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   OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16   

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https://dejure.org/2016,23515
OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16 (https://dejure.org/2016,23515)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.07.2016 - 1 Ws 51/16 (https://dejure.org/2016,23515)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 1 Ws 51/16 (https://dejure.org/2016,23515)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der späteren Beschränkung einer zunächst uneingeschränkt eingelegten Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 202 Abs. 2
    Voraussetzungen der späteren Beschränkung einer zunächst uneingeschränkt eingelegten Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12

    Internationale Rechtshilfe: Anwendungsbereich des Überstellungsübereinkommens;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16
    Abgesehen davon, dass Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB einer Begründung bedürfen (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2012 - 1 Ws 62/12 - und vom 02. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 -), die der angefochtene Beschluss nicht enthält, stellt die Weisung an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen und verstößt deshalb gegen § 68 b Abs. 3 StGB.

    Insoweit fehlt es bereits am Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB (vgl. zu den Voraussetzungen einer Abstinenzweisung auch bzgl. Alkohols Senatsbeschluss vom 02. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 -).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Falle der Gesetzwidrigkeit von im Rahmen der Führungsaufsicht angeordneten Weisungen unter Hinweis darauf, dass es ihm als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt sei, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, derartige Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hat, betraf dies Fälle, in denen die beanstandeten Weisungen zwar - beispielsweise mangels hinreichender Bestimmtheit - gesetzwidrig waren, eine Weisung der angeordneten Art jedoch grundsätzlich zulässig erschien (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 -, 17. November 2009 - 1 Ws 202/09 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 2. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 - sowie - 1 Ws 145/12 - und vom 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - s.a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 390 und OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 für Fälle mangelnder Begründung der Weisungen).

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2015 - 1 Ws 114/15

    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: "Abstinenzweisung" gegenüber einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16
    Gegenüber einem langjährig und manifest suchtkranken Verurteilten, der bislang nicht oder nicht erfolgreich behandelt werden konnte, scheidet eine Weisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB hingegen aus, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen würde (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2015 - 1 Ws 114/15 - m.w.N.).

    Durch eine Weisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB gegenüber einem langjährig und manifest Drogenabhängigen würde dieser Zweck geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn bereits ein ansonsten straffreier bloßer Konsum von Drogen unter Strafe gestellt würde (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2015 - 1 Ws 114/15).

  • OLG Nürnberg, 08.05.2014 - 2 Ws 37/14

    Beschwerdeverfahren gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht: Anforderungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16
    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Falle der Gesetzwidrigkeit von im Rahmen der Führungsaufsicht angeordneten Weisungen unter Hinweis darauf, dass es ihm als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt sei, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, derartige Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hat, betraf dies Fälle, in denen die beanstandeten Weisungen zwar - beispielsweise mangels hinreichender Bestimmtheit - gesetzwidrig waren, eine Weisung der angeordneten Art jedoch grundsätzlich zulässig erschien (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 -, 17. November 2009 - 1 Ws 202/09 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 2. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 - sowie - 1 Ws 145/12 - und vom 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - s.a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 390 und OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 für Fälle mangelnder Begründung der Weisungen).
  • OLG Frankfurt, 24.08.2010 - 3 Ws 752/10

    Führungsaufsicht: Zeitpunkt der Bestimmung der Dauer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16
    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Falle der Gesetzwidrigkeit von im Rahmen der Führungsaufsicht angeordneten Weisungen unter Hinweis darauf, dass es ihm als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt sei, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, derartige Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hat, betraf dies Fälle, in denen die beanstandeten Weisungen zwar - beispielsweise mangels hinreichender Bestimmtheit - gesetzwidrig waren, eine Weisung der angeordneten Art jedoch grundsätzlich zulässig erschien (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 -, 17. November 2009 - 1 Ws 202/09 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 2. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 - sowie - 1 Ws 145/12 - und vom 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - s.a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 390 und OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 für Fälle mangelnder Begründung der Weisungen).
  • OLG Hamm, 24.04.2012 - 1 Ws 145/12

    Unterlassen der mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer i.R.d.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16
    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Falle der Gesetzwidrigkeit von im Rahmen der Führungsaufsicht angeordneten Weisungen unter Hinweis darauf, dass es ihm als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt sei, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, derartige Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hat, betraf dies Fälle, in denen die beanstandeten Weisungen zwar - beispielsweise mangels hinreichender Bestimmtheit - gesetzwidrig waren, eine Weisung der angeordneten Art jedoch grundsätzlich zulässig erschien (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 -, 17. November 2009 - 1 Ws 202/09 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 2. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 - sowie - 1 Ws 145/12 - und vom 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - s.a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 390 und OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 für Fälle mangelnder Begründung der Weisungen).
  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 496/12

    Strafbewehrte Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht (Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16
    Dem schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung (vgl. zu dieser Problematik auch BVerfG (2. Senat, 3. Kammer), Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 496/12 -, juris) mit dem ergänzenden Bemerken an, dass mangels Zulässigkeit der angefochtenen Abstinenzweisung auch die hiermit verbundene Kontrollweisung nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB nicht in Betracht kommt und daher unzulässig ist.
  • OLG Oldenburg, 21.04.2009 - 1 Ws 187/09

