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   OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05 - 25   

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https://dejure.org/2005,1485
OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05 - 25 (https://dejure.org/2005,1485)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.2005 - 8 U 91/05 - 25 (https://dejure.org/2005,1485)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. Dezember 2005 - 8 U 91/05 - 25 (https://dejure.org/2005,1485)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    BGB-Gesellschaft: Haftung eines Scheingesellschafters für Altverbindlichkeiten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Scheingesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Setzen eines Rechtsscheins; Auslegung eines mit einer Sozietät geschlossenen Anwaltsvertrages; Haftung eines neu eintretenden Gesellschafters für Altschulden

  • Judicialis

    HGB § 128; ; HGB § ... 130; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 3; ; BGB § 281 Abs. 2, 2. Fall; ; BGB § 667; ; BGB § 675; ; ZPO § 511; ; ZPO § 513; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 705; HGB § 130
    Keine persönliche Haftung des Scheingesellschafters einer GbR für schon entstandene Verbindlichkeiten nach § 130 HGB analog. Mit Anmerkung: Helmut Feit und Dr. Jan Giedinghagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftung eines Scheingesellschafters für Altverbindlichkeiten der Anwaltssozietät

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftet Scheingesellschafter für Altschulden der BGB-Gesellschaft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2862
  • ZIP 2006, 1952
  • VersR 2007, 361
  • NZG 2006, 619
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05
    Da der Anwaltsvertrag bereits 1993 und damit vor der Mitarbeit der Beklagten zu 4) in der Sozietät geschlossen wurde, käme ihre Haftung für hieraus folgende Verbindlichkeiten nur dann in Betracht, wenn sie bei Setzen des Rechtsscheins in den bestehenden Vertrag mit dem Kläger eingetreten wäre (1.) oder wenn sie als (Schein-) Gesellschafterin entsprechend der neuen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.04.2003, II ZR 56/02, NJW 2003, 1803 ff. = BGHZ 154, 370 ff.) analog § 130 HGB für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haften würde (2.).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2003 (BGHZ 154, 370, 375 = NJW 2003, 1803 ff.) die akzessorische Gesellschafterhaftung (vgl. dazu BGH NJW 2001, 1056, 1061 = BGHZ 146, 341 ff.).

    Der BGH (BGHZ 154, 370, 373ff.) begründet die analoge Anwendung des § 130 HGB auf Personengesellschaften damit, dass eine solch umfassende Haftung des Neugesellschafters auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch - damit innerlich zusammenhängend - einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät entspreche, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftungskapital besitze.

  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 1/93

    Umfang des einer Anwaltssozietät erteilten Mandats

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05
    Zwar kann die Auslegung des mit einer Sozietät geschlossenen Anwaltsvertrages nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsauffassung und die Interessenlage der Parteien ergeben, dass bei einer personellen Erweiterung der Sozietät auch deren neuen Mitglieder vom Zeitpunkt ihres Eintritts an mitbeauftragt sein sollen (vgl. dazu im Einzelnen BGH NJW 1994, 257, 258).

    Danach haftet der neu eingetretene Gesellschafter analog § 130 HGB auch für Altschulden, ohne dass es solcher (methodisch unaufrichtigen) Konstruktionen wie etwa einer stillschweigenden Einbeziehung in den Vertrag oder eines konkludenten Vertragsbeitritts, zu denen sich die Rechtsprechung unter der Geltung der Doppelverpflichtungslehre genötigt gesehen habe (etwa BGHZ 124, 47 ff. = NJW 1994, 257 f.), noch bedürfe.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05
    Dass sie jedoch dem Kläger gegenüber (vgl. dazu BGH NJW 2001, 1056, 1061 unter C.; OLG Köln NJW-RR 2004, 279 unter I.1.; BGH NJW-RR 1988, 1299, 1300) bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen solchen Rechtsschein gesetzt hat - unstreitig stand sie bereits ab Ende 1998 auf dem Briefkopf der Anwaltsgemeinschaft - hat der Kläger trotz Hinweises und ausdrücklicher Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung schon nicht dargelegt.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2003 (BGHZ 154, 370, 375 = NJW 2003, 1803 ff.) die akzessorische Gesellschafterhaftung (vgl. dazu BGH NJW 2001, 1056, 1061 = BGHZ 146, 341 ff.).

