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   OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19   

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https://dejure.org/2020,4577
OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19 (https://dejure.org/2020,4577)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.01.2020 - 5 W 84/19 (https://dejure.org/2020,4577)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19 (https://dejure.org/2020,4577)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • notar-drkotz.de

    Grundbucheinsicht - Berechtigtes Interesse wegen offener Honorarforderung eines Architekten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Einsicht in die Grundakten wegen möglicher Urheberrechtsverletzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Einsichtsrecht eines Architekten in eine bei den Grundakten befindliche notarielle Urkunde

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Einsicht in die Grundakten wegen möglicher Urheberrechtsverletzung! (IBR 2020, 600)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 713
  • NZM 2020, 687
  • FGPrax 2020, 117
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2017 - 3 Wx 213/17

    Zulässiges Rechtsmittel gegen eine die Grundbucheinsicht verweigernde

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
    Ausreichend, aber auch erforderlich ist dafür, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes - also nicht unbedingt rechtliches, sondern auch tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches - Interesse verfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2018 - 5 W 73/18; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG München, ZfIR 2018, 531; Demharter, GBO 31. Aufl. § 12 GBO Rn. 7).

    Dieser muss durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft beschreiben, aus dem sich für das Grundbuchamt - und in der Beschwerdeinstanz für das Beschwerdegericht - die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt und unberechtigte Zwecke oder bloße Neugier bzw. nur irgendein bloß beliebiges Interesse ausgeschlossen erscheinen lässt (Senat, a.a.O.; vgl. OLG München, ZfIR 2018, 247; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; KG, ZWE 2014, 310; Demharter, a.a.O., § 12 GBO Rn. 7; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., § 12 GBO Rn. 8).

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

  • OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16

    Kein Grundbucheinsichtsrechts des früheren Berechtigten zur Durchsetzung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
    Mit ihrem Rechtsmittel behauptet die Antragstellerin ein eigenes berechtigtes Interesse an der - weitergehenden - Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) sowie die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), so dass ihre Beschwerdebefugnis zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126; OLG München, MDR 2017, 30).

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

    Dessen unbeschadet, würde das Gesuch aber, selbst ein solches Interesse als berechtigt unterstellt, daran scheitern, dass die dann erforderliche Interessenabwägung, die namentlich mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der eingetragenen Berechtigten vorzunehmen ist (vgl. OLG München, MDR 2017, 30), hier zu Lasten der Antragstellerin ausfiele.

  • OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18

    Kein berechtigtes Interess des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters an der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

    Gleiches gilt, wenn sich Ansprüche aus dem Eigentum des Schuldners am Grundstück ergeben; da das Eigentum ein Vollrecht am Grundstück darstellt, ist aus der Überlassungs- und Auflassungsurkunde keine Erkenntnis über den Umfang des Rechts des Eigentümers zu erwarten (OLG München, a.a.O.; vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3).

  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09

    Einsicht des Grundstücksmaklers in die Grundakten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

    Ist - wie hier - keine "beträchtliche Wahrscheinlichkeit" für die behauptete Entstehung eines Anspruchs dargetan, muss die gebotene Abwägung zu Lasten des Einsichtssuchenden ausfallen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; ferner OLG Dresden FGPrax 2010, 66; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; Wilsch, in: BeckOK GBO a.a.O., § 12 Rn. 66b).

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
    Mit ihrem Rechtsmittel behauptet die Antragstellerin ein eigenes berechtigtes Interesse an der - weitergehenden - Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) sowie die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), so dass ihre Beschwerdebefugnis zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126; OLG München, MDR 2017, 30).

    Da dem eingetragenen Grundstückseigentümer gegen die Gewährung der Grundbucheinsicht an einen Dritten ein Beschwerderecht nicht zusteht (BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126), ist das Grundbuchamt gehalten, die Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Grundbucheinsicht in jedem Einzelfall genau nachzuprüfen, um Einsichtnahmen zu verhindern, durch die das schutzwürdige Interesse Eingetragener daran verletzt werden könnte, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren (Senat, a.a.O.; OLG München, ZfIR 2018, 531; BayObLG, NJW 1993, 1142).

  • OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 239/18

    Zum Anspruch auf Grundbucheinsicht eines ehemaligen Lebensgefährten wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
    Folglich wird in diesen Fällen das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig die Interessen des Einsichtsbegehrenden überwiegen (OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 34 Wx 239/18, juris).
  • OLG Stuttgart, 28.09.2010 - 8 W 412/10

    Grundbucheinsicht: Berechtigtes Interesse eines Grundstücksmaklers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
    Ist - wie hier - keine "beträchtliche Wahrscheinlichkeit" für die behauptete Entstehung eines Anspruchs dargetan, muss die gebotene Abwägung zu Lasten des Einsichtssuchenden ausfallen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; ferner OLG Dresden FGPrax 2010, 66; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; Wilsch, in: BeckOK GBO a.a.O., § 12 Rn. 66b).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2017 - 3 Wx 270/16

    Umfang des Einsichtsrechts eines Maklers in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine solche Mitteilung des Urkundeninhaltes die Antragstellerin gegenüber anderen vergleichbaren Konstellationen zu Lasten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der weiteren Betroffenen bevorzugen würde, weil die Antragstellerin in anderen Fällen einer (behaupteten) Vertragsverletzung ohne Grundbuchbezug darauf angewiesen wäre, erforderliche Auskünfte ggf. im Prozesswege gegenüber ihrem Vertragspartner geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2017, 58, zum Einsichtsanspruch eines Maklers).
  • BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 98/92

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsicht des Grundbuchs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
    Da dem eingetragenen Grundstückseigentümer gegen die Gewährung der Grundbucheinsicht an einen Dritten ein Beschwerderecht nicht zusteht (BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126), ist das Grundbuchamt gehalten, die Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Grundbucheinsicht in jedem Einzelfall genau nachzuprüfen, um Einsichtnahmen zu verhindern, durch die das schutzwürdige Interesse Eingetragener daran verletzt werden könnte, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren (Senat, a.a.O.; OLG München, ZfIR 2018, 531; BayObLG, NJW 1993, 1142).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2020 - 5 W 73/18
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
    Ausreichend, aber auch erforderlich ist dafür, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes - also nicht unbedingt rechtliches, sondern auch tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches - Interesse verfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2018 - 5 W 73/18; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG München, ZfIR 2018, 531; Demharter, GBO 31. Aufl. § 12 GBO Rn. 7).
  • OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21

    Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist dafür, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes - also nicht unbedingt rechtliches, sondern auch tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches - Interesse verfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG München, ZfIR 2018, 531; Demharter, GBO 31. Aufl. § 12 GBO Rn. 7).

    Das setzt voraus, dass bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit der Einsichtnahme Erkenntnisse gesammelt werden, die für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen; das Interesse des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse ist dabei in jedem Einzelfall gegen das Interesse des Antragstellers an der Kenntnisgewinnung abzuwägen (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; Böttcher, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 12 GBO Rn. 6).

    Dieser muss durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft beschreiben, aus dem sich für das Grundbuchamt - und in der Beschwerdeinstanz für das Beschwerdegericht - die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt und unberechtigte Zwecke oder bloße Neugier bzw. nur irgendein bloß beliebiges Interesse ausgeschlossen erscheinen lässt (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; Beschluss vom 25. September 2018 - 5 W 73/18; vgl. OLG München, ZfIR 2018, 247; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; KG, ZWE 2014, 310; Demharter, a.a.O., § 12 GBO Rn. 7; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., § 12 GBO Rn. 10).

    Da dem eingetragenen Grundstückseigentümer gegen die Gewährung der Grundbucheinsicht an einen Dritten ein Beschwerderecht nicht zusteht (BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126), ist das Grundbuchamt gehalten, die Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Grundbucheinsicht in jedem Einzelfall genau nachzuprüfen, um Einsichtnahmen zu verhindern, durch die das schutzwürdige Interesse Eingetragener daran verletzt werden könnte, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; OLG München, ZfIR 2018, 531; BayObLG, NJW 1993, 1142; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., § 12 Rn. 10).

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22

    Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen

    Für eine solche "erweiterte Einsicht" bedarf es einer strengen Prüfung des berechtigten Interesses gerade deswegen, weil derartige Daten eben gerade nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt gehören, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 W 41/19 - juris Rn. 21; OLG München, Beschlüsse vom 27.02.2019 - 34 Wx 28/19 - juris Rn. 14 und vom 17.10.2016 - 34 Wx 287/16 - juris Rn. 10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.01.2020 - 5 W 84/19 - juris Rn. 8).
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