    Gerichtliche Zuständigkeit für Haftentscheidungen nach Rechtskraft eines auf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16
    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Falle der Gesetzwidrigkeit von im Rahmen der Führungsaufsicht angeordneten Weisungen unter Hinweis darauf, dass es ihm als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt sei, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, derartige Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hat, betraf dies Fälle, in denen die beanstandeten Weisungen zwar - beispielsweise mangels hinreichender Bestimmtheit - gesetzwidrig waren, eine Weisung der angeordneten Art jedoch grundsätzlich zulässig erschien (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 -, 17. November 2009 - 1 Ws 202/09 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 2. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 - sowie - 1 Ws 145/12 - und vom 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - s.a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 390 und OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 für Fälle mangelnder Begründung der Weisungen).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2012 - 1 Ws 62/12

    Maßgebliches Recht für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16
    Abgesehen davon, dass Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB einer Begründung bedürfen (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2012 - 1 Ws 62/12 - und vom 02. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 -), die der angefochtene Beschluss nicht enthält, stellt die Weisung an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen und verstößt deshalb gegen § 68 b Abs. 3 StGB.
  • OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00

    Beschränkung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16
    Darüber hinaus wird auch bei dem Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass der Berufungsführer nach § 318 S. 1 StPO die Möglichkeit habe, in der Berufungsrechtfertigung nach § 317 StPO das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken, und dass dann, wenn dies nicht geschehe oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht abgegeben werde, gemäß § 318 S. 2 StPO der ganze Inhalt des Urteils als angefochten gelte, die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Beschränkung des Rechtsmittels innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO lediglich um eine Konkretisierung des Rechtsmittels handele und nicht um eine Teilrücknahme (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; OLG Celle, Beschluss vom 8. September 2004 - 21 Ss 68/04 -, OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 - 1 Ss 62/05 - und 12. Februar 2008 - 3 Ss 514/07 -, jeweils zitiert nach juris; Graf-Eschelbach, StPO, 2. Aufl., § 318 Rn. 6; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ss 618/10 -, juris; LR-Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 44; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 29).
  • OLG Hamm, 10.01.2013 - 5 Ws 358/12

    Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Beachtung des Übermaßverbots

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16
    Als Weisungsadressaten kommen daher vor allem im Straf- oder Maßregelvollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder drogensüchtige Straftäter in Frage, denen die Weisung dazu dienen soll, sich in der Zeit nach ihrer Entlassung die erforderliche Abstinenz gegen Rückfälle abzusichern (vgl. Schneider NStZ 2007, 441, 443; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 68b Rdnr. 12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - 5 Ws 358/12 und 5 Ws 359/12 -, juris).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 514/07

    Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; nachträgliche; Vollmacht

  • OLG Hamm, 17.05.2005 - 1 Ss 62/05

    Berufungsbeschränkung; Zeitpunkt; Vollmacht

  • OLG Celle, 08.09.2004 - 21 Ss 68/04

    Anforderungen an die Rücknahme einer Berufung durch einen Pflichtverteidiger

  • OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10

    Berufungsverfahren: Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung bei

  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 3 Ws 370/16

    Abstinenzweisung; Suchtmittelabhängigkeit; Verhältnismäßigkeit; Widerruf;

    (aa) Ein Teil der Rechtsprechung verneint dies mit der Begründung, dass es dann in der Regel an der Zumutbarkeit des verlangten Verhaltens fehle; an die Zumutbarkeit seien deswegen erhöhte Anforderungen zu stellen, weil der Verstoß gegen eine Weisung aus dem Katalog des § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt sei und gem. § 145a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden könne (OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315, und Beschluss vom 10. September 2014 - 2 OLG 23 Ss 557/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 2 Ws 228/09, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2010 - III-2 Ws 39/10, juris; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 Ws 114/15, juris und Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 Ws 51/16, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 1 Ws 97/16).
  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

    Vielmehr entspricht die Anwendung des § 302 Abs. 2 StPO auf eine nachträgliche Beschränkung zunächst unbeschränkt eingelegter Rechtsbehelfe unabhängig vom Zeitpunkt dieser Erklärung auch in diesen Konstellationen einhelliger Meinung und wird, soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt; namentlich im Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl nach §§ 410 Abs. 1, 2, 411 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15. Juni 2010, III- 1 RVs 71/10, NStZ 2010, 655); im Beschwerdeverfahren (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Juli 2016, 1 Ws 51/16, BeckRS 2016, 14142), sowie bezüglich der Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 Abs. 2 OWiG (OLG Bamberg, Beschluss v. 8. Februar 2019, 2 Ss OWi 123/19, juris; KG Berlin, Beschluss v. 19. Februar 1999, 2 Ss 419/98, juris).
  • OLG Saarbrücken, 25.11.2016 - 1 Ws 179/16

    Jugendstrafsache: Eintritt und Dauer der Führungsaufsicht

    Dass die Strafvollstreckungskammer eine Abhilfeentscheidung unterlassen hat, steht der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht entgegen, da das Abhilfeverfahren für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung darstellt und der Senat an einer Entscheidung auch nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert ist (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2012 - 1 Ws 250/12 -, 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - und 21. Juli 2016 - 1 Ws 51/16 - Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 306 Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 18/22

    Anforderungen an Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB gegenüber einem

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der Verletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 - 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; siehe zur Anwendung dieser Maßstäbe in der Rechtsprechung der Obergerichte auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19, juris Rn. 7, StV 2021, 310 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 Ws 760/19, juris Rn. 23, StV 2020, 364; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 Ws 51/16, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 - 1 Ws 103/21, juris Rn. 10 f.).
  • OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der Verletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 - 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; siehe zur Anwendung dieser Maßstäbe in der Rechtsprechung der Obergerichte auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19, juris Rn. 7, StV 2021, 310 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 Ws 760/19, juris Rn. 23, StV 2020, 364; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 Ws 51/16, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 - 1 Ws 103/21, juris Rn. 10 f.).
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