr hat die Kündigung selbst nach Auftragsrecht in der Art zu erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB) (BGH, aaO; BGH, MDR 1955, 283; OLG Köln, MDR 1997, 650; OLG Karlsruhe, aaO).
  • AG Steinfurt, 09.05.2017 - 10 F 404/16

    Freistellung, Außenverhältnis, Gesamtschuldnerschaft

    Ausweislich einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.03.2010 - 9 U 93/09, FamRZ 2010, 1856; abgedruckt bei juris) ist auf eine Kündigung des zwischen den Eheleuten bestehenden Auftragsverhältnisses die Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB anzuwenden.
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