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   OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14   

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OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14 (https://dejure.org/2015,40984)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.11.2015 - 4 U 124/14 (https://dejure.org/2015,40984)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. November 2015 - 4 U 124/14 (https://dejure.org/2015,40984)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 823 Abs 2 BGB, § 839 BGB, § 909 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, Art 34 GG
    Standfestigkeitsverlust an Anliegergrundstücken aufgrund von Straßenbauarbeiten einer Gemeinde: Abgrenzung der privatrechtlichen Haftungsansprüche von Amtshaftungsansprüchen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Nachbarn bei Stützverlust des Grundstücks aufgrund von Straßenbauarbeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Abgrenzung von Ansprüchen aus den §§ 1004 Abs. 1 , 909 BGB und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bei Durchführung von Straßenbauarbeiten, die der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge gedient und zu einem Stützverlust des Nachbargrundstücks geführt haben.

  • rechtsportal.de

    BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 S. 1
    Ansprüche des Nachbarn bei Stützverlust des Grundstücks aufgrund von Straßenbauarbeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Straßenbauarbeiten führen zu Stützverlust: Gemeinde haftet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Straßenbauarbeiten führen zu Stützverlust: Gemeinde haftet! (IBR 2016, 345)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 1057
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Frankenthal, 02.10.2015 - 4 OH 16/11

    Gesamtschuldnerische Kostentragung im selbständigen Beweisverfahren;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14
    Im Zuge dieser Bauarbeiten ließ die Beklagte das Straßengelände vertiefen, so dass entlang des Hausgrundstücks des Klägers die aus den Lichtbildern in der Beiakte 4 OH 16/11, dort GA 31 ff., ersichtliche Böschung entstand.

    Aufgrund dieser Abgrabungen und der dadurch entstandenen Situation für sein Grundstück sah sich der Kläger veranlasst, unter dem 15.6.2011 beim Landgericht Saarbrücken ein selbstständiges Beweisverfahren (4 OH 16/11) gegen die Beklagte einzuleiten.

    Das in diesem Beweisverfahren zunächst eingeholte vermessungstechnische Gutachten des Sachverständigen R. vom 29.6.2012 ergab, dass die durchgeführten Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 0, 6 m auf das Grundstück des Klägers reichen (BA 4 OH 16/11, dort GA 127 ff.).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 14.8.2014 (GA 30 ff.) und des Senats vom 29.10.2015 (GA 107/108) und die beigezogene Akte 4 OH 16/11 des Landgerichts Saarbrücken, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

    Unter Berücksichtigung der von keiner Seite in Frage gestellten Feststellungen der Sachverständigen R. und D. in dem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 16/11 steht zweifelsfrei fest, dass die Beklagte als Eigentümerin des Straßengrundstücks Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, weil durch die in ihrem Auftrag vorgenommenen Abgrabungen eine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB im Bereich ihres Straßengrundstücks vorgenommen wurde, die zu einem - teilweisen - Stützverlust des benachbarten Klägergrundstücks geführt hat.

    Gemeint ist möglicherweise der Schriftsatz vom 24.1.2013 (vgl. BA 4 OH 16/11, dort GA 172 ff.).

    Aus Seite 9 des Kaufvertrags und den dortigen Ziffern 3 und 4 (vgl. BA 4 OH 16/11, dort GA 183) ergibt sich kein Recht der Beklagten, auf dem Grundstück des Klägers Abgrabungen vorzunehmen bzw. durch Abgrabungen auf dem stadteigenen Grundstück dem benachbarten klägerischen Grundstück die Stütze zu nehmen.

    Die von der Beklagten angeführten Hinderungsgründe, wonach private Bauvorhaben und die Verlegung von Versorgungsleitungen der Durchführung des Endausbaus der Straße "A.d.N." entgegen gestanden hätten, sind einerseits völlig unsubstantiiert und andererseits schon vom Ansatz her verfehlt: Der in dem selbständigen Beweisverfahren tätige Sachverständige Herr D. hat mehrere Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen, wie die entstandenen Beeinträchtigungen durch die Beklagte beseitigt werden können (vgl. BA 4 OH 16/11, dort GA 141, 146 ff.).

