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   OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13   

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https://dejure.org/2013,26660
OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13 (https://dejure.org/2013,26660)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.08.2013 - 2 U 32/13 (https://dejure.org/2013,26660)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. August 2013 - 2 U 32/13 (https://dejure.org/2013,26660)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 1 Abs 1 ProdHaftG, § 3 Abs 1 ProdHaftG
    Produkthaftung: Haftung des Herstellers eines zum Selbstaufbau vertriebenen Pool-Sets für Instruktionsfehler in der Montageanleitung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Instruktionspflichten des Herstellers bei Scharfkantigkeit der Unterkante einer Stahlwand

  • rabüro.de

    Zur - hier verneinten - Haftung eines Herstellers eines zum Selbstaufbau vertriebenen Pool-Sets für Instruktionsfehler beim Aufbau.

  • dahlbokum.de

    Schadenersatz - und Schmerzensgeldanspruch aus Produkthaftung nach Unfall beim Montieren eines Schwimmbeckens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Herstellers eines vom Erwerber selbst aufzubauenden Swimmingpools für Fehler der Aufbauanleitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Montageanleitung: Muss Hersteller auf alle Gefahren hinweisen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hersteller eines Pools mit scharfkantiger Stahlwandkonstruktion muss für Montage nicht auf das Tragen von Sicherheitsschuhen hinweisen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Pool-Montage verletzt - Käuferin hält die Montageanleitung für unzulänglich: Haftet der Hersteller?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Swimmingpoolzeit - Grenzen der Warnpflicht des Poolherstellers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hersteller eines Pools mit scharfkantiger Stahlwandkonstruktion muss für Montage nicht auf das Tragen von Sicherheitsschuhen hinweisen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welchen Detaillierungsgrad hat eine Montageanleitung aufzuweisen? (IBR 2013, 710)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1600
  • BauR 2014, 324
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 176/08

    Haftung des Herstellers eines Gebäcks mit Kirschfüllung für Schäden durch Biss

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13
    Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben (objektiven) Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 2009, 1669; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 169; Staudinger/Oechsler, BGB, 2009, Einl. ProdHaftG, Rz. 33, § 3 ProdHaftG, Rzn. 13, 19; Palandt/Sprau, a.a.O.).

    Abzustellen ist daher nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, welche die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, NJW 2013, 1302; NJW 2009, 2952; NJW 2009, 1669, m.w.N.).

    Der Hersteller hat zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit (nur) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falls zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind, wobei Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt werden (BGH, NJW 2009, 2952; NJW 2009, 1669).

    Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (BGH, a.a.O.; NJW 2009, 1669).

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13
    Der Anspruch aus § 1 ProdHaftG umfasst gemäß § 8 Satz 2 ProdHaftG (eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002, Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB; BGBl I S. 2674) bei Schadensfällen nach dem 31. Juli 2002 - wie hier behauptet - auch einen Schmerzensgeldanspruch, der mithin nicht (mehr) auf die deliktische Produzentenhaftung beschränkt ist (BGH, NJW 2009, 2952; Palandt/Sprau, a.a.O., § 8 ProdHaftG, Rz. 3).

    Abzustellen ist daher nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, welche die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, NJW 2013, 1302; NJW 2009, 2952; NJW 2009, 1669, m.w.N.).

    Der Hersteller hat zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit (nur) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falls zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind, wobei Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt werden (BGH, NJW 2009, 2952; NJW 2009, 1669).

    Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (BGH, NJW 2009, 2952, m.w.N.).

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12

    Heißwasser-Untertischgerät

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13
    Abzustellen ist daher nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, welche die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, NJW 2013, 1302; NJW 2009, 2952; NJW 2009, 1669, m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage war die Beklagte bei gebotener Zugrundelegung des Erfahrungswissens und der Gefahrsteuerungskompetenz (BGH, NJW 2013, 1302) eines Durchschnittskonsumenten auch nicht verpflichtet, auf die Notwendigkeit des Tragens von geeignetem Schuhwerk oder gar Sicherheitsarbeitsschuhen beim Aufbau hinzuweisen.

    Erforderlich wäre zudem ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (BGH, NJW 2013, 1302, m.w.N.), der nur vorliegt, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden mit Sicherheit verhindert hätte; eine bloße Möglichkeit, auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügen dagegen nicht (BGH, NJW 1975, 1863).

    Denn die Klägerin hat unter den Gegebenheiten des Streitfalles bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die berechtigte Sicherheitserwartung der hier in Betracht kommenden Benutzergruppe (dazu BGH, NJW 2013, 1302, m.w.N.) die von ihr für notwendig angesehene Schutzmaßnahme erfordert, da - wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung eines Instruktionsfehlers aufgezeigt - schon aufgrund des erkennbar hohen Gewichts eine Verletzungsgefahr durch die untere Kante der verhältnismäßig dünnen Stahlwand nahegelegen hat und ein entsprechendes Gefahrenbewusstsein aus objektiver Sicht auch bei dieser Benutzergruppe vorausgesetzt werden kann.

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13
    Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (BGH, a.a.O.; BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65).

    Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, die als Anspruchsteller die Notwendigkeit einer bestimmten Instruktion darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 116, 60, 73; 80, 186, 198).

  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79

    Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13
    Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, die als Anspruchsteller die Notwendigkeit einer bestimmten Instruktion darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 116, 60, 73; 80, 186, 198).
  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88

    Warnhinweise in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13
    Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (BGH, a.a.O.; BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65).
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13
    Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, MDR 2007, 792; MDR 2001, 764; MDR 2001, 448).
  • BGH, 04.02.1986 - VI ZR 179/84

    Anforderungen an Montageanleitung für in Landmaschinen einzubauende Überrollbügel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13
    Was auf dem Gebiet des allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmerkreise liegt, braucht nämlich nicht zum Inhalt einer Gebrauchsbelehrung gemacht zu werden (BGH, NJW 1986, 1863; NJW 1975, 1827, m.w.N.).
  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94

    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13
    Erforderlich sind diejenigen Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern (BGH, a.a.O.; BGHZ 129, 353, 361; 104, 323, 326).
  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13
    Erforderlich sind diejenigen Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern (BGH, a.a.O.; BGHZ 129, 353, 361; 104, 323, 326).
  • BGH, 25.10.1988 - VI ZR 344/87

    Eigentumsverletzung durch Beimischung pharmokologischer Stoffe in Tierfutter;

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 192/73

    Persönlicher Geltungsbereich der Produkthaftung; Haftung eines

  • OLG Koblenz, 29.08.2005 - 12 U 538/04

    Produkthaftung: Bedienungsfehler trotz deutlicher Gefahrenhinweise in

  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

  • OLG Düsseldorf, 22.04.2009 - 19 U 23/08

    Haftung des Herstellers eines Lkw für Konstruktions- und Fabrikationsfehler

  • LSG Bayern, 06.11.2013 - L 2 U 166/10

    Zur Anerkennung einer Lyme Borreliose als Berufskrankheit i. S. d. Nr. 3102 der

    Die gegen diesen Beschluss von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 03.04.2013 (Az. L 2 U 32/13 RG) als unzulässig verworfen.
  • AG Hannover, 10.03.2017 - 520 C 1372/15
    Der Hersteller ist grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören, vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2009 (Az. VI ZR 107/08), NJW 2009, 2952, 2954 m. w. N. Grundsätzlich ist es Sache desjenigen, der ein bestimmtes Produkt anschafft, sich selbst darum zu kümmern, wie er damit umzugehen hat, vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.08.2013 (Az. 2 U 32/13), NJW 2009, 1600, 1601.
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