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   OLG Saarbrücken, 20.08.2009 - 6 WF 84/09   

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https://dejure.org/2009,9427
OLG Saarbrücken, 20.08.2009 - 6 WF 84/09 (https://dejure.org/2009,9427)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.08.2009 - 6 WF 84/09 (https://dejure.org/2009,9427)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. August 2009 - 6 WF 84/09 (https://dejure.org/2009,9427)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenvorschussansprüche unter getrennt lebenden Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 870
  • FamRZ 2010, 749
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.08.2009 - 6 WF 84/09
    Insoweit ist - abweichend von der Handhabung des Familiengerichts - nicht die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit des auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch Genommenen maßgeblich, sondern sind unterhaltsrechtliche Grundsätze heranzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633, 1634; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1360 a Rn. 12; jurisPK-BGB/Grandel, 4. Aufl. 2008, § 1360 a Rn. 40 a.E. m.w.N.), weil der Prozesskostenvorschussanspruch seinen Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen der voneinander getrennt lebenden Ehegatten zueinander hat und sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen ergibt.

    Deshalb ist auf die auch sonst gültigen Selbstbehaltssätze der unterhaltsrechtlichen Leitlinien zurückzugreifen, wobei im Rahmen der Prozesskostenvorschusspflicht unter Ehegatten auf den angemessenen Selbstbehalt nach § 1581 S. 1 BGB abzustellen ist (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633, 1634).

    Verbleiben dem auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch Genommenen hiernach Beträge, die den unterhaltsrechtlich maßgeblichen Selbstbehalt überschreiten, so entspricht eine Prozesskostenvorschusspflicht allerdings dann nicht der Billigkeit, wenn der in Anspruch Genommene selbst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde, weil er nicht verpflichtet sein kann, seinem getrennt lebenden Ehegatten die Kosten eines Prozesses vorzuschießen, wenn er für die Kosten eines Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt würde (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633, 1634).

  • BGH, 10.07.2008 - VII ZB 25/08

    Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses; Verhältnis zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.08.2009 - 6 WF 84/09
    Dem eigenen Vorbringen der für das Fehlen eines Prozesskostenvorschussanspruchs darlegungsbelasteten (vgl. BGH FamRZ 2008, 1842 f.) Antragsgegnerin zufolge verfügt der Antragsteller über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund 5.300 EUR, von dem er monatlich Zahlungen an das Versorgungswerk der Presse in Höhe von 120 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 440 EUR, ein ehebedingtes Darlehen mit 505 EUR und monatliche Mietkosten von rund 1.100 EUR trägt und den Unterhalt für die Antragsgegnerin und die gemeinsamen Kinder der Parteien in Höhe von insgesamt rund 2.000 EUR bestreitet.

    Dass der Antragsteller diesen Vorschuss nicht aufbringen kann oder ihr die Geltendmachung des Vorschusses nicht zumutbar ist (vgl. BGH FamRZ 2008, 1842, 1843), hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt.

  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 13/05

    Vorschussansprüche volljähriger Kinder für die Kosten eines Rechtsstreits

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.08.2009 - 6 WF 84/09
    Beide unterhaltsrechtlich zu qualifizierenden Ansprüche sind Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Pflichtigen für den Berechtigten und die Situation des noch nicht geschiedenen Ehegatten ist - diesbezüglich - mit der des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes vergleichbar; gerade deshalb wird der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss des Letzteren nach inzwischen einhelliger Auffassung auf eine Analogie zu § 1360 a Abs. 4 BGB gestützt (vgl. BGH FamRZ 2005, 883, 885 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2013 - 2 UFH 8/13

    Kein Ersatz des Ehegatten-Verfahrenskostenvorschusses durch Darlehensgewährung

    Für die Frage der Leistungsfähigkeit ist auf die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Selbstbehaltssätze abzustellen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2010, 749), da der Vorschussanspruch seinen Grund in der unterhaltsrechtlichen Beziehung der getrenntlebenden Ehegatten hat.
  • OLG Saarbrücken, 24.05.2012 - 6 UF 148/11

    Einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses: Umfang der

    Das Familiengericht hat bereits im Ausgangspunkt - erkennbar versehentlich - verkannt, dass aus seiner dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Sicht dem Antragsgegner die Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses nicht in einer Summe, sondern allenfalls gegen Raten (dazu BGH FamRZ 2004, 1633; Senatsbeschluss vom 20. August 2009 - 6 WF 84/09 -, FamRZ 2010, 749 m.w.N.) hätte aufgegeben werden können.

    Selbst wenn man dem Antragsgegner nicht den im Jahr 2010 maßgeblichen angemessenen Selbstbehalt von 1.100 EUR, sondern nur den eheangemessenen von 1.000 EUR gutbrächte (vgl. zu dieser Frage BGH FamRZ 2004, 1633; Senatsbeschluss vom 20. August 2009 - 6 WF 84/09 -, FamRZ 2010, 749 m.w.N.), könnte er somit allenfalls zur Zahlung von Vorschussraten in Höhe von 645, 77 EUR verpflichtet werden, so dass bei Zahlung in einem Betrag der ihm zu belassende Selbstbehalt weit unterschritten wäre.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2012 - L 19 AS 1949/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Zwar besteht auch gegen den getrennt lebenden Ehemann ein Anspruch auf Verfahrenskostenzuschuss, § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.08.2009 - 6 WF 84/09 = juris Rn 4ff.).
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