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   OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14   

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https://dejure.org/2015,50075
OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14 (https://dejure.org/2015,50075)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.12.2015 - 4 U 140/14 (https://dejure.org/2015,50075)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 4 U 140/14 (https://dejure.org/2015,50075)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 254 BGB, § 278 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 422 Abs 1 S 1 BGB, § 633 Abs 2 S 1 BGB
    Berufung im Bauprozess: Zulässigkeit der Berufung eines Gesamtschuldners bei Zahlung des Urteilsbetrags durch den anderen Gesamtschuldner; Erfüllungswirkung; Erforderlichkeit einer Erledigungserklärung; Standsicherheit eines Daches; Überprüfung der Bausubstanz durch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Zahlung eines von mehreren erstinstanzlich gesamtschuldnerisch verurteilten Beklagten hinsichtlich der Berufung eines anderen Beklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen der Zahlung eines von mehreren erstinstanzlich gesamtschuldnerisch verurteilten Beklagten hinsichtlich der Berufung eines anderen Beklagten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ein Dach muss dicht und standsicher sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hausbockbefall übersehen: Zimmermann haftet (nur) zu einem Drittel! (IBR 2016, 452)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gesamtschuld erfüllt: Auswirkung im Berufungsverfahren? (IBR 2016, 1107)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3186
  • NZBau 2016, 500
  • BauR 2016, 1531
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZB 87/09

    Berufungsbeschwer des als Gesamtschuldner verurteilten Beklagten: Zahlung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14
    In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2000 - VII ZB 16/99, aaO; Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 87/09, bei Juris Rn. 9).

    Zum einen sind die Zahlungen der Beklagten zu 1 vom 12.2.2015 und 19.2.2015 erst nach der Berufungseinlegung durch die Beklagte zu 2 vom 19.1.2015 erfolgt, so dass die Beklagte zu 1 jedenfalls zu dem für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 87/09, bei Juris Rn. 7) in Höhe der erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungsbeträge durch das angefochtene Urteil beschwert war.

    Im Hinblick darauf ist ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten zu 2 an der Beseitigung des gegen sie ergangenen Urteils gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 87/09, bei Juris Rn. 10).

    Eine Beschwerder Beklagten zu 2 ergibt sich bereits daraus, dass die ergangene Entscheidung des Landgerichts ihrem Inhalt nach für sie nachteilig ist und für sie die Möglichkeit besteht, im höheren Rechtszug eine abweichende Entscheidung zu ihren Gunsten zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 87/09, aaO m.w.N.).

    Eine solche abweichende Entscheidung ist zugunsten der Beklagten zu 2 möglich, weil nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen die Erledigung der Hauptsache auf den einseitigen Antrag der klagenden Partei hin nur festgestellt werden kann, wenn die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (BGH, Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 87/09, aaO, m.w.N.).

  • BGH, 13.01.2000 - VII ZB 16/99

    Entfallen der Beschwer bei Leistungen an einen von zwei verurteilten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Beschwereiner zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1993 - X ZR 7/92, bei Juris Rn. 12; Beschluss vom 13.1.2000 - VII ZB 16/99, bei Juris Rn. 6).

    Dem steht es gleich, wenn ein berechtigter Dritter mit Billigung der verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis der Parteien zum Erlöschen bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2000 - VII ZB 16/99, aaO).

    In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2000 - VII ZB 16/99, aaO; Beschluss vom 7.12.2010 - VI ZB 87/09, bei Juris Rn. 9).

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14
    Bedient er sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller für das Verschulden des Architekten einstehen muss (BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55Rn. 33ff.; BGH, Urteil vom 24.2.2005 - VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016, 1018).

    c) Bei der Abwägung der Verursachungsanteile ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten nicht bagatellisiert werden darf, weil diese in der Regel eine gewichtige Ursache für den Schaden am Bauwerk darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, bei Juris Rn. 39).

  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 328/03

    Haftung des Unternehmers für Planungsfehler des Architekten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14
    Bedient er sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller für das Verschulden des Architekten einstehen muss (BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55Rn. 33ff.; BGH, Urteil vom 24.2.2005 - VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016, 1018).

    Es ist deshalb - so die derzeitige Linie des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 24.2.2005 - VII ZR 328/03, bei Juris Rn. 40 ff.) - in aller Regel nicht gerechtfertigt, die Verantwortung des Auftragnehmers ganz hinter derjenigen des Auftraggebers zurücktreten zu lassen.

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14
    Der Bundesgerichtshof nimmt deshalb in ständiger Rechtsprechung in Fortführung des zu § 633 BGB a.F. entwickelten funktionalen Mangelbegriffs eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit an, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2011 - VII ZR 87/11, BauR 2012, 115, 116; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 109/10, BauR 2011, 1652; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 24/08, BauR 2011, 1494; Urteil vom 8.11.2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 18).

    Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 29.9.2011 - VII ZR 87/11, aaO; Urteil vom 8.11.2007 - VII ZR 183/05, aaO).

  • BGH, 16.10.2014 - VII ZR 152/12

    Bauvertrag: Dem Besteller zurechenbares schuldhaftes Verhalten des mit der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14
    Ausgehend hiervon entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass sich der Besteller gegenüber dem in Anspruch genommenen Bauunternehmer das Planungsverschulden der von ihm eingesetzten Fachleutezurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2001 - VII ZR 392/00, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12, bei Juris Rn. 24).

    Ein auf Seiten des Bestellers mitwirkendes Verschulden ist gemäß §§ 254, 242 BGB auch gegenüber einem ein Verschulden nicht erfordernden Anspruch auf Mängelbeseitigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12, bei Juris Rn. 24).

  • BGH, 29.09.2011 - VII ZR 87/11

    Sachmängelhaftung beim Werkvertrag: Abweichung des Werks von der vereinbarten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14
    Der Bundesgerichtshof nimmt deshalb in ständiger Rechtsprechung in Fortführung des zu § 633 BGB a.F. entwickelten funktionalen Mangelbegriffs eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit an, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2011 - VII ZR 87/11, BauR 2012, 115, 116; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 109/10, BauR 2011, 1652; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 24/08, BauR 2011, 1494; Urteil vom 8.11.2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 18).

    Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 29.9.2011 - VII ZR 87/11, aaO; Urteil vom 8.11.2007 - VII ZR 183/05, aaO).

  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03

    Flüssiggastank

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14
    Auf der Grundlage der ursprünglichen Berufungsanträge der Kläger - Zurückweisung der Berufung unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Zahlungsanträge und nur hilfsweise Erledigung - wäre die Berufung der Beklagten zu 2 bereits deshalb begründet gewesen und hätte die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage zur Folge gehabt, weil die Kläger sich infolge der Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner so behandeln lassen müssen, als dass der Ausgleich der titulierten Forderungen durch die Beklagte zu 1 nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Beklagte zu 2 wirkt; die zunächst nur hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache war unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 8.2. 2011 -II ZR 206/08, bei Juris Rn. 21 ff.; Urteil vom16.3. 2006, - I ZR 92/03, bei Juris Rn. 20; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91a ZPO, Rn. 31).
  • OLG Saarbrücken, 24.04.2012 - 4 U 131/11

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Pkws mit einem aus einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14
    Der Höhe nach sind die Rechtsanwaltskosten aus dem gegenüber der Beklagten zu 2 berechtigten Gegenstandswert (vgl. z. B. Senat, NJW 2012, 3245, 3249) von 17.850 ? zu ermitteln.
  • BGH, 12.05.2005 - VII ZR 45/04

    Voraussetzungen der Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung durch den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14
    (a) Inwieweit der Auftraggeber bestimmte Risiken der Beschaffenheit im Hinblick auf die Funktionalitätübernommen hat, muss ebenfalls die Auslegung ergeben (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 20).Einekonkludente Risikoübernahme, in der ein von der üblichen Beschaffenheit abweichendes Risiko der Funktionstauglichkeit übernommen wird, kann nach der Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn der Unternehmer den Auftraggeber über das bestehende Risiko aufgeklärt und der Auftraggeber sich rechtsgeschäftlich mit der Risikoübernahme einverstanden erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.5.1984 - VII ZR 169/82, NJW 1984, 2457; Urteil vom 12.5.2005 - VII ZR 45/04, NZBau 2005, 456).Die Beweislast trägt in diesem Fall der Auftragnehmer (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 20).
  • BGH, 19.12.1968 - VII ZR 23/66

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

  • BGH, 19.05.2011 - VII ZR 24/08

    Bauvertrag: Haftung des Auftragnehmers bei unterlassener Aufklärung des

  • BGH, 16.11.1993 - X ZR 7/92

    Auslegung einer Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 206/08

    Hilfsweise Erledigungserklärung im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess - Wella

  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

  • BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10

    Werkvertrag: Pflichten des Installateurs im Rahmen eines Auftrags zum Anschluss

  • OLG Köln, 16.01.2007 - 3 U 214/05

    Gewährleistung für abplatzenden Lehmputz in denkmalgeschütztem Bauwerk

  • BGH, 13.09.2001 - VII ZR 392/00

    Ersatzfähigkeit von Gutachter- und Mängelbeseitigungskosten

  • AG Brandenburg, 11.05.2017 - 31 C 354/15

    Löcher in Holzständerwand gebohrt: Haftung für Schäden an dahinter liegenden

    Nach der herrschenden Rechtsprechung ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat ( BGH , Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.; BGH , Urteil vom 12.05.2005, Az.: VII ZR 45/04, u.a. in: NZBau 2005, Seite 456; BGH , Urteil vom 23.10.1986, Az.: VII ZR 48/85, u.a. in: BauR 1987, Seiten 79 f.; BGH , Urteil vom 11.04.1957, Az.: VII ZR 308/56, u.a. in: LM BGB § 633 Nr. 3; OLG Saarbrücken , Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff. ).

