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   OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21   

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OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21 (https://dejure.org/2021,59018)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.12.2021 - 5 U 22/21 (https://dejure.org/2021,59018)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17. Dezember 2021 - 5 U 22/21 (https://dejure.org/2021,59018)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • erbrechtsiegen.de

    Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeinsetzung bei jungen Eheleuten und krankem Ehepartner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des gemeinsamen Kindes, wenn die alsbald verstorbene Ehefrau bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments schwer erkrankt war, seit der Heirat nicht mehr gearbeitet und auch kein nennenswertes ...

  • rechtsportal.de

    Verneinung der Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung eines gemeinsamen Kindes Naheliegende Möglichkeit einer Wiederheirat des Überlebenden Lebensbedrohliche Erkrankung bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • BayObLG, 25.02.1994 - 1Z BR 110/93

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments; Errichtung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
    Für das Verhältnis der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben gegenüber der Einsetzung des Schlusserben gibt es keine Regel, die Schlüsse auf eine bestimmte übereinstimmende Willenslage beider Ehegatten zuließe, und es gibt auch keine allgemeine Lebenserfahrung, dass jeder der sich gegenseitig bedenkenden Ehegatten den Schlusserben nur deshalb bedenken will, weil auch der andere dies tut (BayObLG, FamRZ 1994, 1422; OLG Hamm, FamRZ 2007, 678; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2270 Rn. 4; Johannsen, in: RGRK, a.a.O., § 2270 Rn. 9).

    Vielmehr muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes gewürdigt werden, einschließlich der Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, wobei stets zu prüfen ist, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen habe (BayObLG, FamRZ 1994, 1422; OLG Hamm, FamRZ 2007, 678; vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1990 - IV ZR 131/89, BGHZ 112, 229, 233).

    Als Indiz für die Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung ist z.B. die ausdrückliche Hervorhebung der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Längstlebenden angesehen worden, da eine solche Bestimmung den Umkehrschluss nahelegt, dass eine solche Befugnis gerade nicht für Verfügungen von Todes wegen gelten soll (BayObLG, FamRZ 1994, 1422; OLG Düsseldorf, ZEV 2015, 222; Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2270 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - V ZR 57/62, NJW 1964, 2056).

  • OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
    Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn die Ehegatten einander gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270, Rn. 26a; Musielak in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2270 Rn. 9).

    Unter Umständen kann die Regelung Ausdruck einer gemeinsamen Vermögensplanung sein, die zu dem Zweck erfolgte, dem Überlebenden die Lebensgrundlage zu sichern und nach dessen Tode das Vermögen den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; OLG München, FamRZ 2008, 728).

    Entgegen der vom Kläger zuletzt (Schriftsatz vom 30. November 2021, Bl. 654 GA) geäußerten Rechtsauffassung setzt sich der Senat mit dieser Auslegung auch nicht in Widerspruch zu anderer Rechtsprechung, insbesondere seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2017 (- 5 W 53/17, NJW 2018, 957).

  • RG, 14.02.1927 - IV 766/26

    Gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
    Dabei ist vor allem zu erforschen, ob die Verfügungen nach dem Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voneinander abhängig sein sollten; hierfür können auch Umstände herangezogen werden, die außerhalb des Testaments liegen, wie etwa frühere oder spätere Äußerungen der Erblasser oder ihre Vermögensverhältnisse (RGZ 170, 163, 172; RGZ 116, 148; BayObLG FamRZ 1995, 251, 252; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270, Rn. 22; Johannsen, in: RGRK, a.a.O., § 2270 Rn. 7).

    Schließlich können - unbeschadet der mit der Berufung hervorgehobenen Tatsache, dass es für die Frage nach der Wechselbezüglichkeit auf den Willen beider Testierenden im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt und dass eine spätere Willensänderung allein auf die Wechselbezüglichkeit und auf die sich daraus ergebende Bindung ohne Einfluss bleibt - auch aus Meinungsäußerungen der Ehegatten und aus dem Verhalten des Erblassers nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments Schlussfolgerungen auf die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen gezogen werden (RG, Urteil vom 14. Februar 1927 - IV 766/26, RGZ 116, 148, 150; Musielak, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2270 Rn. 7; Johannsen, in: RGRK, a.a.O., § 2270 Rn. 7).

