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   OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17   

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https://dejure.org/2018,12573
OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17 (https://dejure.org/2018,12573)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.04.2018 - 5 U 49/17 (https://dejure.org/2018,12573)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. April 2018 - 5 U 49/17 (https://dejure.org/2018,12573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rabüro.de

    Zu den Voraussetzungen einer Verhaltenspflicht des Betreibers einer Suchmaschine wegen rechtsverletzende Äußerungen enthaltende "Snippets" in den Suchergebnissen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • kanzlei-rader.de

    Zur Notwendigkeit der vorgerichtlichen Konkretisierung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet durch Bezeichnung von URLs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 809
  • MMR 2018, 683
  • ZUM 2018, 803
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 173/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17
    Denn diese betreffen Internet-Seiten in deutscher Sprache, in denen über den im Inland wohnenden Kläger berichtet wird und von denen zu erwarten ist, dass sie insbesondere in Deutschland gesucht und zur Kenntnis genommen werden (vgl. OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen; dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Einer Anzeige von Suchergebnissen in Gestalt von entsprechenden Links und dazu gehörenden Textauszügen ist daher aus Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers lediglich die Aussage zu entnehmen, dass sich die vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den dortigen Internetseiten befinden, nicht aber, dass die Beklagte damit in irgendeiner Form inhaltlich eine Aussage oder Stellungnahme zu den dortigen Veröffentlichungen abgeben will (wie hier OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. auch Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris).

    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Köln, MMR 2015, 549; OLG Frankfurt, NJW 2018, 795).

    Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris; OLG Köln, MMR 2015, 549; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549).

    Soweit hiernach die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht zur Vermeidung einer Haftung der Beklagten als mittelbarer Störer nicht in Betracht kommt, kann eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu bestimmten Inhalten nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten, vom Senat geteilten Auffassung erst dann entstehen, wenn diese vom Betroffenen konkret auf eine bestimmte Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139).

    In Ermangelung allgemein bekannter Umstände, die Verstöße offensichtlich erscheinen lassen, ist sein Tätigwerden deshalb nur veranlasst, wenn der erforderliche Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

    Das In-Kenntnis-Setzungs-Schreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt, als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt (OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Das setzt voraus, dass der Betroffene unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten URL eindeutig mitteilt, durch welche konkrete Äußerung in einer durch die Suchmaschine aufgefundenen und verlinkten Veröffentlichung der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht seiner Auffassung nach erfolgt und welche Maßnahmen er von dem Suchmaschinenbetreiber nach In-Kenntnis-Setzen der angeblichen Rechtsverletzung fordert (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Nürnberg, MMR 2009, 131).

    Andere Rechtsgrundlagen, die geeignet sein könnten, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu stützen, sind auf der Grundlage des vom Kläger vorgetragenen Sachverhaltes nicht erkennbar; dies gilt insbesondere für bisweilen in diesem Zusammenhang erörterte, im Streitfall jedoch nicht einmal eingewandte Unterlassungsansprüche wegen Verletzung eines Schutzgesetzes zur Datenerhebung oder -übermittlung (§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 29 BDSG, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; OLG Hamburg, NJW-RR 2011, 1611; OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Diese Überlegung stellt entscheidend auf die - hier nicht bestehende - Verantwortlichkeit der Beklagten als unmittelbarer Störer ab, übersieht allerdings, dass der Betreiber einer Suchmaschine durchaus auch als mittelbarer Störer für die das Persönlichkeitsrecht verletzenden Inhalte von Suchergebnissen fremder Webseiten haften kann, sofern er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt, insbesondere die ihm bekannt gewordenen Verletzungshandlungen Dritter trotz entsprechender rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit nicht verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Köln, MMR 2015, 549).

    Die Beklagte bewegt sich mit ihrem Geschäftsmodell einer Internet-Suchmaschine anerkanntermaßen im Rahmen einer erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeit, weshalb ihre Haftung für den Nachweis von Webseiten mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt gegenüber dem davon Betroffenen nur in Betracht kommt, wenn sie die ihr obliegenden Prüfpflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrnimmt (OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris).

