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   OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17   

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OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17 (https://dejure.org/2017,57260)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.12.2017 - 6 UF 110/17 (https://dejure.org/2017,57260)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - 6 UF 110/17 (https://dejure.org/2017,57260)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den Ergänzungspfleger eines im Wege heterologer Insemination gezeugten Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den Ergänzungspfleger eines im Wege heterologer Insemination gezeugten Kindes

  • rechtsportal.de

    BGB § 1600a Abs. 4
    Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den Ergänzungspfleger eines im Wege heterologer Insemination gezeugten Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanfechtung eines mittels Embryospende gezeugten Kindes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanfechtung durch den Ergänzungspfleger eines Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann ein mittels Embryospende gezeugtes Kind erfolgreich die Vaterschaft des Wunschvaters anfechten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 832
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZR 70/03

    Anfechtung der Vaterschaft bei heterologer Insemination

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
    Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Zeitpunkt ihrer Einführung durch das KindRVerbG vom 9. April 2002 (BGBl. 2002 I, S. 1239) in § 1600 Abs. 2 BGB angesiedelte - Norm dem Kind in diesen Fällen eine rechtlich gesicherte Position verschaffen (BGH FamRZ 2005, 612; BT-Drucks. 14/2096, S. 1, 7; vgl. auch BT-Drucks. 14/8131, S. 7 f.).

    Durch den Anfechtungsausschluss könnten die dem Wohl der auf diese Weise gezeugten Kinder widersprechenden Konsequenzen vermieden werden, die nach erfolgreicher Anfechtung durch den Mann oder die Mutter zu einem Verlust der Unterhaltsansprüche und des Erbrechts, aber auch zum Verlust persönlicher Beziehungen dieser Kinder führen (BGH FamRZ 2005, 612; BT-Drucks. 14/2096, S. 7; vgl. auch schon BT-Drucks. 13/4899, S. 148).

    Wenn sich Eheleute und nicht miteinander verheiratete Paare bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entschieden, könne im Hinblick auf die Verantwortung der beteiligten Eltern für das auf diese Weise gezeugte Kind eine Aufkündigung der hierdurch rechtlich begründeten Vaterschaft durch nachträgliche Anfechtung nicht zugelassen werden (BGH FamRZ 2005, 612; BT-Drucks. 14/2096, S. 7, 10).

    Hinzu kommt in diesen Fällen, dass das Kind im Falle anonymer heterologer Insemination nach einer Anfechtung nicht nur den ihm zugeordneten rechtlichen Vater verliert, sondern auch ohne leiblichen Vater dasteht (vgl. OLG Hamm JAmt 2003, 32); das Gesetz aber will dem Kind aus Gründen des Kindeswohls grundsätzlich stets einen rechtlichen Vater erhalten (BGH FamRZ 2005, 612).

    Sofern sich zukünftig Streitigkeiten der Eltern - oder manche Verhaltensweisen des Vaters - nachteilig auf M.' Wohl auswirkten - worauf die Mutter zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 erneut abhebt -, bieten die Vorschriften der §§ 1671 und 1684 BGB zudem hinreichend Möglichkeiten, dem zu begegnen (BGH FamRZ 2005, 612).

  • BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11

    Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
    Da der Ehemann der Mutter hier nicht der biologische Vater des Kindes ist, wird auch sein - bekundetes - Interesse, die Rechtsstellung als Vater von M. im Wege der Adoption einzunehmen, hier - anders als beim Streben des leiblichen Vaters auch in eine rechtliche Elternstellung (siehe dazu BVerfG FamRZ 2003, 816; 2008, 2257; BGH FamRZ 2013, 1209) - nicht durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützt, und dies obwohl er unstreitig mit M. und der Mutter in einer sozial-familiären Beziehung lebt (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521; BGH FamRZ 2013, 1209).

    Nichts anderes gilt insoweit auf Seiten der Mutter; die bestehende sozial-familiäre Beziehung zu ihrem Ehemann wird allein durch Art. 6 Abs. 1 GG, nicht aber - anders als ihre Elternstellung zu M. - von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich abgesichert; sie ist im Übrigen auch für das bloße Anfechtungsverfahren nicht erheblich, weil durch die Entscheidung über die Zulassung der Anfechtung der Vaterschaft als solche nicht unmittelbar in die soziale Familie der Mutter und ihres Ehemannes - in deren Schutz auch M. selbst einbezogen ist (BVerfGE 18, 97) - eingegriffen wird (vgl. BGH FamRZ 2013, 1209).

