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   OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17   

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OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17 (https://dejure.org/2017,50017)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.12.2017 - 5 W 53/17 (https://dejure.org/2017,50017)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17 (https://dejure.org/2017,50017)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Entziehung des Pflichtteils nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments und Versterbens eines Ehegatten

  • erbrechtsiegen.de

    Pflichtteilsentziehung gemäß § 2336 Abs. 2 BGB - Anforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Entziehung des Pflichtteils nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments und Versterben eines Ehegatten

  • rechtsportal.de

    BGB § 2336 Abs. 2 ; BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 4 S. 1
    Wirksamkeit der Entziehung des Pflichtteils nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments und Versterben eines Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Erbrecht: Voraussetzungen für den Pflichtteilsentzug bei einem Abkömmling

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nennung konkreter Gründe einer Pflichtteilsentziehung in letztwilliger Verfügung notwendig

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an Begründung einer Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 957
  • MDR 2018, 282
  • FGPrax 2018, 88
  • FamRZ 2018, 780
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83

    Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
    Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung ist deshalb zunächst durch Auslegung zu ermitteln, worauf der Erblasser die Entziehungen stützen wollte; das Ergebnis dieser Auslegung ist sodann an dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2 BGB zu messen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; RG, Urteil vom 4. November 1941 - VII 45/41, RGZ 168, 34, 35; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235).

    Die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung setzt deshalb neben der Entziehungserklärung auch die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts in dem Testament voraus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; Senat, Urteil vom 7. September 2016 - 5 U 61/15; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235, jew. zu § 2333 BGB a.F.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 Wx 147/17, juris; Weidlich, in: Palandt, BGB 76. Aufl., § 2336 Rn. 3; Staudinger/Wolfgang Olshausen (2015) BGB § 2336, Rn. 11).

    Eine derartige konkrete Begründung in dem Testament, die nicht in die Einzelheiten zu gehen braucht, jedoch nach Ort und Zeit bestimmbare Vorgänge bezeichnen muss, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die Entziehung anderenfalls im Einzelfall am Ende auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235; Staudinger/Wolfgang Olshausen (2015) BGB § 2336, Rn. 11).

    Der Erblasser braucht hierzu in seiner letztwilligen Verfügung nicht den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten zu schildern; vielmehr genügt jede substantiierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht (Senat, Urteil vom 7. September 2016 - 5 U 61/15; vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; Beschluss vom 13. April 2011 - IV ZR 102/09, ZEV 2011, 370).

    Eine Hilfe für die Eingrenzung dessen, was der Erblasser damit gemeint hat, könnte allenfalls die Angabe eines Straftatbestandes (Einbruchsdiebstahl) und die davon betroffenen Personen bieten, ohne dass jedoch nähere Angaben zur Anzahl, zum (ungefähren) Zeitpunkt und zur Art der Begehung dieser Taten erfolgten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36).

  • OLG Hamm, 22.02.2007 - 10 U 111/06

    Enterben ist gar nicht so einfach

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
    Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung ist deshalb zunächst durch Auslegung zu ermitteln, worauf der Erblasser die Entziehungen stützen wollte; das Ergebnis dieser Auslegung ist sodann an dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2 BGB zu messen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; RG, Urteil vom 4. November 1941 - VII 45/41, RGZ 168, 34, 35; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235).

    Die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung setzt deshalb neben der Entziehungserklärung auch die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts in dem Testament voraus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; Senat, Urteil vom 7. September 2016 - 5 U 61/15; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235, jew. zu § 2333 BGB a.F.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 Wx 147/17, juris; Weidlich, in: Palandt, BGB 76. Aufl., § 2336 Rn. 3; Staudinger/Wolfgang Olshausen (2015) BGB § 2336, Rn. 11).

    Eine derartige konkrete Begründung in dem Testament, die nicht in die Einzelheiten zu gehen braucht, jedoch nach Ort und Zeit bestimmbare Vorgänge bezeichnen muss, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die Entziehung anderenfalls im Einzelfall am Ende auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235; Staudinger/Wolfgang Olshausen (2015) BGB § 2336, Rn. 11).

    Fehlt es mithin schon an einer formwirksamen Pflichtteilsentziehung, so kann offen bleiben, ob es sich bei den von der Erblasserin in Bezug genommenen, nicht näher konkretisierten Taten um solche im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 1974 - IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084); ebenso ferner, ob in dem Umstand, dass die Erblasserin die angegebenen Taten ausweislich der letztwilligen Verfügung sämtlich nicht zur Anzeige gebracht hat, nicht möglicherweise eine Verzeihung (§ 2337 BGB) liegt, die auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1974 - IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235) und die einer Entziehung des Pflichtteiles gleichfalls im Wege stünde.

