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   OLG Saarbrücken, 18.10.2022 - 5 W 71/22   

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https://dejure.org/2022,30312
OLG Saarbrücken, 18.10.2022 - 5 W 71/22 (https://dejure.org/2022,30312)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.10.2022 - 5 W 71/22 (https://dejure.org/2022,30312)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18. Oktober 2022 - 5 W 71/22 (https://dejure.org/2022,30312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW

    § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 101 Abs. 1 GG, § 2215 BGB, § 2218 BGB
    GVG, ZPO, GG, BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei der gegen den Testamentsvollstrecker beabsichtigten Klage auf Auskunft und Rechnungslegung handelt es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG, über deren Schicksal, einschließlich des entsprechenden Antrages auf Bewilligung von ...

  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Beabsichtigte Klage gegen einen Testamentsvollstrecker auf Auskunft und Rechnungslegung Erbrechtliche Streitigkeit

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 30.08.2021 - 2 AR 38/21

    Zuständigkeitsbestimmung: Gesetzliche Sonderzuständigkeit für erbrechtliche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 18.10.2022 - 5 W 71/22
    Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht beschränkt sich der Geltungsbereich des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht auf § 27 ZPO unterfallende Fallgestaltungen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 1 AR 4/22 (SA Z), juris; KG, MDR 2021, 1398; Feldmann, in: BeckOK GVG, 16. Ed. 15.8.2022, § 72a Rn. 16b; Mayer, in: Kissel/ Mayer, GVG 10. Aufl., § 72a Rn. 8b; a.A. etwa Lückemann, in: Zöller, a.a.O., § 72a GVG Rn. 9; Schultzky, MDR 2020, 1).

    Ob eine "in die Zuständigkeit der Landgerichte fallende Streitigkeit nach der Zivilprozessordnung über erbrechtliche Angelegenheiten im Sinne des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs" (BT-Drucks. 19/13828, S. 22) vorliegt, ist vielmehr - wie sonst auch - anhand des Streitgegenstandes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu entscheiden, d.h. maßgeblich danach, ob die streitentscheidenden Normen solche des Erbrechts sind (in diesem Sinne auch KG, MDR 2021, 1398).

  • OLG Celle, 27.09.2002 - 6 W 118/02

    Beschwerdegericht; Beschwerdeverfahren; gesetzlicher Richter; originäre

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 18.10.2022 - 5 W 71/22
    Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat kam nicht in Betracht; dem steht hier bereits entgegen, dass die Unzuständigkeit des Einzelrichters zum Erlass des angefochtenen Beschlusses zugleich Auswirkungen auf die Zuständigkeiten des Senats im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat (vgl. § 568 Satz 1 ZPO; OLG Celle, MDR 2003, 523; Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 572 Rn. 27).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2022 - 1 AR 4/22

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung; Gegenüber Parteien

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 18.10.2022 - 5 W 71/22
    Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht beschränkt sich der Geltungsbereich des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht auf § 27 ZPO unterfallende Fallgestaltungen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 1 AR 4/22 (SA Z), juris; KG, MDR 2021, 1398; Feldmann, in: BeckOK GVG, 16. Ed. 15.8.2022, § 72a Rn. 16b; Mayer, in: Kissel/ Mayer, GVG 10. Aufl., § 72a Rn. 8b; a.A. etwa Lückemann, in: Zöller, a.a.O., § 72a GVG Rn. 9; Schultzky, MDR 2020, 1).
  • OLG Saarbrücken, 26.07.2023 - 5 U 98/22

    Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers bei vorzeitiger Beendigung des

    Wie der Senat - im Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung - bereits für die auf Auskunft gegen den Testamentsvollstrecker gerichtete Klage entschieden hat, ist für die Einordnung als "erbrechtliche Streitigkeit" - d.h.: erbrechtliche Angelegenheiten im Sinne des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs", BT-Drucks. 19/13828, S. 22 - maßgeblich, ob die streitentscheidenden Normen solche des Erbrechts sind (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 5 W 71/22, FamRZ 2023, 367, m.w.N.); das ist auch für die hier vorliegende Vergütungsklage des Testamentsvollstreckers unzweifelhaft der Fall.
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