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   OLG Saarbrücken, 10.07.2018 - 5 W 49/18   

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https://dejure.org/2018,24697
OLG Saarbrücken, 10.07.2018 - 5 W 49/18 (https://dejure.org/2018,24697)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.07.2018 - 5 W 49/18 (https://dejure.org/2018,24697)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - 5 W 49/18 (https://dejure.org/2018,24697)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Benannter Zustimmungsberechtigter verstirbt: Keine Grundbuchberichtigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 2019, 182
  • FGPrax 2018, 205
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2018 - 5 W 49/18
    Die erforderliche Antragsberechtigung der Antragstellerin (§ 13 GBO), die das Amtsgericht in Zweifel zieht und aus der zugleich ihre Beschwerdeberechtigung folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126; BayObLGZ 1980, 37), liegt allerdings vor.
  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 2 Z 48/79
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2018 - 5 W 49/18
    Die erforderliche Antragsberechtigung der Antragstellerin (§ 13 GBO), die das Amtsgericht in Zweifel zieht und aus der zugleich ihre Beschwerdeberechtigung folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126; BayObLGZ 1980, 37), liegt allerdings vor.
  • OLG Saarbrücken, 07.11.2011 - 5 W 214/11

    Grundbuchverfahren: Zustimmungserfordernis bei gleichzeitiger Wohnungsveräußerung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2018 - 5 W 49/18
    Richtig ist zwar, dass das aufgrund von § 12 Abs. 1 WEG in einer Teilungserklärung angeordnete Zustimmungserfordernis eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 137 Satz 1 BGB darstellt, wonach die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht üblicherweise nicht eingeschränkt werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1991 - V ZB 13/90, NJW 1991, 1613; Senat, Beschluss vom 7. November 2011 - 5 W 214/11-96, WuM 2012, 117).
  • BayObLG, 15.07.1988 - BReg. 2 Z 59/88

    Löschung einer Auflassungsvormerkung aufgrund eines notariell beurkundeten bzw.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2018 - 5 W 49/18
    Wird - wie hier - eine Berichtigung des Grundbuchs (§§ 894 BGB, § 22 GBO) beantragt, so ist unmittelbar begünstigt in diesem Sinne auch der im Rang nachgehende Berechtigte, wenn das vorhergehende Recht gelöscht wird (BayObLG, DNotZ 1989, 363; Volmer in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht 7. Aufl., § 13 Rn. 61).
  • OLG Saarbrücken, 14.11.1988 - 5 W 251/88

    Ersetzung der Verwalterzustimmung durch einstimmige Zustimmung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2018 - 5 W 49/18
    Welche materiell-rechtlichen Folgen im Einzelnen sich aus einer solchen Veränderung für das Zustimmungserfordernis ergeben, insbesondere ob in diesem Fall nunmehr sämtliche Wohnungseigentümer in der Form des § 29 GBO zustimmen müssen, wie das Amtsgericht angenommen hat (so auch die ganz h.A.: Grziwotz in: Jennißen, a.a.O., § 12 WEG Rn. 23; Commichau, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 12 WEG Rn. 20; Skauradszun, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK Stand: 1. März 2018, § 12 WEG Rn. 23; Suilmann, in: Bärmann, WEG 13. Aufl., § 12 Rn. 29; vgl. ferner Senat, Beschluss vom 14. November 1988 - 5 W 251/88, DNotZ 1989, 439), oder ob dann ggf. vorübergehend die Zustimmungspflicht ganz entfällt (in diesem Sinne jetzt Staudinger/Kreuzer (2018) WEG § 12, Rn. 33a), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG München, 08.09.2005 - 32 Wx 58/05

    Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Grundbuchamt bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2018 - 5 W 49/18
    Sie kann auch nachträglich dadurch eintreten, dass sich die Rechtlage ändert und dies zu einem Erlöschen der Verfügungsbeschränkung außerhalb des Grundbuches geführt hat (Schrandt in: Keller/Munzig, a.a.O., § 22 Rn. 96; vgl. OLG München, FGPrax 2005, 243).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2012 - 14 Wx 30/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung durch den Verwalter bei Übertragung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2018 - 5 W 49/18
    Als rechtlich zulässige Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine vereinbarte Verfügungsbeschränkung deshalb eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn und Zweck erfordert; dieser besteht hier in der Kenntnis über die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Schutze der Gemeinschaft, die vor nachteiligen Veränderungen im weitesten Umfange geschützt und durch das Mitbestimmungsrecht bei Veräußerungen von Sondereigentum in die Lage versetzt werden soll, erkennbar problematischen Eintritten eines neuen Wohnungseigentümers in die Gemeinschaft zu begegnen (Senat, a.a.O.; vgl. OLG Karlsruhe ZWE 2012, 490; Commichau, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 12 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2018 - 5 W 49/18
    Richtig ist zwar, dass das aufgrund von § 12 Abs. 1 WEG in einer Teilungserklärung angeordnete Zustimmungserfordernis eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 137 Satz 1 BGB darstellt, wonach die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht üblicherweise nicht eingeschränkt werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1991 - V ZB 13/90, NJW 1991, 1613; Senat, Beschluss vom 7. November 2011 - 5 W 214/11-96, WuM 2012, 117).
  • OLG Saarbrücken, 20.02.2018 - 5 W 89/17

    Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2018 - 5 W 49/18
    An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen: Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht; vielmehr sind alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung (hier durch Löschung, § 46 Abs. 1 GBO) entgegenstehen würden, lediglich ganz entfernt liegende Möglichkeiten brauchen nicht widerlegt zu werden (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 5 W 89/17, juris; Demharter, Grundbuchordnung 28. Aufl., § 22 Rn. 37).
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