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   OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21   

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OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21 (https://dejure.org/2021,56606)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2021 - 5 W 70/21 (https://dejure.org/2021,56606)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. Dezember 2021 - 5 W 70/21 (https://dejure.org/2021,56606)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 S. 2
    Erbfolgennachweis im Grundbuchverfahren bei einer auf Unterlassen abgestellten Anfechtung

  • notar-drkotz.de

    Notarieller Erbvertrag - Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 29 Abs. 1 ; GBO § 35 Abs. 1 S. 2
    Enthält der notarielle Erbvertrag eine Klausel, wonach der zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist, falls er nach dem Tode des Erststerbenden 'diesen Erbvertrag anfechten oder seinen Pflichtteil verlangen' sollte, so kann der ...

  • rechtsportal.de

    GBO § 29 Abs. 1 ; GBO § 35 Abs. 1 S. 2
    Nachweis einer Erbfolge im Grundbuchverfahren; Auslegung eines Erbvertrages; Sanktionsbewehrtes Verhalten eines Bedachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 443
  • FGPrax 2022, 60
  • FamRZ 2022, 1576
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.06.2016 - V ZB 3/14

    Grundbucheintragung der Erben: Erbfolgenachweis bei Verwirkungsklausel im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21
    Ergibt sich die Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer aus einem notariell beurkundeten Testament, so genügt als Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO die Vorlage des Testaments und der Niederschrift über dessen Eröffnung durch das Nachlassgericht (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14, FamRZ 2016, 2006; Senat, Beschluss vom 7. April 2020 - 5 W 12/20, FGPrax 2020, 213).

    Bei solchen Klauseln muss das Grundbuchamt nach herrschender Meinung entweder die Vorlage eines Erbscheins verlangen oder wenigstens Erklärungen der Erben in der Form des § 29 GBO, dass sie den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14, FamRZ 2016, 2006; Senat, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 W 62/17; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 39.3; Krause/Weber, in: Meikel, GBO 12. Aufl., § 35 Rn. 125).

    Entsprechendes gilt bei allgemein gehaltenen Verwirkungsklauseln und bei speziellen Verwirkungsklauseln mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen, dort allerdings mit der weiteren Einschränkung, dass sich im Grundbucheintragungsverfahren regelmäßig nicht sicher feststellen lassen wird, welches Verhalten des Bedachten hier zum Verlust des in dem Testament zugedachten Erbrechts führt, so dass es dann bei der Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, wonach das Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen ist, zu verbleiben hat (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14, FamRZ 2016, 2006; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 39.3; Krause/Weber, in: Meikel, a.a.O., § 35 Rn. 125; Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar 8. Aufl., § 35 Rn. 128).

    Dabei hat es im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Regelung in § 3 des Erbvertrages, die gleichrangig auf das Unterlassen einer "Anfechtung" der letztwilligen Verfügung und eines Pflichtteilsverlangens abstellt, nach § 2075 BGB dazu führt, dass die an sich vorgesehene Erbeinsetzung durch den Umstand oder das Verhalten auflösend bedingt ist, an welchen oder welches die Klausel anknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14, FamRZ 2016, 2006; Leipold, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2074 Rn. 31).

    Die dabei gebotene Berücksichtigung der Gesamtumstände ist jedoch im vorliegenden Grundbucheintragungsverfahren mit der in § 29 Abs. 1 GBO vorgesehenen Beschränkung der zulässigen Beweismittel regelmäßig - und so auch hier - nicht möglich (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14, FamRZ 2016, 2006).

  • OLG Hamm, 07.12.2016 - 15 W 393/16

    Voreintragung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21
    Der - ggf. vorab im Wege der Berichtigung nach den §§ 22, 29, 35 GBO vorzunehmenden, hier nicht beantragten - Voreintragung des Erben (bzw. der Erbengemeinschaft, § 2040 BGB) bedarf es nicht (§ 40 Abs. 1 GBO; vgl. OLG Köln, NJW-RR 2018, 392; OKG Hamm, FGPrax 2017, 104; Demharter, GBO 31. Aufl., § 40 Rn. 3); jedoch bleibt dann, zusammen mit der Bewilligung der verfügungsberechtigten Miterben, der Nachweis der Erbfolge zu führen (Demharter, a.a.O., § 40 Rn. 2), an dem es hier bislang fehlt:.
  • OLG Dresden, 16.02.1999 - 7 W 1571/98

    Inhalt, Reichweite und Rechtswirkungen einer Verwirkungsklausel im Testament

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21
    Denn der darin verwendete Begriff der "Anfechtung" ist nicht eindeutig; er kann rechtstechnisch gemeint sein, aber auch auf alle Handlungen abzielen, die sonst geeignet sind, die Verfügung ganz oder teilweise zu Fall zu bringen (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1165; OLG Braunschweig OLGZ 1977, 185; BayObLGZ 1962, 47; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2074, Rn. 72).
  • BGH, 17.09.2020 - V ZB 8/20

