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   OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22   

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https://dejure.org/2023,2752
OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22 (https://dejure.org/2023,2752)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.01.2023 - 5 W 98/22 (https://dejure.org/2023,2752)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17. Januar 2023 - 5 W 98/22 (https://dejure.org/2023,2752)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 71 Abs. 2 S. 2 GBO, § 53 Abs. 1 GBO, § 883 BGB, § 885 BGB, § 181 BGB, § 2205 S. 2-3 BGB
    GBO, BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2203, 2205 S. 2, 2216
    Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens; ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses

  • notar-drkotz.de

    Testamentsvollstrecker - Verfügungsbefugnis Grundschuldeintragung und Auflassungsvormerkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2205 S. 2-3
    Verfahren des Grundbuchamts hinsichtlich des Nachweises der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zur Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an sich selbst und andere Miterben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1111
  • FGPrax 2023, 57
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers beim persönlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
    Der vorliegende Verkauf des Nachlassgrundstücks an die Beteiligten zu 2) und zu 3) wird diesen Anforderungen - unbeschadet der weiteren Frage einer möglichen teilweisen Unentgeltlichkeit, vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457 - in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

    Auch bei der Bewilligung eines Grundpfandrechts hat das Grundbuchamt sorgfältig zu prüfen, ob sich der Testamentsvollstrecker in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis gehalten und insbesondere nicht (auch nur teilweise, vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457) unentgeltlich verfügt hat (vgl. Demharter, a.a.O., § 52 Rn. 23, m.w.N.).

    Eine - ihm gemäß § 2205 Satz 3 BGB untersagte - unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn - objektiv - aus dem Nachlass ein Wert hingegeben wird, ohne dass die dadurch eingetretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird und - subjektiv - der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unzulänglich war (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457; OLG München, DNotZ 2013, 873; Demharter, a.a.O., § 52 Rn. 21; Böhringer, in: Meikel, a.a.O., § 52 Rn. 54).

    Da § 2205 Satz 3 BGB nach seinem Schutzzweck auch teilweise unentgeltliche Verfügungen erfasst (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457), muss insbesondere nachgewiesen sein, dass der Gegenwert der Belastung in voller Höhe dem Nachlass zufließt ("Vollentgeltlichkeit"; vgl. Munzig in: Keller/Munzig, a.a.O., § 52 Rn. 29).

  • OLG Frankfurt, 16.09.2010 - 20 W 360/10

    Anforderungen des Nachweises der fehlenden Unentgeltlichkeit durch den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
    Unbeschadet der - bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung möglicherweise (noch) nicht zu prüfenden, vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 570; OLG Frankfurt, ZEV 2011, 534 - Frage der Unentgeltlichkeit (§ 2205 Satz 3 BGB) stellte die Bewilligung der Vormerkung ein dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich verbotenes Insichgeschäft (§ 181 BGB) dar, dessen Berechtigung hier nicht erwiesen wurde:.

    Bestehen aber aufgrund bestimmter Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, muss das Grundbuchamt selbst Ermittlungen anstellen und ggf. verlangen, dass der Testamentsvollstrecker die erforderlichen Unterlagen beibringt (OLG Frankfurt, ZEV 2011, 534).

    Erfolgt die Belastung des Grundstücks - wie hier - vor Eigentumsumschreibung mit Grundschulden oder Hypotheken, die dem Käufer die Finanzierung des Kaufpreises durch Kredite ermöglichen soll, so handelt es sich bei diesen Grundschulden zwar in der Regel um entgeltliche Verfügungen (OLG Frankfurt, ZEV 2011, 534; Böhringer, in: Meikel, a.a.O., § 52 Rn. 59; Keim, ZEV 2007, 470).

    Voraussetzung ist aber, dass in der Grundschuldbestellung die Zweckbestimmung derart eingeschränkt ist, dass der Verkäufer - d.h. hier: der Nachlass - gegen anderweitige Verwendungen des Grundpfandrechts geschützt wird; dazu muss sichergestellt sein, dass die Grundschuld dem Gläubiger nur zugute kommt, soweit ihr Gegenwert in den Nachlass geflossen ist (OLG Frankfurt, ZEV 2011, 534; Zeiser, in Hügel, BeckOK GBO 47. Ed., Stand: 30.09.2022, § 52 Rn. 75; Böhringer, in: Meikel, a.a.O., § 52 Rn. 59; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 16. Aufl., Rn. 3443; Keim ZEV 2007, 470).