    Erforderlich ist eine "anlassbezogene, konkrete und belegte Beanstandung, die hinreichend qualifiziert ist, die Beklagte in die Lage zu versetzen, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu überprüfen (OLG München, NJW-RR 2016, 162; vgl. OLG Köln, MMR 2017, 549; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Nürnberg, MMR 2009, 131).

    Da der Beklagten eine solche Prüfung nur unter diesen Voraussetzungen zugemutet werden kann und eine generelle Überprüfungspflicht ausscheidet, kommt die mit dem Klageantrag zu I. Nr. 1 begehrte pauschale Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen eines bestimmten Inhaltes bei bloßer Eingabe des Namens des Klägers nicht in Betracht (OLG Nürnberg, MMR 2009, 131; vgl. zum Antrag auf Einrichtung eines "Suchfilters" OLG Köln, MMR 2017, 549).

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17
    Als solche wäre die Beklagte nur dann anzusehen, wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Seiten und den darauf befindlichen Inhalten um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wozu auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich die Beklagte aber zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487).

    Ihre Haftung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin würde bei dieser Sachlage jedoch voraussetzen, dass sie nicht nur eine adäquat-kausale Ursache zur Rechtsverletzung durch das Auffindbar-Machen der Berichte gesetzt hat, sondern dass sie sich die beanstandeten Äußerung auch zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1419; Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487).

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen; dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Köln, MMR 2015, 549; OLG Frankfurt, NJW 2018, 795).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213).

    Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139).

    Soweit hiernach die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht zur Vermeidung einer Haftung der Beklagten als mittelbarer Störer nicht in Betracht kommt, kann eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu bestimmten Inhalten nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten, vom Senat geteilten Auffassung erst dann entstehen, wenn diese vom Betroffenen konkret auf eine bestimmte Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139).

    Diese Überlegung stellt entscheidend auf die - hier nicht bestehende - Verantwortlichkeit der Beklagten als unmittelbarer Störer ab, übersieht allerdings, dass der Betreiber einer Suchmaschine durchaus auch als mittelbarer Störer für die das Persönlichkeitsrecht verletzenden Inhalte von Suchergebnissen fremder Webseiten haften kann, sofern er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt, insbesondere die ihm bekannt gewordenen Verletzungshandlungen Dritter trotz entsprechender rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit nicht verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Köln, MMR 2015, 549).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2016 - 6 U 2/15

    Google muss verletzenden Link nicht löschen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17
    Dies ist vorliegend anzunehmen, weil eine Kenntnisnahme von den beanstandeten Suchergebnissen in Gestalt von Verlinkungen und dazu gehörenden Textauszügen (Schnipseln, "Snippets") nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487).

    Als solche wäre die Beklagte nur dann anzusehen, wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Seiten und den darauf befindlichen Inhalten um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wozu auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich die Beklagte aber zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487).

    Ihre Haftung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin würde bei dieser Sachlage jedoch voraussetzen, dass sie nicht nur eine adäquat-kausale Ursache zur Rechtsverletzung durch das Auffindbar-Machen der Berichte gesetzt hat, sondern dass sie sich die beanstandeten Äußerung auch zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1419; Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487).

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen; dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Einer Anzeige von Suchergebnissen in Gestalt von entsprechenden Links und dazu gehörenden Textauszügen ist daher aus Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers lediglich die Aussage zu entnehmen, dass sich die vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den dortigen Internetseiten befinden, nicht aber, dass die Beklagte damit in irgendeiner Form inhaltlich eine Aussage oder Stellungnahme zu den dortigen Veröffentlichungen abgeben will (wie hier OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. auch Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris).

    Soweit hiernach die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht zur Vermeidung einer Haftung der Beklagten als mittelbarer Störer nicht in Betracht kommt, kann eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu bestimmten Inhalten nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten, vom Senat geteilten Auffassung erst dann entstehen, wenn diese vom Betroffenen konkret auf eine bestimmte Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139).

