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   OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15   

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https://dejure.org/2016,2545
OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15 (https://dejure.org/2016,2545)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.01.2016 - 4 U 69/15 (https://dejure.org/2016,2545)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 4 U 69/15 (https://dejure.org/2016,2545)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflcihten einer Gemeinde hinsichtlich der Unebenheiten einer Baumscheibe und Niveauunterschieden zur Pflasterung des Gehwegs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrG SL § 9 Abs. 3a; GG Art. 34; BGB § 839
    Verkehrssicherungspflcihten einer Gemeinde hinsichtlich der Unebenheiten einer Baumscheibe und Niveauunterschieden zur Pflasterung des Gehwegs

  • rechtsportal.de

    StrG SL § 9 Abs. 3a ; GG Art. 34 ; BGB § 839
    Verkehrssicherungspflcihten einer Gemeinde hinsichtlich der Unebenheiten einer Baumscheibe und Niveauunterschieden zur Pflasterung des Gehwegs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fußgänger handelt beim Betreten einer Baumscheibe auf eigene Gefahr

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fußgänger handelt beim Betreten einer Baumscheibe auf eigene Gefahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 919
  • NZV 2016, 475
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG München, 04.05.2012 - 1 U 992/12

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturz eines Fußgängers auf einem unebenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15
    Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (OLG München, Beschl. v. 04.05.2012 - 1 U 992/12, juris Rn. 6; vgl. auch OLG Hamm OLGR 1994, 209, 210).

    Ein Fußgänger muss zwar nicht laufend nach unten schauen und den Weg auf etwaige unauffällige Hindernisse oder Schwellen absuchen, sehr wohl schenkt ein durchschnittlicher Fußgänger jedoch dem vor ihm liegenden Bereich kurze, aber regelmäßige, versichernde Blicke, um sich über die Beschaffenheit seiner Umgebung zu orientieren (OLG München, Beschl. v. 04.05.2012 - 1 U 992/12, juris Rn. 6).

    Allein der Umstand, dass der Verletzte - anders als zahlreiche andere Fußgänger, die tagtäglich problemlos die Unfallstelle passieren - dort hingefallen ist, genügt nicht, die fragliche Stelle als gefährlich und sicherungsbedürftig einzustufen (vgl. OLG München, Beschl. v. 04.06.2012 - 1 U 992/12, juris Rn. 6).

  • OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 168/13

    Amtshaftung einer saarländischen Gemeinde wegen Verletzung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15
    Diese Amtspflicht besteht zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer (Senatsurt. v. 16.10.2014 - 4 U 168/13, juris Rn. 41).

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Senatsurt. v. 16.10.2014 - 4 U 168/13, juris Rn. 43 m. w. Nachw.).

    Diese Grundsätze finden auch weiterhin auf die im Saarland geltende Rechtslage Anwendung (Senatsurt. v. 16.10.2014 - 4 U 168/13, juris Rn. 43, 45).

  • OLG Hamm, 15.12.1999 - 11 U 101/99

    Schadensersatz für einen durch einen Unterschied im Höhenniveau zwischen Pflaster

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15
    d) Freilich gelten die unter a) bis c) wiedergegebenen Maßstäbe grundsätzlich nur für Unebenheiten auf den eigentlichen Laufflächen von Gehwegen mit einheitlicher und durchgehender für den Fußgängerverkehr bestimmter Pflasterung (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 11 U 101/99, juris Rn. 5).

    Wird zur Bewässerung und zum Schutz eines Baumes in einer Fußgängerzone eine sogenannte Baumscheibe eingelassen, die sich optisch von der Pflasterung abhebt, dient das Metallgitter der Baumscheibe erkennbar nicht als Gehfläche für Fußgänger (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 11 U 101/99, juris Rn. 5; OLG München, Beschl. v. 12.04.2012 - 1 U 210/12, juris Rn. 13, 17).

    Muss ein normal aufmerksamer Fußgänger - wie hier - mit Niveauunterschieden zwischen Pflasterung und Baumscheibe rechnen und ist dieser Niveauunterschied für ihn auch rechtzeitig erkennbar, stellt sich die Unfallstelle nicht als abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 11 U 101/99, juris Rn. 7).