  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79

    Zur Anwendbarkeit von § 181 BGB bei derAbgabe einer Löschungsbewilligung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
    Denn die Bewilligung nach § 19 GBO ist zwar in erster Linie ein Akt des formellen Grundbuchrechts; sie dient aber doch der Verwirklichung und Beurkundung des materiellen Liegenschaftsrechts (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7; Weinland in: jurisPK-BGB 9. Aufl., § 181 BGB Rn. 21).

    Für die Bewilligung der Löschung eines Grundpfandrechts folgt daraus, dass diese auch nur dann wirksam ist, wenn der Bewilligende die nach materiellem Recht zu beurteilende Macht zur Aufhebung der Belastung hat (vgl. § 875 BGB), deren Löschung bewilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7, 9; OLG Nürnberg, ZfIR 2016, 267; KGJ 47, A 147, 149).

    Dazu rechnen auch die Voraussetzungen für ein erlaubtes Insichgeschäft, wenn die Aufgabe durch den Eigentümer als Grundschuldgläubiger erklärt wird, weil der Umstand, dass das Recht durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Begünstigten aufgegeben werden kann (§ 875 Abs. 1 Satz 2 BGB), nichts daran ändert, dass in beiden Fällen der Eigentümer des belasteten Grundstücks der durch die Aufgabeerklärung materiell Begünstigte ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7, 9).

    Dementsprechend wäre es auch hier nicht zu rechtfertigen, den im einen Fall (Erklärung gegenüber dem Begünstigten) eingreifenden Schutz des § 181 BGB im anderen Fall (Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt) nicht zu gewähren (vgl. zu § 875 BGB BGH, Beschluss vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7, 10; für die Gleichsetzung der Bewilligung nach § 885 BGB mit der Aufgabeerklärung nach § 875 BGB allgemein auch KGJ 46 A 200, 208).

  • BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58

    In-sich-Geschäfte des Testamentvollstreckers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
    Diese Grundsätze sind auf den Testamentsvollstrecker entsprechend anzuwenden; aus ihnen folgt, dass das Selbstkontrahieren des Testamentsvollstreckers zwar nicht grundsätzlich unzulässig ist, aber seine Grenze im Willen des Erblassers und außerdem in der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Nachlasses findet (BGH, Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58, BGHZ 30, 67, 69; Urteil vom 28. September 1960 - V ZR 196/58, WM 1960, 1420; OLG Düsseldorf, NJW 2014, 322; OLG München, ZEV 2012, 333).

    Ist der Testamentsvollstrecker - wie hier - zugleich Miterbe, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Erblasser ihm durch seine Ernennung alle diejenigen Rechtsgeschäfte mit sich selbst vorzunehmen gestattet hat, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) liegen, wobei jedoch an die Ordnungsmäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58, BGHZ 30, 67, 70).

    Anderseits ist ein In-sich-Geschäft des (erbenden oder nichterbenden) Testamentsvollstreckers, das gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) verstößt - etwa ein ihm gestatteter Eigenerwerb weit unter Wert, falls nicht ein dahingehendes Vorausvermächtnis vorliegt - selbst dann unwirksam, wenn es etwa einmal vom Willen des Erblassers gedeckt sein sollte; denn jenes Gebot der Ordnungsmäßigkeit als solches kann auch der Erblasser nicht außer Kraft setzen (§ 2220 BGB; BGH, Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58, BGHZ 30, 67, 70; OLG Düsseldorf, NJW 2014, 322).

  • BGH, 28.09.1960 - V ZR 196/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
    Diese Grundsätze sind auf den Testamentsvollstrecker entsprechend anzuwenden; aus ihnen folgt, dass das Selbstkontrahieren des Testamentsvollstreckers zwar nicht grundsätzlich unzulässig ist, aber seine Grenze im Willen des Erblassers und außerdem in der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Nachlasses findet (BGH, Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58, BGHZ 30, 67, 69; Urteil vom 28. September 1960 - V ZR 196/58, WM 1960, 1420; OLG Düsseldorf, NJW 2014, 322; OLG München, ZEV 2012, 333).

    Für die Frage, ob ein Rechtsgeschäft des Testamentsvollstreckers mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung in Einklang steht, ist entscheidend, dass das Geschäft und die Art und Weise seiner Durchführung geeignet waren, der Erledigung der Auseinandersetzung des Nachlasses zu dienen (BGH, Urteil vom 28. September 1960 - V ZR 196/58, WM 1960, 1420).

    Dabei ist auf berechtigte Wünsche und Bedenken der Erben einzugehen (BGH, Urteil vom 28. September 1960 - V ZR 196/58, WM 1960, 1420; SaarlOLG, Urteil vom 25. Februar 1953 - 1 U 125/52, JZ 1953 509).