  • BayObLG, 24.03.1997 - 1Z BR 175/96

    Wechselbezüglichkeit der Einsetzung gesetzlicher Erben in gemeinschaftlichem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
    Hierzu ist es notwendig, zunächst durch Auslegung den Inhalt der in dem Testament getroffenen Verfügungen festzustellen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1957 - IV ZR 243/56, FamRZ 1957, 129; Johannsen, in: RGRK, a.a.O., § 2270 Rn. 6); entscheidend ist der übereinstimmende Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BayObLG, FamRZ 1997, 1241; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2270 Rn. 4).

    Auch erhebliche Unterschiede in der Lebenserwartung auf Grund der Alters- oder Gesundheitsverhältnisse der Ehegatten oder der Wunsch, den Partner materiell zu sichern oder eine Dankesschuld für geleistete Dienste abzutragen, können gegen die Wechselbezüglichkeit sprechen (Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2270 Rn. 7; vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 879; BayObLG, FamRZ 1997, 1241; KGJ 42 A 119, 122 f.).

  • OLG Saarbrücken, 21.06.1990 - 5 W 95/90

    Rechtmäßigkeit eines Testaments, das nach der Vornahme einer wechselbezüglichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
    Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn die Ehegatten einander gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270, Rn. 26a; Musielak in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2270 Rn. 9).

    Auf der anderen Seite können erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten oder im Wert der Zuwendungen einen Hinweis darauf geben, dass zumindest der Ehegatte, der nach der testamentarischen Regelung erheblich geringere Zuwendungen zu erwarten hat als der andere, nicht daran interessiert ist, seine Verfügung von der seines Partners abhängig sein zu lassen, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207; Senat, Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; KG, JFG 22, 106, 109; Johannsen, in: RGRK, a.a.O., § 2270 Rn. 10).

  • BGH, 13.02.1957 - IV ZR 243/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
    Hierzu ist es notwendig, zunächst durch Auslegung den Inhalt der in dem Testament getroffenen Verfügungen festzustellen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1957 - IV ZR 243/56, FamRZ 1957, 129; Johannsen, in: RGRK, a.a.O., § 2270 Rn. 6); entscheidend ist der übereinstimmende Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BayObLG, FamRZ 1997, 1241; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2270 Rn. 4).

    Ob Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sind, ist deshalb vorrangig nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu entscheiden (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1957 - IV ZR 243/56, FamRZ 1957, 129; BayObLG, FamRZ 2001, 1734; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270, Rn. 22).

  • BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
    Ein solcher - teilweiser - Widerruf liegt auch in jeder Abänderung, die einen bisher Bedachten schlechter stellt, insbesondere durch Beschwerung mit einem Vermächtnis (BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - V ZR 57/62, NJW 1964, 2056, m.w.N.).

    Als Indiz für die Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung ist z.B. die ausdrückliche Hervorhebung der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Längstlebenden angesehen worden, da eine solche Bestimmung den Umkehrschluss nahelegt, dass eine solche Befugnis gerade nicht für Verfügungen von Todes wegen gelten soll (BayObLG, FamRZ 1994, 1422; OLG Düsseldorf, ZEV 2015, 222; Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2270 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - V ZR 57/62, NJW 1964, 2056).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - 3 Wx 128/13

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
    Als Indiz für die Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung ist z.B. die ausdrückliche Hervorhebung der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Längstlebenden angesehen worden, da eine solche Bestimmung den Umkehrschluss nahelegt, dass eine solche Befugnis gerade nicht für Verfügungen von Todes wegen gelten soll (BayObLG, FamRZ 1994, 1422; OLG Düsseldorf, ZEV 2015, 222; Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2270 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - V ZR 57/62, NJW 1964, 2056).

