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   OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15   

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OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15 (https://dejure.org/2015,42020)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.12.2015 - 4 U 39/15 (https://dejure.org/2015,42020)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 4 U 39/15 (https://dejure.org/2015,42020)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HaftPflG § 1; HaftPflG § 13

  • rechtsportal.de

    HaftPflG § 1 ; HaftPflG § 13
    Haftung der beteiligten Bahnunternehmen bei Zusammenstoß zweier Züge auf dem Betriebsgelände eines Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftungsabwägung bei Zusammenstoß einer ferngesteuerten und einer geschobenen Rangierabteilung

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftpflichtgesetz-Innenregress zweier Bahnbetriebsunternehmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsabwägung bei Zusammenstoß einer ferngesteuerten und einer geschobenen Rangierabteilung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
    aa) Ein Betriebsunfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGHZ 1, 17, 19; 158, 130, 132; BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 12).

    Solche Vorgänge, die unmittelbar mit dem Fahren eines Zuges verbunden sind, gehören zum Betrieb der Bahn (vgl. BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 961).

    Jedenfalls dann, wenn die den Unfall auslösenden Ursachen im Bahnbetrieb liegen und dem Risikobereich eines Betriebsunternehmers zuzuordnen sind, ist es gerechtfertigt, dem jeweils anderen Bahnbetriebsunternehmer einen Anspruch aus Gefährdungshaftung zuzuerkennen (BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 960 a. E.).

    Die Anerkennung eines zum Schutze des geschädigten Dritten nach außen wirkenden gesamtschuldnerischen Haftungsverbands zwingt im Falle der Schadensverwirklichung bei einem der am Haftungsverband Beteiligten nicht zur Ablehnung einer Haftung der Betriebsunternehmer untereinander (BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 960 f.).

    Danach hängt, wenn der Schaden einem der Ersatzpflichtigen entstanden ist, die Ersatzpflicht, die einen anderen von ihnen trifft, von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht worden ist (BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 961).

    Auch sind sie im Hinblick darauf, dass wegen der Trennung der Aufgabenbereiche regelmäßig rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle fehlen, in vergleichbarer Position wie ein unbeteiligter Dritter (vgl. im Ganzen BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 961).

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06

    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
    aa) Ein Betriebsunfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGHZ 1, 17, 19; 158, 130, 132; BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 12).

    b) Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass kein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 HaftPflG vorliegt, da in keiner Weise ersichtlich ist, dass ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, den Unfall verursacht hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 14; Senat, Urt. v. 16.04.2015 - 4 U 15/14, juris Rn. 59).

    Im Rahmen der nach § 13 HaftPflG vorzunehmenden Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Schadensverursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 16).

    Insbesondere kann zu Lasten des Betriebsunternehmens das Gefahrenpotenzial, das von seinem Fahrzeug ausgeht, namentlich für in Fahrt befindliche Züge die fehlende Ausweichmöglichkeit als Folge der Schienengebundenheit und der lange Bremsweg infolge des hohen Gewichts des Zuges, als allgemeine Betriebsgefahr in die Abwägung eingestellt werden (BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 18).

  • OLG Saarbrücken, 24.04.2012 - 4 U 131/11

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Pkws mit einem aus einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
    bb) Bei zutreffender Beurteilung sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1, 3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) aus einem gegenüber der Beklagten zu 1 berechtigten Gegenstandswert (vgl. z. B. Senat NJW 2012, 3245, 3249; nicht aus der mit der Quote malgenommenen Gesamtforderung) von 43.420,12 ? nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Tabelle mit 1.266,20 ? zuzüglich 20 ? Auslagenpauschale (Nr. 7001, 7002 VV RVG) zu ermitteln.
  • BGH, 05.11.1955 - VI ZR 199/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
    Bleiben die tatsächlichen Umstände ungeklärt, geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Betriebsunternehmers (RGZ 162, 1, 3; BGH VersR 1956, 765; Filthaut, aaO § 13 Rn. 46).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
    Der Rechtsmittelführer ist davor geschützt, dass er auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt wird (BGHZ 85, 180, 185; Zöller/Heßler, aaO § 528 Rn. 24).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
    Dabei ist unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (BGHZ 203, 224 ff. = BGH NJW 2015, 940, 942 Rn. 19).
  • BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
    Unerlässliche Voraussetzung für das Bestehen einer Gesamtschuld nach § 421 BGB ist, dass dem Gläubiger mehrere Schuldner in der Weise haften, dass er sich mit der Leistung eines von ihnen zufriedengeben muss (BGHZ 43, 227 = BGH NJW 1965, 1175, 1176).
  • RG, 29.05.1905 - VI 441/04

    Ausgleichung zwischen mehreren Haftpflichtigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
    Das mit der Gesamtschuld verknüpfte Ausgleichungsrecht - hier soweit es die Beklagte zu 1 betrifft: der Beklagten zu 2 - kann nicht schon deswegen versagt werden, weil daneben ein weiterer Schuldgrund aus Vertrag besteht; denn Inhalt und Gegenstand der beiderseitig geschuldeten Leistung sind dadurch nicht geändert (vgl. RGZ 61, 56, 61 f.; jurisPK-BGB/Rüßmann, 7. Aufl. § 421 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl. § 421 Rn. 10).
  • BGH, 13.10.1994 - IX ZR 25/94

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Unternehmensbezogenheit einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
    Folglich trägt derjenige die Beweislast, der trotz eines objektiv betriebsbezogenen Geschäfts behauptet, eine Verpflichtung des persönlich Handelnden sei gewollt gewesen (BGH NJW 1995, 43, 44).
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
    cc) Der Anspruch ist insoweit in den Grenzen des Klageantrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) gemäß §§ 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 BGB in Höhe von 4 v. H. ab dem Tag nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. BGH NJW 2013, 2739, 2742 Rn. 29), also seit dem 13.01.2012 (Bd. I Bl. 79 f. d. A.), zu verzinsen.
  • RG, 07.10.1939 - VI 149/38

    Zur Beweislast nach § 7 KFG. und im Rahmen der Abwägung nach § 17 daselbst.

  • BAG, 26.03.2013 - 1 AZR 813/11

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

  • BGH, 11.12.1950 - III ZR 154/50

    Betriebsgefahr und höhere Gewalt

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

  • OLG Saarbrücken, 16.04.2015 - 4 U 15/14

    Haftungsverteilung bei Straßenbahnunfall mit Personenschaden: Beweislast zur

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