    Die konsentierte heterologe Insemination zeichnet sich im Gegensatz zur bloßen Anerkennung der Vaterschaft bzw. der Adoption dadurch aus, dass bereits die Zeugung des Kindes auf einer entsprechenden Abrede der Beteiligten beruht und das Kind damit der Abrede der Beteiligten letztlich seine Existenz verdankt (BGH FamRZ 2015, 2134; 2013, 1209; 1995, 861), zumal auch bei der auf einer Ehe, einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Adoption beruhenden rechtlichen Vaterstellung der rechtliche Vater ebenfalls nicht der leibliche sein muss.

  • BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08

    Rechtmäßigkeit der gegen den zumindest rechtlichen Vater angeordneten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
    Auf Seiten des Kindes ist dessen Anspruch auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zu beachten; denn in dieses wird eingegriffen, wenn eine bestehende Eltern-Kind-Zuordnung als Statusverhältnis beseitigt wird (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 449; NJW 2009, 425; BGH FamRZ 2015, 240).

    Denn dann erfolgt die Anfechtung der Vaterschaft nicht mit dem Ziel, dem Kind die Klärung seiner genetischen Abstammung und die Zuordnung zu seinem biologischen Vater zu eröffnen, zumal das Anfechtungsverfahren ohnehin nicht vorrangig der Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, sondern vielmehr der Herstellung einer Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft dient (BVerfG NJW 2009, 425).

    Vielmehr steht dann von Verfassungs wegen das genannte Interesse des Kindes am Bestand seiner rechtlichen Vater-Kind-Beziehung im Vordergrund (BVerfG NJW 2009, 425).

  • BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14

    In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
    Die konsentierte heterologe Insemination zeichnet sich im Gegensatz zur bloßen Anerkennung der Vaterschaft bzw. der Adoption dadurch aus, dass bereits die Zeugung des Kindes auf einer entsprechenden Abrede der Beteiligten beruht und das Kind damit der Abrede der Beteiligten letztlich seine Existenz verdankt (BGH FamRZ 2015, 2134; 2013, 1209; 1995, 861), zumal auch bei der auf einer Ehe, einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Adoption beruhenden rechtlichen Vaterstellung der rechtliche Vater ebenfalls nicht der leibliche sein muss.

    Würde die Vaterschaftsanfechtung durchgreifen, eine anschließende Adoption aber scheitern, so hätte M. gegen keinen Vater mehr einen Unterhaltsanspruch (siehe zum Wegfall der Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters für ein aus heterologer Insemination hervorgegangenes Kind im Falle der Vaterschaftsanfechtung durch dieses BGH FamRZ 1995, 865; vgl. auch BGH FamRZ 2015, 2134) und erbrechtliche Ansprüche.

  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 89/94

    Unterhaltsanspruch eines während der Ehe geborenen, aus einer heterologen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
    Ein Paar, das eine heterologe Insemination vereinbart, lässt sich erkennbar von der Vorstellung leiten, die persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen dem die rechtliche Vaterstellung einnehmenden Mann und dem aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kind würden sich so entwickeln, als sei der rechtliche Vater auch der biologische (BGH FamRZ 1995, 865).

    Würde die Vaterschaftsanfechtung durchgreifen, eine anschließende Adoption aber scheitern, so hätte M. gegen keinen Vater mehr einen Unterhaltsanspruch (siehe zum Wegfall der Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters für ein aus heterologer Insemination hervorgegangenes Kind im Falle der Vaterschaftsanfechtung durch dieses BGH FamRZ 1995, 865; vgl. auch BGH FamRZ 2015, 2134) und erbrechtliche Ansprüche.

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
    Da der Ehemann der Mutter hier nicht der biologische Vater des Kindes ist, wird auch sein - bekundetes - Interesse, die Rechtsstellung als Vater von M. im Wege der Adoption einzunehmen, hier - anders als beim Streben des leiblichen Vaters auch in eine rechtliche Elternstellung (siehe dazu BVerfG FamRZ 2003, 816; 2008, 2257; BGH FamRZ 2013, 1209) - nicht durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützt, und dies obwohl er unstreitig mit M. und der Mutter in einer sozial-familiären Beziehung lebt (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521; BGH FamRZ 2013, 1209).