    Auch erhebliche Unterschiede in der Lebenserwartung auf Grund der Alters- oder Gesundheitsverhältnisse der Ehegatten oder der Wunsch, den Partner materiell zu sichern oder eine Dankesschuld für geleistete Dienste abzutragen, können gegen die Wechselbezüglichkeit sprechen (Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2270 Rn. 7; vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 879; BayObLG, FamRZ 1997, 1241; KGJ 42 A 119, 122 f.).

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
    Das folgt zwar nicht aus der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, weil auch diese nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge kommt und daher nicht eingreift, wenn durch die - vorrangige - Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Für die Annahme einer Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände sprechen, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte, oder auch wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Senat, Urteil vom 13. Februar 2019 - 5 U 57/18, ErbR 2019, 510).

  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
    Deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu "hinterfragen": Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung "wirklich" beilegen wollte (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455).

    Hierzu zählen etwa die Vermögens- und Familienverhältnisse des Erblassers, seine Beziehungen zu den Bedachten und seine Zielvorstellungen; auch können weitere Schriftstücke des Erblassers oder die Auffassung der Beteiligten nach dem Erbfall von dem Inhalt des Testaments Anhaltspunkte für den Willen des Erblassers geben (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 10 U 42/09

    Anspruch auf Zahlung rückständiger Pacht und Nutzungsentschädigung bei

  • BGH, 03.11.2011 - III ZR 105/11

    Vermietungs-Vermittlungsvertrag: Pflicht des Vermieters einer Ferienwohnung

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

  • BayObLG, 26.08.1999 - 2Z BR 53/99

    Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit von Ausgaben im Rahmen der

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 290/11

    Anspruch eines "Schenkenden" gegen die Übermittlungsperson auf Rückzahlung des

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

  • RG, 13.11.1942 - VII 60/42

    1. Sind die Anwartschaftsrechte aus einer bedingten Nacherbfolge abtretbar? 2.

  • BayObLG, 12.08.1994 - 1Z BR 152/93

    Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

  • OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11

    Auslegungsfähigkeit eines notariellen Testaments; Einsetzung der gemeinsamen

  • OLG München, 06.07.2007 - 31 Wx 33/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 336/89

    Positive Vertragsverletzung - PVV - Schuldner - Verantwortungsbereich -

  • BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01

    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

  • OLG Karlsruhe, 24.03.2005 - 9 U 152/04

    Vermächtnisweise Zuwendung von Sparguthaben, Bundesschatzbriefen und

  • BGH, 22.03.2005 - XI ZR 286/04

    Zugriff der kontoführenden Bank auf pfändungsfreies Arbeitseinkommen

  • OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13

    Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag: Unwirksamkeit einer

  • BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83

    Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten bei rückwirkender Unwirksamkeit eines

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung

  • BGH, 21.05.1953 - IV ZR 192/52

    Allgemeines Vertragsrecht-Gutgl. Erwerb d. aufschiebend bedingt übereig. Sache

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Das gilt auch hier, zumal beachtliche Gründe, die aus Sicht der Testierenden gegen eine Bindung des Überlebenden sprechen mochten, etwa erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten oder in der Lebenserwartung (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 U 22/21, juris; Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Musielak, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2270 Rn. 7), nicht ersichtlich sind.
  • OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22

    Zur Annahme einer Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers trotz

    Deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu "hinterfragen": Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung "wirklich" beilegen wollte (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455; Senat, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 U 22/21, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Saarbrücken, 09.05.2023 - 5 W 28/23

    Erbfolge bei unvollständigem Testament

    Deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu "hinterfragen": Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung "wirklich" beilegen wollte (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455; Senat, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 U 22/21, ErbR 2022, 1107).
  • OLG Brandenburg, 19.06.2023 - 3 U 64/21

    Herausgabe eines Erbteils; Einzug des Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Anwendbares

    Denn § 2018 BGB setzt zwar für die Entstehung des Erbschaftsanspruchs eine Inanspruchnahme eines nichtbestehenden Erbrechts voraus, lässt den Anspruch aber nicht schon dann entfallen, wenn der Erbschaftsbesitzer sich des ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts nicht mehr bemüht (BGH, NJW 1985, 3068; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2021 - 5 U 22/21, BeckRS 2021, 49469 Rn. 24).
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