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   OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14   

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https://dejure.org/2014,36711
OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14 (https://dejure.org/2014,36711)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.10.2014 - 9 W 18/14 (https://dejure.org/2014,36711)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 9 W 18/14 (https://dejure.org/2014,36711)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfallen der Verfahrensgebühr bei Einreichung einer Anspruchsbegründung im Mahnverfahren in Unkenntnis der Rücknahme des Einspruchs durch den Antragsgegner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 104 Abs. 3; VV- RVG Nr. 3100
    Erfallen der Verfahrensgebühr bei Einreichung einer Anspruchsbegründung im Mahnverfahren in Unkenntnis der Rücknahme des Einspruchs durch den Antragsgegner

  • rechtsportal.de

    ZPO § 104 Abs. 3 ; VV- RVG Nr. 3100
    Erfallen der Verfahrensgebühr bei Einreichung einer Anspruchsbegründung im Mahnverfahren in Unkenntnis der Rücknahme des Einspruchs durch den Antragsgegner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14
    Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, fällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Rücknahme der Klage noch auf diese erwidert, sofern ihm die Rücknahme zum Zeitpunkt der Einreichung seines Schriftsatzes nicht bekannt war und er hiervon auch keine Kenntnis haben musste; eine Ermäßigung auf eine 0, 8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG findet in diesem Fall nicht statt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2013, 825; OLG Celle, NJOZ 2010, 2421; OLG Naumburg, JurBüro 2003, 419; OLG Hamburg, MDR 1998, 561; OLG Köln, JurBüro 1995, 641; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 140; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort "Klagerücknahme"; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 3101 VV Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., VV 3101 Rn. 34 mwN; zur Berufungsrücknahme: OLG München, JurBüro 2011, 90, 91; KG, NJW 1975, 125).

    Die anderslautende Ansicht des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2009, 426, 427), das die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten in der hier gegebenen Konstellation grundsätzlich mit der Begründung verneint, diese seien objektiv nicht mehr notwendig und zur Rechtswahrnehmung geeignet gewesen, teilt der Senat nicht (i. Erg. auch OLG Celle, NJOZ 2010, 2421 f.).

    Die Abweichung von der Entscheidung des OLG Düsseldorf begründet keinen Zulassungsgrund, weil der darin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine andere Fallkonstellation zugrunde lag (so auch OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2010 - 2 W 69/10, juris [insoweit in NJOZ 2010, 2421 nicht abgedruckt]).

  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14
    Diese Kosten sind nur ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, sofern die obsiegende Partei in kostenrechtlich vorwerfbarer Weise dem ihr allgemein obliegenden Gebot der sparsamen und kostenbewussten Prozessführung zuwidergehandelt hat (vgl. BGH, NJW 2006, 2260, 2262).

    Denn die Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nicht nach einem streng objektiven Maßstab sondern danach, ob eine verständige und kostenbewusst handelnde Partei die konkrete Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 900; NJW 2006, 2260, 2262).

  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem OLG Düsseldorf zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2006 (I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575).
  • OLG Köln, 17.03.1995 - 25 WF 50/95
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14
    Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, fällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Rücknahme der Klage noch auf diese erwidert, sofern ihm die Rücknahme zum Zeitpunkt der Einreichung seines Schriftsatzes nicht bekannt war und er hiervon auch keine Kenntnis haben musste; eine Ermäßigung auf eine 0, 8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG findet in diesem Fall nicht statt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2013, 825; OLG Celle, NJOZ 2010, 2421; OLG Naumburg, JurBüro 2003, 419; OLG Hamburg, MDR 1998, 561; OLG Köln, JurBüro 1995, 641; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 140; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort "Klagerücknahme"; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 3101 VV Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., VV 3101 Rn. 34 mwN; zur Berufungsrücknahme: OLG München, JurBüro 2011, 90, 91; KG, NJW 1975, 125).
  • OLG Schleswig, 27.07.1990 - 9 W 137/90
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14
    Das kann in Fällen wie dem vorliegenden etwa zu bejahen sein, wenn die Unkenntnis des Rechtsanwalts von der Klage-(Einspruchs-)Rücknahme auf einem in der Sphäre der Partei liegenden Umstand beruht (vgl. OLG Hamburg, aaO; MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO, § 91 Rn. 140), etwa weil die Partei selbst bereits vor ihrem Rechtsanwalt von der Rücknahme Kenntnis erlangt hat und es gleichwohl unterlässt, diesen zur Vermeidung weiterer Kosten hierüber unverzüglich zu informieren (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1990, 1621, 1622 m. zust. Anm. Mümmler; Zöller/Herget, aaO).
  • OLG Hamm, 22.10.2012 - 6 WF 103/12

