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   OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16   

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https://dejure.org/2016,11652
OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16 (https://dejure.org/2016,11652)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.04.2016 - 1 Ws 40/16 (https://dejure.org/2016,11652)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. April 2016 - 1 Ws 40/16 (https://dejure.org/2016,11652)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht, Nachweis, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe; Wirksamkeit der Zustellung des Widerrufsbeschlusses an den Wahlverteidiger des Verurteilten ohne in den Akten vorliegende Vollmacht; Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht vor Ausführung der Zustellung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 145a Abs. 1
    Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe; Wirksamkeit der Zustellung des Widerrufsbeschlusses an den Wahlverteidiger des Verurteilten ohne in den Akten vorliegende Vollmacht; Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht vor Ausführung der Zustellung; ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 218
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 14.01.2004 - 2St RR 188/03

    Wirksamkeit der Zustellung eines schriftlichen Urteils an einen Verteidiger;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16
    Vielmehr ist eine wirksame Zustellung an den Wahlverteidiger auch aufgrund einer diesem - unabhängig von der gesetzlich fingierten Zustellungsvollmacht nach § 145a Abs. 1 StPO - vor der Zustellung erteilten rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht möglich (vgl. BGH NStZ 1997, 293; StraFo 2010, 339 juris Rn. 2 f.; BayObLG NJW 2004, 1263 f. - juris Rn. 5 f.; Brandenburgisches OLG VRS 117, 305 ff. - juris Rn. 15; KG VRS 125, 230 f. - juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15-AK 146/15, juris Rn. 12; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 145a Rn. 2a; KK-Laufhütte/Willnow, a. a. O., § 145a Rn. 1).

    c) Der Nachweis, dass eine solche rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht bei Ausführung der Zustellung erteilt war, kann - ebenso wie der Nachweis der nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 302 Rn. 33 m. w. N.) - auch später erbracht werden (vgl. KG, a. a. O.; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 145a Rn. 4), etwa durch die nachträgliche Einreichung einer vor der Zustellung erteilten Strafprozessvollmacht, die ausdrücklich auch dazu ermächtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Beschlüssen in Empfang zu nehmen (vgl. BGH NStZ 1997, 293; StraFo 2010, 339 - juris Rn. 2; BayObLG NJW 2004, 1263 f. - juris Rn. 8 f.; Brandenburgisches OLG VRS 117, 305 ff. - juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, a. a. O.), durch die Bestätigung einer derartigen Bevollmächtigung im Rahmen eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses (vgl. BayObLG, a. a. O., juris Rn. 9; Brandenburgisches OLG, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.: Empfangsbekenntnis mit dem Zusatz "Ich bin zur Entgegennahme legitimiert und habe heute erhalten"; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 145a Rn. 2a) oder durch anwaltliche Versicherung (vgl. BayObLG, a. a. O., juris Rn. 9; Brandenburgisches OLG, a. a. O.; Meyer-Goßner/ Schmitt, a. a. O., § 145a Rn. 2a).

  • OLG Brandenburg, 20.09.2009 - 2 Ss OWi 129 B/09

    Wirksamkeit der Zustellung an den kraft Rechtsgeschäft Bevollmächtigten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16
    Vielmehr ist eine wirksame Zustellung an den Wahlverteidiger auch aufgrund einer diesem - unabhängig von der gesetzlich fingierten Zustellungsvollmacht nach § 145a Abs. 1 StPO - vor der Zustellung erteilten rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht möglich (vgl. BGH NStZ 1997, 293; StraFo 2010, 339 juris Rn. 2 f.; BayObLG NJW 2004, 1263 f. - juris Rn. 5 f.; Brandenburgisches OLG VRS 117, 305 ff. - juris Rn. 15; KG VRS 125, 230 f. - juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15-AK 146/15, juris Rn. 12; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 145a Rn. 2a; KK-Laufhütte/Willnow, a. a. O., § 145a Rn. 1).

