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   OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12 - 2   

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https://dejure.org/2012,54497
OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12 - 2 (https://dejure.org/2012,54497)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.06.2012 - 5 U 5/12 - 2 (https://dejure.org/2012,54497)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - 5 U 5/12 - 2 (https://dejure.org/2012,54497)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
    Zur Wirksamkeit eines sog. E-Mail-"Disclaimers"; Schutz vor Veröffentlichung einer E-Mail

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vertraulichkeitsvermerk (Disclaimer) schützt nicht vor Veröffentlichung einer E-Mail

  • kanzlei.biz

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von geschäftlichen Schreiben trotz Vertraulichkeitsvermerks

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Disclaimer schützt nicht vor Veröffentlichung von E-Mail

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Disclaimer schützt nicht vor Veröffentlichung einer E-Mail

  • kanzlei-palzer.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von geschäftlichen Schreiben zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch geschäftliche Mails mit Vertraulichkeits-Disclaimer dürfen veröffentlicht werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von E-Mail ist trotz Disclaimer zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12
    Das folgt aus dem dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde liegenden Gedanken der Selbstbestimmung: der Einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört insbesondere auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will (BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148 = NJW 1980, 2070; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 = NJW 1973, 1227; BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619).

    Dabei dürfen Umstände, die lediglich die Sozialsphäre des Grundrechtsträgers betreffen, nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619).

    Die beanstandeten Veröffentlichungen, die ihrem Inhalte nach allein die gewerbliche Betätigung des Verfügungsklägers und damit dessen Sozialsphäre betreffen, führen auch nieht zu einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder Prangerwirkung des Verfügungsklägers (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619).

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12
    Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als "Rahmenrecht" liegt dessen Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier namentlich mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes), auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Beklagten auf freie Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes), festgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587).

    Dabei kann er nicht beanspruchen, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (BVerfG, KammerbeschI. v. 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587, m.w.N.).

    Dass der Leser die Äußerungen des Verfügungsklägers, gerade weil sie aufgrund ihrer wörtlichen Darstellung seine Erklärung besonders authentisch darstellen, möglicherweise anders wertet, als es dem Verfügungskläger behagt, kann auch insoweit nicht maßgeblich sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12
    Dieses Grundrecht, das anerkanntermaßen auch juristischen Personen des Privatrechts zusteht (Artikel 19 Abs. 3 des Grundgesetzes; vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362), umfasst insbesondere auch die Befugnis, Äußerungen anderer wörtlich, insbesondere in Form von Zitaten, wiederzugeben (vgl. BVerfG, Besohl, v. 3. Juni 1980 - 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208 = NJW 1980, 2072).

    Das gilt schon deshalb, weil die Verfügungsbeklagte allein auf diese Weise dem Risiko einer sonst möglicherweise unzutreffenden Wiedergabe entgehen konnte, die dann - entsprechend der für unrichtige Zitate entwickelten Grundsätze - u.U. auch nicht mehr grundrechtlichen Schutz genossen hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1980 - 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208 = NJW 1980, 2072; Rixecker, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., Allg. PersönlR Rn. 142).

  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 314/08

    Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere im Bereich der Presse- und Bildberichterstattung, kann weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstatlung für die Zukunft, noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 2007 - VI ZR 269/06, NJW 2008, 1593; Urt. v. 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454).

    Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454).

  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 269/06

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Bildberichterstattung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere im Bereich der Presse- und Bildberichterstattung, kann weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstatlung für die Zukunft, noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 2007 - VI ZR 269/06, NJW 2008, 1593; Urt. v. 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454).

    Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen könnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte (BGH, Urt. v. 13. November 2007 - VI ZR 269/06, NJW 2008, 1593).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12
    Das folgt aus dem dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde liegenden Gedanken der Selbstbestimmung: der Einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört insbesondere auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will (BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148 = NJW 1980, 2070; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 = NJW 1973, 1227; BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619).

    Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (BGH, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 = NJW 1973, 1227; Beschl. v. 17. Dezember 2002 - 1 BvR 755/99 und 756/99, NJW 2003, 1109).