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines erst nach Antragsrücknahme beauftragten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14
    Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, fällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Rücknahme der Klage noch auf diese erwidert, sofern ihm die Rücknahme zum Zeitpunkt der Einreichung seines Schriftsatzes nicht bekannt war und er hiervon auch keine Kenntnis haben musste; eine Ermäßigung auf eine 0, 8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG findet in diesem Fall nicht statt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2013, 825; OLG Celle, NJOZ 2010, 2421; OLG Naumburg, JurBüro 2003, 419; OLG Hamburg, MDR 1998, 561; OLG Köln, JurBüro 1995, 641; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 140; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort "Klagerücknahme"; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 3101 VV Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., VV 3101 Rn. 34 mwN; zur Berufungsrücknahme: OLG München, JurBüro 2011, 90, 91; KG, NJW 1975, 125).
  • KG, 28.06.1974 - 1 W 688/73
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14
    Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, fällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Rücknahme der Klage noch auf diese erwidert, sofern ihm die Rücknahme zum Zeitpunkt der Einreichung seines Schriftsatzes nicht bekannt war und er hiervon auch keine Kenntnis haben musste; eine Ermäßigung auf eine 0, 8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG findet in diesem Fall nicht statt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2013, 825; OLG Celle, NJOZ 2010, 2421; OLG Naumburg, JurBüro 2003, 419; OLG Hamburg, MDR 1998, 561; OLG Köln, JurBüro 1995, 641; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 140; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort "Klagerücknahme"; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 3101 VV Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., VV 3101 Rn. 34 mwN; zur Berufungsrücknahme: OLG München, JurBüro 2011, 90, 91; KG, NJW 1975, 125).
  • OLG Hamburg, 21.01.1998 - 8 W 222/97
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14
    Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, fällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Rücknahme der Klage noch auf diese erwidert, sofern ihm die Rücknahme zum Zeitpunkt der Einreichung seines Schriftsatzes nicht bekannt war und er hiervon auch keine Kenntnis haben musste; eine Ermäßigung auf eine 0, 8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG findet in diesem Fall nicht statt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2013, 825; OLG Celle, NJOZ 2010, 2421; OLG Naumburg, JurBüro 2003, 419; OLG Hamburg, MDR 1998, 561; OLG Köln, JurBüro 1995, 641; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 140; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort "Klagerücknahme"; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 3101 VV Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., VV 3101 Rn. 34 mwN; zur Berufungsrücknahme: OLG München, JurBüro 2011, 90, 91; KG, NJW 1975, 125).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2008 - 10 W 74/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nach Klagerücknahme beauftragten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14
    Die anderslautende Ansicht des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2009, 426, 427), das die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten in der hier gegebenen Konstellation grundsätzlich mit der Begründung verneint, diese seien objektiv nicht mehr notwendig und zur Rechtswahrnehmung geeignet gewesen, teilt der Senat nicht (i. Erg. auch OLG Celle, NJOZ 2010, 2421 f.).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14
    Denn die Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nicht nach einem streng objektiven Maßstab sondern danach, ob eine verständige und kostenbewusst handelnde Partei die konkrete Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 900; NJW 2006, 2260, 2262).
  • OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei

  • OLG Naumburg, 29.01.2003 - 8 WF 200/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr des Beklagtenvertreters bei Klagerücknahme

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16

    Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder

    bb) Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur anders gesehen (vgl. etwa BAG AGS 2013, 98, 100; OLG Saarbrücken JurBüro 2015, 190 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1227, 1228; OLG Hamburg AGS 2013, 441, 442; OLG Hamm FamRZ 2013, 1159; Fölsch MDR 2016, 503 f.; Hansens ZfS 2016, 287 f.; vgl. auch Schneider NZFam 2016, 1198; Mayer FD-RVG 2016, 381533; Hk-ZPO/Wöstmann 7. Aufl. § 516 Rn. 11).
  • OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme

    Nach ganz herrschender Meinung sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn bei dessen Beauftragung bzw. Tätigkeit weder der Beklagte noch der Anwalt Kenntnis von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels hatte (zuletzt etwa OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 W 18/14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2014 - 5 WF 235/14; OLG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 W 62/13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 - II - 6 WF 103/12; Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 11 W 58/16; v. 27.02.2015 - 11 W 302/15; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl., Anh. XIII Rn. 46; Hansens, a. a. O., 188; ders., RVGReport 14, 95, 97, ebenso Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 13, unter "Berufung" bzw. "Klagerücknahme").
  • OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer

    Demnach sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - bei dessen Tätigkeit weder die Beklagte noch der Anwalt von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels Kenntnis hatte (vgl. OLG Celle AGS 2010, 362; OLG Saarbrücken, AGS 2015, 98; OLG Hamm, AGS 2013, 150; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91 Rn. 13 Stichwort "Klagerücknahme") Es erscheint auch in der Sache nicht gerechtfertigt, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogenen Partei das volle Kostenrisiko für den Fall aufzuerlegen, dass diese Prozesshandlungen - zu einem von ihr nicht beeinflussbaren Zeitpunkt - zurückgenommen werden.
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