    In Ermangelung allgemein bekannter Umstände, die Verstöße offensichtlich erscheinen lassen, ist sein Tätigwerden deshalb nur veranlasst, wenn der erforderliche Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

    Erforderlich ist eine "anlassbezogene, konkrete und belegte Beanstandung, die hinreichend qualifiziert ist, die Beklagte in die Lage zu versetzen, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu überprüfen (OLG München, NJW-RR 2016, 162; vgl. OLG Köln, MMR 2017, 549; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Nürnberg, MMR 2009, 131).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17
    Einer Anzeige von Suchergebnissen in Gestalt von entsprechenden Links und dazu gehörenden Textauszügen ist daher aus Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers lediglich die Aussage zu entnehmen, dass sich die vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den dortigen Internetseiten befinden, nicht aber, dass die Beklagte damit in irgendeiner Form inhaltlich eine Aussage oder Stellungnahme zu den dortigen Veröffentlichungen abgeben will (wie hier OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. auch Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris).

    Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris; OLG Köln, MMR 2015, 549; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549).

    Die Beklagte bewegt sich mit ihrem Geschäftsmodell einer Internet-Suchmaschine anerkanntermaßen im Rahmen einer erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeit, weshalb ihre Haftung für den Nachweis von Webseiten mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt gegenüber dem davon Betroffenen nur in Betracht kommt, wenn sie die ihr obliegenden Prüfpflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrnimmt (OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris).

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17
    Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289).

    Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213).

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse der Antragstellerin an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Antragsgegnerin an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313).

    Dies ist vorliegend anzunehmen, weil eine Kenntnisnahme von den beanstandeten Suchergebnissen in Gestalt von Verlinkungen und dazu gehörenden Textauszügen (Schnipseln, "Snippets") nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487).

    Diese Wahlmöglichkeit stand dem Kläger hier offen, weil durch die angegriffenen Äußerungen die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte und geschäftlich tätige Kläger in seinem Lebenskreis hierzulande genießt, jedenfalls auch in Deutschland gestört bzw. gefährdet wird, mithin der Erfolgsort in Deutschland liegt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213).

    In Ermangelung allgemein bekannter Umstände, die Verstöße offensichtlich erscheinen lassen, ist sein Tätigwerden deshalb nur veranlasst, wenn der erforderliche Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 143/94

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17
    der für den erledigten Teil entstandenen Kosten (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 38. Aufl., § 91a Rn. 62).

    Das auf den - zunächst mit weiteren 15.000,- Euro bewerteten - erledigten Teil entfallende Kosteninteresse ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728).

  • OLG München, 27.04.2015 - 18 W 591/15

    Sperrpflicht bei Persönlichkeitsverletzungen durch Snippets

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17
    Dementsprechend sind nach Ansicht des Senats auch Textschnipsel aus Suchergebnissen, sog. "Snippets" in gleicher Weise am Maßstab der Störerhaftung zu messen wie die mit den ursprünglichen Klageanträgen zu I. Nr. 2 bis 6 beanstandeten Verlinkungen auf Webseiten mit angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten (vgl. OLG Hamburg, MMR 2011, 685; OLG München, NJW-RR 2016, 162, auch unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, NJW 2014, 2257).

    Erforderlich ist eine "anlassbezogene, konkrete und belegte Beanstandung, die hinreichend qualifiziert ist, die Beklagte in die Lage zu versetzen, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu überprüfen (OLG München, NJW-RR 2016, 162; vgl. OLG Köln, MMR 2017, 549; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Nürnberg, MMR 2009, 131).