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 3 Wx 41/13

    Rechtstellung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
    Diese Grundsätze sind auf den Testamentsvollstrecker entsprechend anzuwenden; aus ihnen folgt, dass das Selbstkontrahieren des Testamentsvollstreckers zwar nicht grundsätzlich unzulässig ist, aber seine Grenze im Willen des Erblassers und außerdem in der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Nachlasses findet (BGH, Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58, BGHZ 30, 67, 69; Urteil vom 28. September 1960 - V ZR 196/58, WM 1960, 1420; OLG Düsseldorf, NJW 2014, 322; OLG München, ZEV 2012, 333).

    Anderseits ist ein In-sich-Geschäft des (erbenden oder nichterbenden) Testamentsvollstreckers, das gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) verstößt - etwa ein ihm gestatteter Eigenerwerb weit unter Wert, falls nicht ein dahingehendes Vorausvermächtnis vorliegt - selbst dann unwirksam, wenn es etwa einmal vom Willen des Erblassers gedeckt sein sollte; denn jenes Gebot der Ordnungsmäßigkeit als solches kann auch der Erblasser nicht außer Kraft setzen (§ 2220 BGB; BGH, Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58, BGHZ 30, 67, 70; OLG Düsseldorf, NJW 2014, 322).

  • OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 191/13

    Grundbuchverfahren: Verfügung des Testamentsvollstreckers bei Zahlung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
    Eine - ihm gemäß § 2205 Satz 3 BGB untersagte - unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn - objektiv - aus dem Nachlass ein Wert hingegeben wird, ohne dass die dadurch eingetretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird und - subjektiv - der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unzulänglich war (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15, NJW-RR 2016, 457; OLG München, DNotZ 2013, 873; Demharter, a.a.O., § 52 Rn. 21; Böhringer, in: Meikel, a.a.O., § 52 Rn. 54).

    Da der Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden kann, wird eine entgeltliche Verfügung angenommen, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (OLG München, DNotZ 2013, 873; ZEV 2017, 733).

  • KG, 31.08.1971 - 1 W 10861/69
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
    Nur wenn dem Grundbuchamt positiv bekannt ist, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch nicht mehr entstehen kann, hat es die beantragte Eintragung abzulehnen, weil es nicht dazu beitragen darf, dass das Grundbuch unrichtig wird (BayObLG, DNotZ 1995, 63; KG, NJW 1972, 639; NotBZ 2018, 61; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rn. 87).

    Anders liegt es dagegen, wenn begründete Zweifel an dem Vorliegen von Eintragungsvoraussetzungen auftauchen, zu deren Prüfung das Grundbuchamt ohnehin verpflichtet ist, insbesondere hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers: Hier ist das Grundbuchamt zur Beanstandung berechtigt und verpflichtet; denn es ist seine Aufgabe, das Grundbuch nach Möglichkeit mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu halten und eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zu verhindern (BGH, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135; Senat, Beschluss vom 6. November 2019 - 5 W 59/19, NJW-RR 2020, 266; KG, NJW 1972, 639, 641; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rn. 91).

  • OLG München, 26.03.2012 - 34 Wx 199/11

    Grundbuchverfahren: Selbstkontrahierungsverbot bei einer Löschungsbewilligung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
    Dementsprechend hat das Grundbuchamt stets sorgfältig zu prüfen, ob sich der Testamentsvollstrecker in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis gehalten hat und dabei außer dem Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses auch die aus dem Gesetz ersichtlichen Verfügungsbeschränkungen zu beachten (vgl. OLG München, FamRZ 2012, 1672; OLG Düsseldorf, FamRZ 2020, 954; Demharter, a.a.O., § 52 Rn. 23; 18ff.; Böhringer, in: Meikel, a.a.O., § 52 Rn. 63).

    Zwar gilt § 181 BGB bei amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen, zu denen die Bewilligung gemäß § 19 GBO gehört, nicht unmittelbar; denn dabei handelt es sich um eine rein verfahrensrechtliche Erklärung, die deshalb grundsätzlich nur verfahrensrechtlichen, nicht aber sachlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt (OLG München FamRZ 2012, 1672; OLG Nürnberg, ZfIR 2016, 267; Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 13).

  • BGH, 21.06.1957 - V ZB 6/57

    Widerspruch gegen Vormerkung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
    Das vom Grundbuchamt zu Recht als Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO) ausgelegte und als solches insbesondere auch hinsichtlich der eingetragenen Vormerkung zulässige (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16; OLG München, NJW-RR 2018, 1107; Sternal in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar 8. Aufl., § 71 Rn. 32) Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) hat Erfolg.