    Soweit die Mutter im selben Schriftsatz vorbringt, das Bundesverfassungsgericht habe in BVerfGE 108, 82 hervorgehoben, "dass ein Nebeneinander von zwei Vätern nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung entspreche", verkennt sie, dass in dieser Entscheidung lediglich der Vorstellung eine Absage erteilt worden ist, dass - neben der Mutter - zwei Männer Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sein können.

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
    Auf Seiten des Kindes ist dessen Anspruch auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zu beachten; denn in dieses wird eingegriffen, wenn eine bestehende Eltern-Kind-Zuordnung als Statusverhältnis beseitigt wird (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 449; NJW 2009, 425; BGH FamRZ 2015, 240).

    Denn zwar besteht im Lichte dieses Grundrechts auch ein subjektives Gewährleistungsrecht des Kindes gegenüber dem Staat, rechtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass in Fällen, in denen die leiblichen Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die elterlichen Funktionen wahrzunehmen, elterliche Verantwortung von anderen Personen übernommen werden kann (BVerfG FamRZ 2013, 521; vgl. auch BVerfGE 24, 119; BGH FamRZ 2015, 240).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
    Denn zwar besteht im Lichte dieses Grundrechts auch ein subjektives Gewährleistungsrecht des Kindes gegenüber dem Staat, rechtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass in Fällen, in denen die leiblichen Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die elterlichen Funktionen wahrzunehmen, elterliche Verantwortung von anderen Personen übernommen werden kann (BVerfG FamRZ 2013, 521; vgl. auch BVerfGE 24, 119; BGH FamRZ 2015, 240).

    Da der Ehemann der Mutter hier nicht der biologische Vater des Kindes ist, wird auch sein - bekundetes - Interesse, die Rechtsstellung als Vater von M. im Wege der Adoption einzunehmen, hier - anders als beim Streben des leiblichen Vaters auch in eine rechtliche Elternstellung (siehe dazu BVerfG FamRZ 2003, 816; 2008, 2257; BGH FamRZ 2013, 1209) - nicht durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützt, und dies obwohl er unstreitig mit M. und der Mutter in einer sozial-familiären Beziehung lebt (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521; BGH FamRZ 2013, 1209).

  • OLG Köln, 20.04.2000 - 14 UF 275/99

    Anfechtungsfrist für die Vaterschaftsanfechtungsklage des minderjährigen Kindes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
    Letztere Vorschrift gilt auch, wenn - wie hier - ein Ergänzungspfleger die Vaterschaft für ein geschäftsunfähiges Kind anficht (OLG Köln FamRZ 2001, 245).

    Die Kindeswohldienlichkeit muss - nach umfassender Amtsaufklärung des Sachverhalts (vgl. dazu BGH FamRZ 2016, 1439 und 2082) - positiv festgestellt werden; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des anfechtenden Kindes (OLG Köln FamRZ 2001, 245; Erman/Hammermann, a.a.O., Rz. 19; Helms/Kieninger/Rittner/Helms, a.a.O., Rz. 78; jurisPK-BGB/Nickel, a.a.O.; Keuter, a.a.O., Rz. 159; PK-Kindschaftsrecht/Grün, a.a.O., Rz. 27).

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
    Der Senat teilt ferner die Auffassung des Familiengerichts, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ermittlung des biologischen Vaters des Kindes mit Blick auf die Anonymität des Samenspenders - angesichts des Auslandsbezugs (vgl. zu Inlandsfällen aber BGH FamRZ 2015, 642) - praktisch ausgeschlossen ist, zur Identitätsfindung des Kindes verstärkt die Gewissheit gehört, dass ein Mann für es als Vater Verantwortung übernommen hat und dauerhaft übernimmt.
  • OLG Saarbrücken, 25.08.2014 - 6 UF 64/14
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe

  • BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14

    Zur Berücksichtigung naher Verwandter, insb der Großeltern, bei Auswahl eines

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

  • OLG Celle, 04.10.2011 - 15 WF 84/11

    Abänderung einer vorangegangenen Sorgerechtsentscheidung im Verfahren der

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03

    Keine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts durch

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 7 WF 350/05

    Prozesskostenhilfe: Anfechtung der Vaterschaft bei konkurrierenden

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