    Der Kläger hatte der Beklagten am Ende des selbständigen Beweisverfahrens ausgehend von den Vorschlägen des Sachverständigen D. einen Vergleichsvorschlag unterbreitet (vgl. BA 4 OH 16/11, dort GA 287), den die Beklagte unter Vorlage eines internen Aktenvermerks des Stadtbauamts ... als "technisch nicht sinnvoll" abgelehnt hat.

    Die Beklagte hatte einen - aus ihrer Sicht sinnvollen - Alternativvorschlag unterbreitet, der andere Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigungen vorsah und die zudem erst im Zuge des Endstufenausbaus der Straße ergriffen werden sollten (vgl. BA 4 OH 16/11, dort GA 293 ff.).

  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 95/75

    Anforderungen an den Antrag wegen Wiederherstellung der Befestigung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14
    a) Der Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 909 BGB überlässt es dem Störer, welche Maßnahmen er treffen will, um die geschuldete Beseitigung der Beeinträchtigung sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24.2.1978 - V ZR 95/75, bei Juris Rn. 15; jurisPK-BGB/Ehlers, § 1004 Rn. 28;BeckOK BGB/Fritzsche, Stand: 1.8.2015, § 1004 Rn. 66).

    Eine Begrenzung des Anspruchs auf bestimmte Maßnahmen würde den Beklagten in der Wahl der Vorkehrungen unzulässig beschränken.§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert dementsprechend nicht die Angabe, welche konkreten Maßnahmen der Beklagte zur Beseitigung der Grundstücksbeeinträchtigung ergreifen soll, sondern hinreichend aber auch erforderlich ist nur die Angabe des Erfolgs, der mit den vom Störer zu ergreifenden Maßnahmen erreicht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24.2.1978 - V ZR 95/75, bei Juris Rn. 15; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1004 Rn. 51).

  • BGH, 18.12.1987 - V ZR 223/85

    Ausgleichsansprüche bei Verkauf des beeinträchtigenden Grundstücks

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14
    Übt eine Körperschaft eine Tätigkeit aus, die ihrer Natur nach auch auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage und in einem Verhältnis der Gleichordnung vorgenommen werden kann, so kann sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben privater Mittel bedienen und insoweit die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben auf die Ebene des Privatrechts verlegen, mit der Folge, dass sich dann auch die Frage einer Haftung gegenüber Dritten im Regelfall privatrechtlich beurteilt (BGH, Urteile vom 18.12.1987 - V ZR 223/85, bei Juris Rn. 33 und vom 4.7.1980 - V ZR 240/77, bei Juris Rn. 13).

    b) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aufgrund einer engen Weisungsgebundenheit oder einer anderweitigen Einflussnahme der Beklagten davon ausgegangen werden müsste, dass die Beklagte das Handeln des Privatunternehmens wie eigenes gegen sich gelten lassen müsste und es so anzusehen wäre, als habe die Beklagte die hoheitliche Maßnahme durch ein Werkzeug oder einen Mittler ausführen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 18.12.1987 - V ZR 223/85, bei Juris Rn. 33; vom 4.7.1980 - V ZR 240/77, bei Juris Rn. 13; vom 15.6.1967 - III ZR 23/65, bei Juris Rn. 12).

  • BGH, 04.07.1980 - V ZR 240/77

    Drainagewirkung auf angrenzende Grundstücke

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14
    Übt eine Körperschaft eine Tätigkeit aus, die ihrer Natur nach auch auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage und in einem Verhältnis der Gleichordnung vorgenommen werden kann, so kann sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben privater Mittel bedienen und insoweit die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben auf die Ebene des Privatrechts verlegen, mit der Folge, dass sich dann auch die Frage einer Haftung gegenüber Dritten im Regelfall privatrechtlich beurteilt (BGH, Urteile vom 18.12.1987 - V ZR 223/85, bei Juris Rn. 33 und vom 4.7.1980 - V ZR 240/77, bei Juris Rn. 13).

    b) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aufgrund einer engen Weisungsgebundenheit oder einer anderweitigen Einflussnahme der Beklagten davon ausgegangen werden müsste, dass die Beklagte das Handeln des Privatunternehmens wie eigenes gegen sich gelten lassen müsste und es so anzusehen wäre, als habe die Beklagte die hoheitliche Maßnahme durch ein Werkzeug oder einen Mittler ausführen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 18.12.1987 - V ZR 223/85, bei Juris Rn. 33; vom 4.7.1980 - V ZR 240/77, bei Juris Rn. 13; vom 15.6.1967 - III ZR 23/65, bei Juris Rn. 12).