  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 135/71

    Antrag auf Abänderung einer Erledigungserklärung - Anordnung der Klageerhebung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12
    Zugleich ist damit der Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung, der eine noch bestehende einstweilige Verfügung voraussetzt und nur deren Aufhebung regelt (§ 926 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1973 - II ZR 135/71, NJW 1973, 1329; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 926 Rn. 9), hinfällig geworden.
  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12
    (BGH, Urt. v. 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334 = NJW 1954, 1404).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12
    Dieses Grundrecht, das anerkanntermaßen auch juristischen Personen des Privatrechts zusteht (Artikel 19 Abs. 3 des Grundgesetzes; vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362), umfasst insbesondere auch die Befugnis, Äußerungen anderer wörtlich, insbesondere in Form von Zitaten, wiederzugeben (vgl. BVerfG, Besohl, v. 3. Juni 1980 - 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208 = NJW 1980, 2072).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12
    Jenseits dessen vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner hier gegenständlichen Ausprägung seinem Träger keinen Anspruch darauf, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26. Juni 1990 - 1 BvR 776/84, BVerfGE 82, 236; Beschl. v. 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93, 1864/96,2073/97, BVerfGE 97, 125).
  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 190/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den

  • OLG Saarbrücken, 10.02.2010 - 5 U 362/09

    Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung bei der Berichterstattung

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BGH, 12.01.1960 - I ZR 30/58

    Plagiatsvorwurf / La chatte

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 265/06

    Keine "vorbeugende" Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen

  • OLG Saarbrücken, 22.02.2012 - 5 U 207/11

    Streit um Äußerungen eines ehemaligen Lehrbeauftragten über

  • LG Saarbrücken, 16.12.2011 - 4 O 287/11

    Zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung von E-Mails mit

  • LG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 O 328/17

    Til Schweiger, brachial wie eh und eh

    Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 185/77; BGH, Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12; BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.6.2012 - 5 U 5/12; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 - 4 U 96/10).

    Daraus ergeben sich jedoch keine Unterschiede in Bezug auf die vom Verfasser nicht gewollte und damit persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Veröffentlichung ihres Inhaltes (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.6.2012 - 5 U 5/12, juris).

    Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Fall die Billigung ihres Verfassers genießt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.6.2012 - 5 U 5/12; OLG Köln, Urteil vom 03.02.2015 - 15 U 133/14).

  • LG Hamburg, 10.03.2017 - 324 O 687/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung bzw.

    Dies gilt entsprechend für das hier gegenständliche Zitat aus einer E-Mail (vgl. dazu LG Köln, Urteil vom 28. Mai 2008 - 28 O 157/08 -, juris Rz. 29; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 U 5/12-2- -, juris Rz. 22; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. November 2011 - 2 U 89/11 -, juris Rz. 4 siehe auch BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53 -, BGHZ 13, 334-341, juris Rz. 22).
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Denn es handelt sich um eine nur einseitige Erklärung des Klägers, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht automatisch zu einem absoluten Veröffentlichungsverbot führen kann (vgl. OLG Saarbrücken v. 13.06.2012 - 5 U 5/12, juris, Rn. 33 für Emails; dem folgend Härting , Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 546) und die die Beklagte mangels einer Zustimmung oder eines aus sonstigen Gründen bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht bindet.
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Denn es handelt sich um eine nur einseitige Erklärung des Klägers, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht automatisch zu einem absoluten Veröffentlichungsverbot führen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 - 5 U 5/12, juris, Rn. 33 für Emails; dem folgend Härting , Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 546) und die die Beklagte mangels einer Zustimmung oder eines aus sonstigen Gründen bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht bindet.
  • OLG Köln, 03.02.2015 - 15 U 133/14

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

    Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 185/77, juris; BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 - 5 U 5/12, juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2010 - 4 U 96/10, juris).

    Daraus ergeben sich jedoch keine Unterschiede in Bezug auf die vom Verfasser nicht gewollte und damit persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Veröffentlichung ihres Inhaltes (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 - 5 U 5/12, juris).

    Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Fall die Billigung ihres Verfassers genießt (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 - 5 U 5/12, juris).

  • OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18

    Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

    Denn es handelt sich um eine nur einseitige Erklärung des Klägers, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht automatisch zu einem absoluten Veröffentlichungsverbot führen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 - 5 U 5/12, juris, Rn. 33 für Emails; dem folgend Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 546) und die die Beklagte mangels einer Zustimmung oder eines aus sonstigen Gründen bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht bindet.
  • LG Cottbus, 07.10.2020 - 3 O 167/20
    (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.11.2011 - 2 U 89/11 OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012 - 5 U 5/12-2 OLG Stuttgart,Urteil vom 10.11.2010 - 4 U 96/10; LG Cottbus, Urteil vom 08.11.2019 - 1 O 251/19 LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08 - insb.
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