    Die Erfüllung dieser Prüfungs- und Hinweispflicht ist ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Haftung befreien kann ( BGH , Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.; OLG Saarbrücken , Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff. ).

    Diese Regel ist eine Konkretisierung von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die im Grundsatz auch für jeden Werk-(Bau-)vertrag gelten ( BGH , Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NZBau 2008, Seiten 109 ff.; BGH , Urteil vom 23.101986, Az.: VII ZR 267/85, u.a. in: BauR 1987, Seiten 86 f.; BGH , Urteil vom 23.06.1960, Az.: VII ZR 71/59, u.a. in: NJW 1960, Seite 1813; BGH , Urteil vom 11.04.1957, Az.: VII ZR 308/56, u.a. in: LM BGB § 633 Nr. 3; OLG Saarbrücken , Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff. ).

    Grundsätzlich haftet ein Unternehmer/Auftragnehmer somit auch dann, wenn die von ihm hergestellte Leistung mangelhaft ist und die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich des Auftraggebers/Bestellers liegt ( OLG Saarbrücken , Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff. ).

    Es kommt dabei auf das von dem Unternehmer/Auftragnehmer zu erwartende Fachwissen, die sonstigen Umstände der Vorgaben und Vorleistungen und die Möglichkeiten zur Untersuchung an ( OLG Saarbrücken , Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff. ).

    Für diesen Haftungsbefreiungstatbestand trägt jedoch der Unternehmer als Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast ( OLG Saarbrücken , Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff. ).

    Dabei mussten die Mitarbeiter der Beklagten die Prüfmethoden anwenden, die üblicherweise und nach den anerkannten Regeln der Technik verwendet werden, auch wenn die Beklagte einen Sachverständigen grundsätzlich nicht hinzuziehen musste und auch keine technischen Versuche unternehmen musste, soweit diese nicht nach der Verkehrssitte oder den anerkannten Regeln der Technik geboten waren ( OLG Saarbrücken , Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 U 140/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3186 ff. ).

  • OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - 4 U 136/15

    Dach zwar dicht, aber Speicher verschimmelt: Dachdeckerleistung mangelhaft!

    Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGHZ 174, 110, 115 f. Rn. 15; Senat, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts 4. Aufl. 6. Teil Rn. 18).

    Der Unternehmer ist auch dann nicht in der Haftung, wenn ein Fehler der Vorgaben und Vorleistungen für ihn nicht erkennbar war (Senat, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14; Kniffka in Kniffka/Koeble, aaO 6. Teil Rn. 25).

    Die Aufklärung über die Risiken kann auch anderweitig erfolgt und sie kann sogar entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber sich des übernommenen Risikos und seiner Tragweite ohnehin bewusst ist (Senat, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14; Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO 6. Teil Rn. 20).

    Für diesen Haftungsbefreiungstatbestand trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast (Senat, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14; Kniffka in Kniffka/Koeble, aaO 6. Teil Rn. 53).

    Er muss für das dazu nötige Wissen und Können einstehen und die Prüfmethoden anwenden, die üblicherweise und nach den anerkannten Regeln der Technik verwendet werden; einen Sachverständigen muss er grundsätzlich nicht hinzuziehen und auch keine technischen Versuche unternehmen, soweit diese nicht nach der Verkehrssitte oder den anerkannten Regeln der Technik geboten sind (Senat, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14; Kniffka in Kniffka/Koeble, aaO 6. Teil Rn. 46).

  • OLG Brandenburg, 29.12.2016 - 4 U 89/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit eines Widerrufs; Voraussetzungen der

    Andernfalls hätte sie die stets gleichlautenden Widerrufsbelehrungen in den Jahren 2006 und 2007 - wie dem Senat aus einer Vielzahl bei ihm anhängiger Rechtsstreiten bekannt ist (Vertragsschlüsse in 2006: 4 U 125/15, 4 U 64/15; Vertragsschlüsse in 2007: 4 U 140/14, 4 U 19/16, 4 U 104/15, 4 U 116/15) - nicht (weiter)verwendet.
  • OLG Koblenz, 13.04.2021 - 3 U 431/20

    Planungsbedingter Baumangel wäre so oder so eingetreten: Auftragnehmer haftet

    Im Verhältnis zum Beklagten zu 2) tritt nur insoweit Erfüllungswirkung ein, als er ebenfalls Schuldner des ausgeurteilten Betrages ist, § 422 Abs. 1 BGB, was er aber in Abrede stellt und was deshalb im Berufungsverfahren zu klären ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2010, VI ZB 87/09; OLG Saarb...[A]en, Urteil vom 17.12.2015, 4 U 140/14).
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