    Wenngleich es sich dabei nicht um eine Verfügung im Rechtssinne handelt, so rechtfertigen es ihre materiell-rechtlichen Wirkungen aber doch, sie einer Verfügung über das vom Anspruch betroffene Recht gleichzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16; Urteil vom 1. Oktober 1958 - V ZR 26/57, NJW 1958, 2013; KG, NotBZ 2018, 61; Herrler, in: Grüneberg, a.a.O., § 883 Rn. 3).

  • KG, 09.08.2016 - 1 W 169/16

    Grundbuchsache: Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei

  • OLG Nürnberg, 26.11.2015 - 15 W 1757/15

    Prüfung des Verbots des Selbstkontrahierens durch das Grundbuchamt bei Handlungen

  • LG Aachen, 10.10.1983 - 3 T 273/83
  • RG, 13.02.1924 - V 29/23

    Muß der Testamentsvollstrecker den zur Vorbereitung der Erbteilung erforderlichen

  • BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97

    Wirksamkeit der Unterteilung eines Wohnungseigentums

  • OLG Karlsruhe, 12.01.1994 - 1 U 92/93

    Auseinandersetzung des Nachlasses durch Testamentsvollstrecker - Klage gegen

  • RG, 08.12.1927 - V 100/27

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

  • OLG München, 28.04.2011 - 34 Wx 72/11

    Grundbuchverfahren: Ausscheiden eines Grundstücks aus der Nacherbfolge;

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2019 - 3 Wx 99/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

  • OLG Zweibrücken, 03.11.2006 - 3 W 188/06

    Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungskompetenz des Grundbuchamts beim Antrag auf

  • OLG München, 28.06.2018 - 34 Wx 338/17

    Inhaber einer Zwangshypothek - Erledigung im Grundbuchverfahren

  • OLG Saarbrücken, 06.11.2019 - 5 W 59/19

    1. Im Grundbuchverfahren ist die Verfügungsbefugnis von Ehegatten insoweit

  • BayObLG, 24.03.1994 - 2Z BR 24/94

    Eintragung einer Auflassungsvormerkung bei Zweifeln des Grundbuchbamts an der

  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57

    Rechtsmittel

  • OLG Saarbrücken, 14.11.2023 - 5 W 64/23

    Erwerb steuerpflichtig: Unbedenklichkeitsbescheinigung entbehrlich?

    Ein Testamentsvollstrecker, der hinsichtlich des ihm als Vermächtnis zugewandten Grundstücks seine Eintragung im Grundbuch bewilligt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das einem anderen Vermächtnisnehmer zugewandte, nach dem Testament auch "möglichst erstrangig" einzutragende Wohnrecht an der gesamten Grundstücksfläche zuvor eingetragen wurde, verstößt gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung und ist deshalb, ungeachtet einer vom Erblasser erteilten ausdrücklichen Befreiung, am Selbstkontrahieren gehindert (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 5 W 98/22, NJW-RR 2023, 1111).

    Aus der Amtspflicht, begründeten Zweifeln an dem Vorliegen von Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers, nachzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135; Senat, Beschluss vom 6. November 2019 - 5 W 59/19, NJW-RR 2020, 266; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rn. 91), folgt aber die Notwendigkeit, stets sorgfältig zu prüfen, ob sich der Testamentsvollstrecker in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis gehalten hat, wobei auch die aus dem Gesetz ersichtlichen Verfügungsbeschränkungen, insbesondere bei Insichgeschäften und unentgeltlichen Verfügungen, zu beachten sind (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 5 W 98/22, NJW-RR 2023, 1111 = ZEV 2023, 669).

    Denn eine solche Befreiung ist unwirksam, wenn sie - wie hier - gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2216 BGB) verstößt, das auch dem Schutze des Vermächtnisnehmers dient (vgl. § 2219 BGB) und von dem der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien kann (§ 2220 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1959 - V ZR 11/58, BGHZ 30, 67, 70; Urteil vom 28. September 1960 - V ZR 196/58, WM 1960, 1419; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 5 W 98/22, NJW-RR 2023, 1111).

  • OLG Hamm, 23.11.2023 - 15 W 231/23

    Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Dieser Auffassung haben sich die Oberlandesgerichte Köln (Beschluss v. 21. November 2012, Aktenzeichen 2 Wx 214/12, juris Rn.15), Düsseldorf (Beschluss v. 14. August 2013, Aktenzeichen 3 Wx 41/13, juris Rnrn.17 ff, insbes. Rn.22), München (Beschluss v. 16. November 2017, Aktenzeichen 34 Wx 266/17, juris Rn.13) und Saarbrücken (Beschluss v. 17. Januar 2023, Aktenzeichen 5 W 98/22, FamRZ 2023, 1328, 1329, zitiert nach juris Rn. 12) angeschlossen.
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