  • OLG Hamburg, 02.08.2011 - 7 U 134/10

    Internetforum - Datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch: Verbreitung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17
    Andere Rechtsgrundlagen, die geeignet sein könnten, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu stützen, sind auf der Grundlage des vom Kläger vorgetragenen Sachverhaltes nicht erkennbar; dies gilt insbesondere für bisweilen in diesem Zusammenhang erörterte, im Streitfall jedoch nicht einmal eingewandte Unterlassungsansprüche wegen Verletzung eines Schutzgesetzes zur Datenerhebung oder -übermittlung (§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 29 BDSG, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; OLG Hamburg, NJW-RR 2011, 1611; OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2011, 1611; Sprau, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 823 Rn. 65) sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

  • OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17

    Portalbetreiber als Störer

  • BGH, 27.02.1992 - I ZR 35/90

    Klageänderung nach Erledigung der Hauptsache - Zustellung des klageändernden

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 199/82

    Vertiefung durch den Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks

  • OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11

    Persönlichkeitsverletzung bzw. Störerhaftung: Haftung eines

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

  • BGH, 13.07.2005 - XII ZR 295/02

    Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im

  • OLG Stuttgart, 26.11.2008 - 4 U 109/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Suchmaschinenergebnis

  • BGH, 18.06.2015 - V ZR 224/14

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Ermittlung des Beschwerdewerts nach

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

  • OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16

    Google-Treffer

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

  • OLG Hamburg, 20.02.2007 - 7 U 126/06

    Persönlichkeitsverletzung durch Google-Snippets

  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 357/97

    Zur Unzulässigkeit geschäftsschädigende Äußerungen eines

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 15 U 46/08

    Entsorgungskosten - Entsorgungskosten nur gegen Nachweis

  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 176/10

    Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils: Örtliche

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 26/15

    Grundstückskaufvertrag: Fortbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers

  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

  • OLG Saarbrücken, 30.06.2017 - 5 U 17/16

    Zulässigkeit einer identifizierenden Presseberichterstattung über eine

  • OLG Saarbrücken, 30.06.2017 - 5 U 16/16

    Identifizierende Berichterstattung über eine Hassbotschaft im Internet

  • LG Itzehoe, 11.06.2020 - 10 O 84/20

    Klage gegen Google abgewiesen: Keine Verpixelung eines Grundstücks im

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Ausübung des Wahlrechts dagegen teilweise dann schon bejaht, wenn der Kläger bereits in der Klageschrift auf die von ihm eingewandten Rechtsgrundlagen des deutschen Rechts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Bezug genommen und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, die beanstandeten Verhaltensweisen nach diesen Rechtsgrundsätzen beurteilen lassen zu wollen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 - 5 U 49/17 in NJW-RR 2018, 809, beck-online; OLG München, Beschluss vom 27.04.2015 - 18 W 591/15 in MMR 2015, 850 beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 - 4 U 78/13 in NJW-RR 2014, 423, beck-online).
  • OLG Saarbrücken, 09.09.2022 - 5 U 117/21

    Kieferchirurgie - Prüfpflichten eines Hostproviders bei Beanstandung einer

    Hier wird der soziale Geltungsanspruch des Klägers gestört bzw. gefährdet, und hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung mit dem Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an der Ausübung ihres Geschäftsmodells (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 Rn. 24, aaO; Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 Rn. 31, VersR 2012, 994; Senat, Urteil vom 11. April 2018 - 5 U 49/17, NJW-RR 2018, 809 Rn 24).

    Indem der Kläger bereits in der Klageschrift sein Begehren auf Normen des deutschen Rechts (§ 823, § 1004 BGB) gestützt und damit zum Ausdruck gebracht hat, das beanstandete Verhalten der Beklagten nach diesen Rechtsgrundsätzen beurteilen lassen zu wollen, hat er von seinem Wahlrecht auch Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2011 - VI ZR 93/10 Rn. 17, aaO.; Senat, Urteil vom 11. April 2018 - 5 U 49/17, aaO.).

    Ein Hostprovider, also ein Anbieter von Internetdiensten, der - wie hier die Beklagte - fremde Informationen für einen Nutzer speichert (vgl. § 10 Satz 1 TMG; Senat, Urteil vom 11. April 2018 - 5 U 49/17, NJW-RR 2018, 809 Rn. 49; v. Wolff/Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 25), ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.

  • OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23

    Internationale Zuständigkeit: Unterlassungsverfügung einer in Schweiz ansässigen

    Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung des Internetauftritts und der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313; Senat, Urteil vom 11. April 2018 - 5 U 49/17, NJW-RR 2018, 809).
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