  • BGH, 01.03.1974 - IV ZR 58/72

    Feststellung der Berechtigung zur Entziehung des Pflichtteils - Ausschluss von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 3. August 2017 ausgeführt hat, ist die Bestimmung des § 2333 BGB abschließend und nicht analogiefähig; eine ausdehnende Anwendung auf andere Tatbestände als die darin bezeichneten ist daher ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 1. März 1974 - IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084; RG, Urteil vom 11. November 1941 - VII 73/41, RGZ 168, 39, 41; OLG München, NJW-RR 2003, 1230; Birkenheier in juris-PK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2333 Rdn. 59).

    Fehlt es mithin schon an einer formwirksamen Pflichtteilsentziehung, so kann offen bleiben, ob es sich bei den von der Erblasserin in Bezug genommenen, nicht näher konkretisierten Taten um solche im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 1974 - IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084); ebenso ferner, ob in dem Umstand, dass die Erblasserin die angegebenen Taten ausweislich der letztwilligen Verfügung sämtlich nicht zur Anzeige gebracht hat, nicht möglicherweise eine Verzeihung (§ 2337 BGB) liegt, die auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1974 - IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235) und die einer Entziehung des Pflichtteiles gleichfalls im Wege stünde.

  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
    Vielmehr kann das Gericht auch in einem solchen Verfahren, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, dass die Parteien ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87, NJW 1988, 1839).
  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass sich der Beschwerdewert in Fällen wie dem vorliegenden nach der vom Beschwerdeführer beanspruchten Erbquote und nicht nach dem Wert des gesamten Nachlasses bestimmt (Senat, Beschluss vom 11. April 2016 - 5 W 83/15; Beschluss vom 4. September 2017 - 5 W 24/17; ebenso OLG Hamm, FGPrax 2015, 277; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 1879; OLG München, FamRZ 2017, 1967).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2016 - 3 Wx 20/15
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass sich der Beschwerdewert in Fällen wie dem vorliegenden nach der vom Beschwerdeführer beanspruchten Erbquote und nicht nach dem Wert des gesamten Nachlasses bestimmt (Senat, Beschluss vom 11. April 2016 - 5 W 83/15; Beschluss vom 4. September 2017 - 5 W 24/17; ebenso OLG Hamm, FGPrax 2015, 277; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 1879; OLG München, FamRZ 2017, 1967).
  • OLG Köln, 03.07.2017 - 2 Wx 147/17

    Widerruf eines Erbvertrags

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
    Die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung setzt deshalb neben der Entziehungserklärung auch die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts in dem Testament voraus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; Senat, Urteil vom 7. September 2016 - 5 U 61/15; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235, jew. zu § 2333 BGB a.F.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 Wx 147/17, juris; Weidlich, in: Palandt, BGB 76. Aufl., § 2336 Rn. 3; Staudinger/Wolfgang Olshausen (2015) BGB § 2336, Rn. 11).
  • BGH, 13.04.2011 - IV ZR 102/09

    Pflichtteilsrecht: Entziehung des Pflichtteils bei Handeln eines Schuldunfähigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
    Der Erblasser braucht hierzu in seiner letztwilligen Verfügung nicht den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten zu schildern; vielmehr genügt jede substantiierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht (Senat, Urteil vom 7. September 2016 - 5 U 61/15; vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; Beschluss vom 13. April 2011 - IV ZR 102/09, ZEV 2011, 370).
  • OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11

    Auslegungsfähigkeit eines notariellen Testaments; Einsetzung der gemeinsamen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
    Wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut das im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (OLG München, NJW-RR 2013, 202).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.1990 - 5 W 95/90

    Rechtmäßigkeit eines Testaments, das nach der Vornahme einer wechselbezüglichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
    Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (Senat, Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Staudinger/Rainer Kanzleiter (2014) BGB § 2270, Rn. 26a; Musielak in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2013, § 2270 Rdn. 9).
  • BayObLG, 10.04.1991 - BReg. 1a Z 60/90

    Bindung des überlebenden Ehegatten an den Inhalt der Schlusserbenanordnung beim

  • OLG München, 06.07.2007 - 31 Wx 33/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

  • OLG München, 25.10.2001 - 19 U 3447/01

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • RG, 11.11.1941 - VII 73/41

    Unter welchen Voraussetzungen können Handlungen des Abkömmlings, die zeitlich

  • RG, 04.11.1941 - VII 45/41

    1. Wird dem Erfordernis der Angabe des Entziehungsgrundes in der letztwilligen

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270, Rn. 26a; Musielak in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2270 Rn. 9).