  • OLG Saarbrücken, 11.10.2011 - 4 U 479/10

    Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch: Verteilung der Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14
    Die Vorschrift enthält keine Anspruchsgrundlage, sondern formuliert ein Verbot, welches über § 1004 Abs. 1 BGB, § 862 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB durchzusetzen ist (Senat, Urteil vom 11.10.2011 - 4 U 479/10, bei Juris Rn. 39; Palandt/Bassenge, 74. Aufl., § 909 Rn. 6; BeckOK BGB/Fritzsche, Stand: 1.8.2015, § 909 Rn. 23; a.A. juris-PK BGB/Rösch, 7. Aufl., § 909 Rn. 7; Staudinger/Roth (BGB), § 909 Rn. 1).
  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78

    Rechtsnatur von Bebauungsplänen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14
    Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass die Beklagte im Streitfall im Verhältnis zum Kläger für die sich aus den Abgrabungen ergebenden Folgen privatrechtlich nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 909 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 909 BGB haftet und nicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (in Abgrenzung zu: BGH, Urteil vom 7.2.1980 - III ZR 153/78, bei Juris Rn. 8 ff.).
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14
    Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der beabsichtigten Inanspruchnahme der Beklagten auf Beseitigung der durch die streitgegenständlichen Abgrabungen entstandenen Folgen nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO, denn auch wenn die Beklagte als öffentlich-rechtliche Straßenbaulastträgerin gehandelt haben sollte prägen die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen den klagerelevanten Sachverhalt, weshalb der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist (zur Abgrenzung: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312 - bei Juris Rn. 10).
  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14
    b) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aufgrund einer engen Weisungsgebundenheit oder einer anderweitigen Einflussnahme der Beklagten davon ausgegangen werden müsste, dass die Beklagte das Handeln des Privatunternehmens wie eigenes gegen sich gelten lassen müsste und es so anzusehen wäre, als habe die Beklagte die hoheitliche Maßnahme durch ein Werkzeug oder einen Mittler ausführen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 18.12.1987 - V ZR 223/85, bei Juris Rn. 33; vom 4.7.1980 - V ZR 240/77, bei Juris Rn. 13; vom 15.6.1967 - III ZR 23/65, bei Juris Rn. 12).
  • BGH, 19.11.1993 - V ZR 269/92

    Überprüfung der Rechtswegentscheidung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14
    a) Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, grundsätzlich nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.§ 17a Abs. 5 GVG findet im Berufungsverfahren allerdings dann keine Anwendung, wenn der Beklagte die Rüge des unzulässigen Rechtswegs schon in erster Instanz erhoben hat und das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß § 17a Abs. 3 GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1994, 387;KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2014 - 8 U 203/13, bei Juris Rn. 47/48; OLG Köln, Beschluss vom 28.2.2014 - 7 U 20/14, bei Juris Rn. 12).
  • OLG Köln, 28.02.2014 - 7 U 20/14

    Rechtsweg für Ansprüche gegen eine ehemalige Mitarbeiterin der ARGE wegen der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2015 - 4 U 124/14
    a) Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, grundsätzlich nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.§ 17a Abs. 5 GVG findet im Berufungsverfahren allerdings dann keine Anwendung, wenn der Beklagte die Rüge des unzulässigen Rechtswegs schon in erster Instanz erhoben hat und das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß § 17a Abs. 3 GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1994, 387;KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2014 - 8 U 203/13, bei Juris Rn. 47/48; OLG Köln, Beschluss vom 28.2.2014 - 7 U 20/14, bei Juris Rn. 12).
  • KG, 13.10.2014 - 8 U 203/13

    Zulässiger Rechtsweg bei Subventionsgewährung durch Hoheitsträger:

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