  • BGH, 10.03.1988 - III ZR 195/86

    Abbuchung von Anwaltskosten von einem Treuhandkonto - Abredewidrige Umbuchung vom

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05
    Dass sie jedoch dem Kläger gegenüber (vgl. dazu BGH NJW 2001, 1056, 1061 unter C.; OLG Köln NJW-RR 2004, 279 unter I.1.; BGH NJW-RR 1988, 1299, 1300) bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen solchen Rechtsschein gesetzt hat - unstreitig stand sie bereits ab Ende 1998 auf dem Briefkopf der Anwaltsgemeinschaft - hat der Kläger trotz Hinweises und ausdrücklicher Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung schon nicht dargelegt.
  • BGH, 12.10.2000 - WpSt (R) 1/00

    Scheinsozietät eines Wirtschaftsprüfers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05
    Damit hat sie nämlich nach Außen den Anschein erweckt, Mitglied der Anwaltsgemeinschaft zu sein, denn nach der Gestaltung des Briefkopfs, der mit "S. und K., Anwaltsgemeinschaft" überschrieben ist und neben weiteren Rechtsanwälten auch die Beklagte als Rechtsanwältin aufführt, ohne dass auf ein von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweichendes Angestelltenverhältnis hingewiesen worden wäre, entstand für einen Außenstehenden der Eindruck, dass es sich bei allen im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälten um Mitglieder der Sozietät handelt (BGH NJW 2001, 165, 166; NJW 1986, 1490, 1491; NJW 1978, 996 unter II. 1.; NJW 1971, 1801, 1802; Jungk in Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Kap. VII Rn. 11).
  • OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02

    Mithaftung eines Rechtsanwalts als Mitglied einer Scheinsozietät

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05
    Dass sie jedoch dem Kläger gegenüber (vgl. dazu BGH NJW 2001, 1056, 1061 unter C.; OLG Köln NJW-RR 2004, 279 unter I.1.; BGH NJW-RR 1988, 1299, 1300) bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen solchen Rechtsschein gesetzt hat - unstreitig stand sie bereits ab Ende 1998 auf dem Briefkopf der Anwaltsgemeinschaft - hat der Kläger trotz Hinweises und ausdrücklicher Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung schon nicht dargelegt.
  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05
    Damit hat sie nämlich nach Außen den Anschein erweckt, Mitglied der Anwaltsgemeinschaft zu sein, denn nach der Gestaltung des Briefkopfs, der mit "S. und K., Anwaltsgemeinschaft" überschrieben ist und neben weiteren Rechtsanwälten auch die Beklagte als Rechtsanwältin aufführt, ohne dass auf ein von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweichendes Angestelltenverhältnis hingewiesen worden wäre, entstand für einen Außenstehenden der Eindruck, dass es sich bei allen im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälten um Mitglieder der Sozietät handelt (BGH NJW 2001, 165, 166; NJW 1986, 1490, 1491; NJW 1978, 996 unter II. 1.; NJW 1971, 1801, 1802; Jungk in Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Kap. VII Rn. 11).
  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 264/76

    Haftung eines Scheinsozius

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05
    Damit hat sie nämlich nach Außen den Anschein erweckt, Mitglied der Anwaltsgemeinschaft zu sein, denn nach der Gestaltung des Briefkopfs, der mit "S. und K., Anwaltsgemeinschaft" überschrieben ist und neben weiteren Rechtsanwälten auch die Beklagte als Rechtsanwältin aufführt, ohne dass auf ein von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweichendes Angestelltenverhältnis hingewiesen worden wäre, entstand für einen Außenstehenden der Eindruck, dass es sich bei allen im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälten um Mitglieder der Sozietät handelt (BGH NJW 2001, 165, 166; NJW 1986, 1490, 1491; NJW 1978, 996 unter II. 1.; NJW 1971, 1801, 1802; Jungk in Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Kap. VII Rn. 11).
  • BGH, 14.11.1985 - III ZR 80/84

    Schuldumschaffung durch Hinterlegung von Geld zur späteren Weitergabe an einen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05
    Damit hat sie nämlich nach Außen den Anschein erweckt, Mitglied der Anwaltsgemeinschaft zu sein, denn nach der Gestaltung des Briefkopfs, der mit "S. und K., Anwaltsgemeinschaft" überschrieben ist und neben weiteren Rechtsanwälten auch die Beklagte als Rechtsanwältin aufführt, ohne dass auf ein von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweichendes Angestelltenverhältnis hingewiesen worden wäre, entstand für einen Außenstehenden der Eindruck, dass es sich bei allen im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälten um Mitglieder der Sozietät handelt (BGH NJW 2001, 165, 166; NJW 1986, 1490, 1491; NJW 1978, 996 unter II. 1.; NJW 1971, 1801, 1802; Jungk in Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Kap. VII Rn. 11).
  • OLG München, 31.10.2007 - 15 U 2571/07

    Haftung des Scheinsozius für Altverbindlichkeiten der Sozietät

    Eine analoge Anwendung des § 130 HGB auf in die Sozietät eintretenden Scheinsozien verneint der Senat mit den zutreffenden Argumenten des OLG Saarbrücken und dessen Urteil vom 22.12.2005, NJW 2006, 2862, 2864.
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