    Wer jedoch unter diesen Umständen sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut das grundsätzlich im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; OLG München, NJW-RR 2013, 202).

    Schließlich ist auch die Erblasserin selbst bis zuletzt erkennbar von einer Wechselbezüglichkeit und einer daraus resultierenden Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments ausgegangen, was ebenfalls auf einen entsprechenden Willen der Testierenden bei Errichtung des Testamentes hindeutet und bei der Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; BayObLG, FamRZ 1991, 1232; Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 2270 BGB, Rn. 25).

  • OLG Oldenburg, 08.07.2020 - 3 W 40/20

    Anforderungen an die Begründung der testamentarischen Entziehung des Pflichtteils

    Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an die Konkretisierung nicht überspannt werden (vgl. BGH ZEV2011, 370; OLG Saarbrücken NJW 2018, 957, 959 [OLG Saarbrücken 12.12.2017 - 5 W 53/17] ; OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 778; Staudinger/Olshausen, 2015, BGB, § 2336, Rn. 13; MüKoBGB/Lange, BGB, § 2336, Rn. 10, 12 f.).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

    Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn die Ehegatten einander gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270, Rn. 26a; Musielak in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2270 Rn. 9).

    Unter Umständen kann die Regelung Ausdruck einer gemeinsamen Vermögensplanung sein, die zu dem Zweck erfolgte, dem Überlebenden die Lebensgrundlage zu sichern und nach dessen Tode das Vermögen den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; OLG München, FamRZ 2008, 728).

    Entgegen der vom Kläger zuletzt (Schriftsatz vom 30. November 2021, Bl. 654 GA) geäußerten Rechtsauffassung setzt sich der Senat mit dieser Auslegung auch nicht in Widerspruch zu anderer Rechtsprechung, insbesondere seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2017 (- 5 W 53/17, NJW 2018, 957).

  • OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22

    Zur Annahme einer Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers trotz

    Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des von dem Beteiligten zu 2) erstrebten Verfahrensziels (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 1879), die alleinige Erbenstellung der Antragstellerin zugunsten der Schwester des Erblassers zu verhindern und ihr lediglich einzelne, scheinbar abschließend zugewandte Vermögenswerte in einer Größenordnung von "möglicherweise 75 Prozent" zu belassen, gemäß §§ 61, 36, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG mit ¼ des Nachlasswertes festzusetzen.
  • OLG Zweibrücken, 12.08.2020 - 3 W 121/19

    Grundbucheinsichtsrecht: Berechtigtes Interesse eines Pflichtteilsberechtigten an

    Eine derartige konkrete Begründung in dem Testament, die nicht in die Einzelheiten zu gehen braucht, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die Entziehung anderenfalls im Einzelfall am Ende auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985, Az.: IVa ZR 136/83, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 19; Saarl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. Dezember 2017, Az.: 5 W 53/17, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 29).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2018 - 5 W 91/18

    Erbscheinsverfahren: Einziehung eines Erbscheins eines Kindes bei unklarer

    Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des erstrebten Verfahrensziels, die ¼-Mitberechtigung am Nachlass zu behalten, gemäß §§ 61, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG mit ¼ des Wertes des Nachlasses festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957).
  • OLG Saarbrücken, 09.05.2023 - 5 W 28/23

    Erbfolge bei unvollständigem Testament

    Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des von dem Beteiligten zu 1) erstrebten Verfahrensziels (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 1879), neben den weiteren Beteiligten die Stellung eines Miterben nicht lediglich zu 1 / 3 , sondern zur Hälfte zu erlangen, gemäß §§ 61, 36, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG mit der Differenz aus der Hälfte und eines Drittels des Nachlasswertes festzusetzen.
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2021 - 5 W 62/21

    Zu den Anforderungen an ein sog. "Brieftestament" (hier verneint).

    Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des von den Antragstellern angestrebten Verfahrensziels, die jeweils hälftige Miterbenstellung zu erlangen, mit dem vollen Nachlasswert anzusetzen (§§ 61, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2020 - 5 W 14/20

    1. Der Beschwerde eines am Erbscheinsverfahren Beteiligten, der sich selbst nicht

    Der Nachlasswert oder ein Bruchteil davon (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG; Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957) bietet hierfür keine sachgerechte Bezugsgröße.
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