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   OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18   

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https://dejure.org/2019,2536
OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18 (https://dejure.org/2019,2536)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.01.2019 - 9 W 27/18 (https://dejure.org/2019,2536)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. Januar 2019 - 9 W 27/18 (https://dejure.org/2019,2536)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17

    Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18
    Diese gelten stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (BGH Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35, und vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 17, jew. mwN).

    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 24; vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407 Rn. 10; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 114).

    Die somit in Unkenntnis der Berufungsrücknahme erbrachte anwaltliche Tätigkeit war im damaligen Zeitpunkt aus der maßgebenden Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 20, und vom 10. April 2018, aaO, Rn. 11).

    Damit ist der hier zu entscheidende Fall schon wegen der besonderen Eilbedürftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens und im Übrigen auch wegen der den Verfügungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 30) nicht vergleichbar.

    Ob auch die 1, 6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG erstattungsfähig wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 10 ff.), bedarf keiner Erörterung, da eine solche nicht geltend gemacht wird.

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZB 70/16

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der 1,1 Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18
    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 24; vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407 Rn. 10; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 114).

    Die somit in Unkenntnis der Berufungsrücknahme erbrachte anwaltliche Tätigkeit war im damaligen Zeitpunkt aus der maßgebenden Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 20, und vom 10. April 2018, aaO, Rn. 11).

    Die Verfügungskläger hätten es in der Hand gehabt, durch ihren Prozessbevollmächtigten den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten zu 3 gleichzeitig mit der Einreichung der Berufungsrücknahme hierüber zu informieren und dadurch (möglicherweise) den Anfall der Verfahrensgebühr auf dessen Seite zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018, aaO, Rn. 14).

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18
    Eine andere rechtliche Beurteilung wird auch nicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120) nahe gelegt.
  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18
    Diese gelten stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (BGH Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35, und vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 17, jew. mwN).
  • BGH, 08.11.1993 - II ZR 26/93

    Beweiskraft einer notariellen Niederschrift über eine Hauptversammlung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18
    Gemäß § 81 ZPO ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen und damit auch zur Vertretung im Berufungsverfahren (BGH, Urteil vom 8. November 1993 - II ZR 26/93, BGH NJW 1994, 320; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 81 Rn. 2).
  • OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die individueller

    Dass das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2 - nach Erhebung der zivilprozessualen Klage - in zweiter Instanz durch das Landgericht Saarbrücken gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Auflage (Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Zeugen K. und einen weiteren Geschädigten) vorläufig eingestellt wurde, ist unerheblich, da für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auf die "verobjektivierte" ex ante-Sicht der Partei zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme (hier: der Beauftragung des Rechtsanwalts) abzustellen ist (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407 Rn. 10; vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2019 - 9 W 27/18, BeckRS 2019, 1481).
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