    Eingezogener Erbschein ist kein Nachweis der Erbfolge

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21
    Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den § 46, 47, 61 GNotKG; maßgeblich ist das - durch den im Auseinandersetzungsvertrag mitgeteilten Grundstückswert definierte - wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der begehrten Eintragung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2020 - V ZB 8/20, NJW 2021, 858; Bormann, in: Korintenberg, GNotKG 21. Aufl., § 36 Rn. 55b).
  • OLG Saarbrücken, 07.04.2020 - 5 W 12/20

    Die Beweiserleichterung des § 35 Abs. 3 GBO verlangt - neben der Einhaltung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21
    Ergibt sich die Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer aus einem notariell beurkundeten Testament, so genügt als Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO die Vorlage des Testaments und der Niederschrift über dessen Eröffnung durch das Nachlassgericht (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14, FamRZ 2016, 2006; Senat, Beschluss vom 7. April 2020 - 5 W 12/20, FGPrax 2020, 213).
  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21
    Für die Ermittlung, ob ein im Sinne der Verwirkungsklausel sanktionsbewehrtes Verhalten des Bedachten vorliegt, bedürfte es daher zunächst einer Auslegung des Erbvertrages; für diese ist allein der sich aus den Gesamtumständen ergebende Wille des Erblassers maßgeblich, der in der Verfügung einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455; Urteil vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32).
  • BayObLG, 21.02.1962 - BReg. 1 Z 85/61

    Ablehnung von Erbscheinsanträgen; Testamentsauslegung bei Mehrzahl von Erben;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21
    Denn der darin verwendete Begriff der "Anfechtung" ist nicht eindeutig; er kann rechtstechnisch gemeint sein, aber auch auf alle Handlungen abzielen, die sonst geeignet sind, die Verfügung ganz oder teilweise zu Fall zu bringen (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1165; OLG Braunschweig OLGZ 1977, 185; BayObLGZ 1962, 47; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2074, Rn. 72).
  • OLG München, 05.12.2016 - 34 Wx 441/16

    Ausübung eines "Vorwahlrechts" durch einen Miterben

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21
    Die beantragte Eintragung des Beteiligten zu 1) als Eigentümer des Grundstücks in Folge einer Erbauseinandersetzung kann nur vorgenommen werden, wenn eine wirksame Auflassung nach § 925 BGB, §§ 20, 29 GBO erfolgt und in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen ist (vgl. OLG München, ErbR 2017, 218; OLG Düsseldorf, FGPrax 2020, 256).
  • OLG Köln, 22.11.2017 - 2 Wx 246/17

    Verfahren des Grundbuchamts bei Übertragung des Eigentums an einem Grundstück

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21
    Der - ggf. vorab im Wege der Berichtigung nach den §§ 22, 29, 35 GBO vorzunehmenden, hier nicht beantragten - Voreintragung des Erben (bzw. der Erbengemeinschaft, § 2040 BGB) bedarf es nicht (§ 40 Abs. 1 GBO; vgl. OLG Köln, NJW-RR 2018, 392; OKG Hamm, FGPrax 2017, 104; Demharter, GBO 31. Aufl., § 40 Rn. 3); jedoch bleibt dann, zusammen mit der Bewilligung der verfügungsberechtigten Miterben, der Nachweis der Erbfolge zu führen (Demharter, a.a.O., § 40 Rn. 2), an dem es hier bislang fehlt:.
  • OLG Braunschweig, 13.01.1976 - 2 Wx 30/75
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21
    Denn der darin verwendete Begriff der "Anfechtung" ist nicht eindeutig; er kann rechtstechnisch gemeint sein, aber auch auf alle Handlungen abzielen, die sonst geeignet sind, die Verfügung ganz oder teilweise zu Fall zu bringen (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1165; OLG Braunschweig OLGZ 1977, 185; BayObLGZ 1962, 47; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2074, Rn. 72).
  • BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12

    Zum Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

  • OLG Schleswig, 30.12.2022 - 2 Wx 29/22

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt bei Konkurrenz

    In diesem Fall hätte es einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung zumindest seitens aller Beteiligter bedurft (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 5 W 70/21 -, Rn. 13, juris; Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, § 35 Rn. 123; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 20 W 413/12 -, Rn. 14, juris: eidesstattliche Versicherungen sämtlicher (bedingt eingesetzter) Schlusserben, ebenso: Böhringer ZEV 2017, 68 (71)).
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