    c) Der Nachweis, dass eine solche rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht bei Ausführung der Zustellung erteilt war, kann - ebenso wie der Nachweis der nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 302 Rn. 33 m. w. N.) - auch später erbracht werden (vgl. KG, a. a. O.; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 145a Rn. 4), etwa durch die nachträgliche Einreichung einer vor der Zustellung erteilten Strafprozessvollmacht, die ausdrücklich auch dazu ermächtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Beschlüssen in Empfang zu nehmen (vgl. BGH NStZ 1997, 293; StraFo 2010, 339 - juris Rn. 2; BayObLG NJW 2004, 1263 f. - juris Rn. 8 f.; Brandenburgisches OLG VRS 117, 305 ff. - juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, a. a. O.), durch die Bestätigung einer derartigen Bevollmächtigung im Rahmen eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses (vgl. BayObLG, a. a. O., juris Rn. 9; Brandenburgisches OLG, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.: Empfangsbekenntnis mit dem Zusatz "Ich bin zur Entgegennahme legitimiert und habe heute erhalten"; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 145a Rn. 2a) oder durch anwaltliche Versicherung (vgl. BayObLG, a. a. O., juris Rn. 9; Brandenburgisches OLG, a. a. O.; Meyer-Goßner/ Schmitt, a. a. O., § 145a Rn. 2a).

  • OLG Karlsruhe, 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15

    Bußgeldverfahren: Nachweis der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16
    Vielmehr ist eine wirksame Zustellung an den Wahlverteidiger auch aufgrund einer diesem - unabhängig von der gesetzlich fingierten Zustellungsvollmacht nach § 145a Abs. 1 StPO - vor der Zustellung erteilten rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht möglich (vgl. BGH NStZ 1997, 293; StraFo 2010, 339 juris Rn. 2 f.; BayObLG NJW 2004, 1263 f. - juris Rn. 5 f.; Brandenburgisches OLG VRS 117, 305 ff. - juris Rn. 15; KG VRS 125, 230 f. - juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15-AK 146/15, juris Rn. 12; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 145a Rn. 2a; KK-Laufhütte/Willnow, a. a. O., § 145a Rn. 1).
  • OLG Zweibrücken, 06.07.2009 - 1 Ws 151/09

    Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO bei Einholung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16
    b) Der Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO, die lediglich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schriftstücken eine vom Willen des Beschuldigten unabhängige gesetzliche Zustellungsvollmacht begründet (vgl. BGH StraFo 2010, 339 - juris Rn. 3; Senatsbeschlüsse vom 13. August 2009 - 1 Ws 151/09 -, vom 23. Mai 2013 - 1 Ws 9/13 - und vom 2. Juli 2013 - 1 Ws 95/13 -), kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, bewirkt werden könne (vgl. BGH StraFo 2010, 339 - juris Rn. 3).
  • BGH, 24.10.1995 - 1 StR 474/95

    Keine wirksame Zustellung an einen Wahlverteidiger, der ohne das sich dessen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16
    Die gesetzliche Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers nach § 145a Abs. 1 StPO setzt zwingend voraus, dass sich - bei Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO), spätestens aber bei deren Ausführung (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl., § 145a Rn. 8; KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 145a Rn. 1) - die Vollmacht des Wahlverteidigers bei den Akten befindet, sei es in Gestalt der Vollmachtsurkunde oder - was dem gleich steht - in Form eines sich bei den Akten befindenden Sitzungsprotokolls, in dem eine in der Hauptverhandlung mündlich erteilte Vollmacht beurkundet worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 97; NStZ 1997, 293; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 145a Rn. 8 f.; KK-Laufhütte/Willnow, a. a. O.).
  • BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05

    Rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren (Fürsorgepflicht);