  • OLG Köln, 17.03.1998 - 9 U 142/97

    Versicherung Kaskoversicherung Alkohol Fahruntüchtigkeit Kausalität

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15
    Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (vgl. OLG Koblenz OLGR 1998, 404, 405).

    Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. Senat OLGR 1998, 404).

  • OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 118/94

    Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15
    Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (BGH NJW 1980, 2194, 2195; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1114).
  • BGH, 21.11.2013 - III ZR 113/13

    Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes für

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15
    In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB (BGHZ 27, 278, 281 f.; BGH NVwZ-RR 2014, 252, 253 Rn. 12; Wellner in Geigel, aaO).
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15
    Als Haftungstatbestand kommt daher grundsätzlich § 823 BGB in Verbindung mit §§ 89, 31 BGB in Betracht (BGHZ 9, 373, 374 f.; BGH NJW 1968, 443; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 14 Rn. 40).
  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 58/79

    Verkehrssicherungspflicht bei einer Straße; Sichtbehinderung durch eine Hecke auf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15
    Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (BGH NJW 1980, 2194, 2195; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1114).
  • BGH, 19.05.1958 - III ZR 211/56

    Gemeindehaftung bei unterbliebener Wegereinigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15
    In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB (BGHZ 27, 278, 281 f.; BGH NVwZ-RR 2014, 252, 253 Rn. 12; Wellner in Geigel, aaO).
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15
    Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB (BGHZ 60, 54, 58 ff.; Wellner in Geigel, aaO Rn. 43).
  • LG Karlsruhe, 12.10.1993 - 7 O 459/93
  • LG Detmold, 14.12.2009 - 12 O 221/08

    Verkehrssicherungspflicht, Pflasterstein

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

  • OLG München, 12.04.2012 - 1 U 210/12

    Verkehrssicherungspflicht: Streupflicht für Baumscheibenabdeckung eines auf dem

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2021 - 4 U 21/20

    1. Die Gemeinde haftet für den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines der

    Zu Baumscheiben hat der Senat entschieden (NJW-RR 2016, 919, 920 Rn. 17), dass die Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur für Unebenheiten auf den eigentlichen Laufflächen von Gehwegen mit einheitlicher und durchgehender für den Fußgängerverkehr bestimmter Pflasterung gelten.
  • LG Hagen, 06.02.2020 - 8 O 213/19

    Verletzung Verkehrssicherungspflicht bei unebenen Gehweg

    Ein Fußgänger muss zwar nicht laufend nach unten schauen und den Weg auf etwaige unauffällige Hindernisse oder Schwellen absuchen, aber er muss jedenfalls dem vor ihm liegenden Bereich durch kurze, aber regelmäßige Blicke Beachtung schenken, um sich über die Beschaffenheit seiner Umgebung zu orientieren (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 U 69/15).

    Diese dient in der Regel nicht als Gehfläche, weshalb ein Fußgänger, der eine solche Scheibe betritt, mit durch das Baumwachstum bedingten Unebenheiten, Verschiebungen und Niveauunterschieden zur Pflasterung rechnen muss (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 U 69/15; OLG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 11 U 101/99).

  • OLG Hamm, 11.08.2020 - 11 W 40/20

    Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Fußgängerunfall, Fußgängerzone, abhilfebedürftige

    Hebt sich die Baumscheibe optisch von der Pflasterung im Gehwegbereich ab, dient sie somit ersichtlich nicht als Gehfläche, können Niveauunterschiede von deutlich mehr als 2 cm hinnehmbar sein, vergleiche z. B. OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1999 - 11 U 101/99 -, juris, Rn. 5f (zu einer von der Pflasterung deutlich abgesetzten Baumscheine mit einem als zulässig bewerteten Niveauunterschied von 5 bis 6 cm), auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 U 69/15 -, juris, Rn. 24. Es ist dann regelmäßig nicht erforderlich, dass ein Fußgänger eine solche Baumscheibe betritt.
  • LG Aachen, 21.02.2019 - 12 O 313/18

    Amtshaftungsansprüche, Umleitung von Baustellenverkehr

    Diese gem. § 9a Abs. 1 S. 1, 2 StrWG inhaltlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht entspricht aber inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 14.01.2016 - 4 U 69/15).
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