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16
    Zwar lässt sich der Verfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer I vom 3. März 2016 (Bl. 74 Rs des Bewährungshefts) und dem übrigen Inhalt der Akte nicht entnehmen, dass der Verurteilte - neben der formlosen Übersendung einer Abschrift der Entscheidung an ihn - von der an den Wahlverteidiger erfolgten Zustellung des Widerrufsbeschlusses unterrichtet wurde, was - über den Wortlaut des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO hinausgehend - in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch dann geboten ist, wenn - wie hier - nicht aufgrund einer gesetzlichen Zustellungsvollmacht nach § 145a Abs. 1 StPO, sondern aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht wirksam an den Wahlverteidiger zugestellt wird (vgl. Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 145a Rn. 13; vgl. auch SK-Wohlers, a. a. O., § 145a Rn. 24); das Unterbleiben der Unterrichtung des Beschuldigten nach § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO kann - ebenso wie das Unterlassen der Mitteilung an den Verteidiger nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2011 - 1 Ws 75/11 - und vom 22. Juni 2011 - 1 Ws 146/11 -) - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die Fristversäumung hierauf beruht (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 211 f. - juris Rn. 7 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 44 Rn. 17).
  • OLG Bremen, 22.08.2013 - Ws 95/13
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16
    b) Der Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO, die lediglich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schriftstücken eine vom Willen des Beschuldigten unabhängige gesetzliche Zustellungsvollmacht begründet (vgl. BGH StraFo 2010, 339 - juris Rn. 3; Senatsbeschlüsse vom 13. August 2009 - 1 Ws 151/09 -, vom 23. Mai 2013 - 1 Ws 9/13 - und vom 2. Juli 2013 - 1 Ws 95/13 -), kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, bewirkt werden könne (vgl. BGH StraFo 2010, 339 - juris Rn. 3).
  • KG, 17.06.2016 - 3 Ws (B) 217/16

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger

    Diese gesetzliche Fiktion stellt eine ordnungsgemäße Zustellung von Entscheidungen unabhängig und damit in der Wirkung auch gegen den Willen des Betroffenen sicher, weil der Verteidiger in diesem Fall nicht der Beistand des Betroffenen, sondern dessen gesetzlich bestimmter Vertreter ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 Ws 40/16 - juris Rn. 8 [Entscheidung bezieht sich auf die regelungsgleiche Vorschrift des § 145a StPO]; OLG Stuttgart NStZ 2001, 24f m.w.N.).
  • KG, 15.06.2020 - 4 Ss 59/20

    Rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht

    Liegt eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen nicht vor, so ist die Frage, ob der Angeklagte und sein Verteidiger dahingehend übereingekommen sind, anhand der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie des Auftretens des Rechtsanwalts im Verfahren zu entscheiden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 Ws 40/16 -, juris Rn. 12; KG aaO); auf das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht kann mithin ‒ anders als im Rahmen des § 145a Abs. 1 StPO bezüglich der allgemeinen Strafprozessvollmacht - auch aus konkludentem Verhalten geschlossen werden.
  • KG, 07.01.2021 - 3 Ws (B) 4/21

    Keine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei fraglicher rechtsgeschäftlicher

    Die daneben entscheidungserhebliche Frage, ob eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht (vgl. BGH StraFo 2010, 339) anzunehmen war, hängt von der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie dem Auftreten des Rechtsanwalts im Verfahren ab, wobei auch konkludentes Verhalten eine Rolle spielen kann, (vgl. KG, Verkehrsrecht aktuell 2020, 187 [Volltext bei juris]; NStZ-RR 2016, 289; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 218).
  • KG, 15.06.2020 - 161 Ss 55/20

    Strafverteidigung: Anforderungen an die - erneute - Strafprozessvollmacht nach

    Liegt eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen nicht vor, so ist die Frage, ob der Angeklagte und sein Verteidiger dahingehend übereingekommen sind, anhand der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie des Auftretens des Rechtsanwalts im Verfahren zu entscheiden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 Ws 40/16 -, juris Rn. 12; KG aaO); auf das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht kann mithin - anders als im Rahmen des § 145a Abs. 1 StPO bezüglich der allgemeinen Strafprozessvollmacht - auch aus konkludentem Verhalten geschlossen werden.
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