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   OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15   

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OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15 (https://dejure.org/2017,44468)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.11.2017 - 4 U 26/15 (https://dejure.org/2017,44468)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23. November 2017 - 4 U 26/15 (https://dejure.org/2017,44468)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Unrichtiges Sachverständigengutachten, Schadensersatz

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten in einem Strafprozess

  • rabüro.de

    Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten im Strafprozess

  • strafrechtsiegen.de

    Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Freiheitsentziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung einer gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten in einem Strafprozess

  • rechtsportal.de

    BGB § 839a
    Haftung einer gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten in einem Strafprozess

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Gerichtssachverständigen: Regressgericht muss Erstprozess neu durchführen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • faz.net (Pressebericht, 23.11.2017)

    Schmerzensgeld von Gutachterin: Späte Genugtuung für Justizopfer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung einer Gerichtsgutachterin gegenüber einem nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens Freigesprochenen

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Kausalitätsnachweis bei der Sachverständigenhaftung

  • saarland-olg.de PDF (Pressemitteilung)

    Haftung einer Gerichtsgutachterin gegenüber einem nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens Freigesprochenen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 79 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzthaftung | Sachverständige | Haftung des Sachverständigen für aussagepsychologisches Gutachten im Strafprozess

  • saarland-olg.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 06.01.2016)

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens Freigesprochenen gegen Gerichtsgutachterin

  • saarland-olg.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 20.06.2016)

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens Freigesprochenen gegen Gerichtsgutachterin

  • saarland-olg.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens Freigesprochenen gegen Gerichtsgutachterin

  • sol.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.08.2017)

    Justizopfer Norbert Kuß hat neue Gegner im Streit um Schmerzensgeld

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Gerichtssachverständigen: Regressgericht muss Erstprozess neu durchführen! (IBR 2018, 233)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • saarland-olg.de PDF (Terminmitteilung)

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens Freigesprochenen gegen Gerichtsgutachterin

  • saarbruecker-zeitung.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 09.03.2018)

    683 Tage unschuldig hinter Gittern: Justizopfer Kuß muss weiter warten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 796
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (66)

  • AG Neunkirchen, 07.11.2013 - 21 Js (09) 461/03
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
    Auf die sofortige Beschwerde erklärte das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.08.2012 (Aktenzeichen 1 Ws 118/12, (rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 612 ff.) die Wiederaufnahme des durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5-25/03; 23 Js 461/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses der Jugendkammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 für zulässig.

    Das Landgericht Saarbrücken ordnete durch Beschluss vom 17.01.2013 (Aktenzeichen 4 KLs 47/12, ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 637 ff.) - nach Kammerberatung ohne Beweisüberprüfung und Beweissicherung gemäß §§ 369, 370 StPO ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 636) - die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

    Mit Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14.03.2013 wurde das Verfahren an das Amtsgericht - Schöffengericht - Saarbrücken abgegeben ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 650).

    Das Amtsgericht Saarbrücken sandte die Akten mit Verfügung am 24.07.2013 an das Landgericht zurück mit der Bitte um Überprüfung und Abgabe an das örtlich zuständige Gericht ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 655).

    Mit Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26.07.2013 wurde das Verfahren unter Aufhebung des Abgabebeschlusses vom 14.03.2013 an das Amtsgericht - Schöffengericht - Neunkirchen abgegeben ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 657 ff.).

    In der Hauptverhandlung vom 07.11.2013 vor dem Amtsgericht Neunkirchen - Schöffengericht - wurde der Kläger befragt ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 681 f.).

    Die als Zeugin geladene M. S. machte nach Belehrung gemäß § 55 StPO von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 683).

    Weiter wurden die Zeugen Polizeikommissarin H., früher A. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 683 f.), Kriminalkommissarin G. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 685), S. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 685 f.), Dr. M. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 687) und der Sachverständige Prof. Dr. S. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 687 f.) gehört.

    Sodann wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen - Schöffengericht - vom 07.11.2013 freigesprochen ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 694 ff.).

    Das Urteil ist seit dem 15.11.2013 rechtskräftig ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 694).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 30.10.2014 (Bd. III Bl. 407 f. d. A.) und vom 15.12.2014 (Bd. III Bl. 484 f. d. A.) und des Senats vom 14.01.2016 (Bd. V Bl. 905 ff. d. A.), vom 10.11.2016 (Bd. VI Bl. 1115 ff. d. A.) und vom 19.10.2017 (Bd. VIII Bl. 1589 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 21 Js (09) 461/03) und des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 2 O 77/05), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

    bb) So wurde das dritte Wiederaufnahmegesuch zunächst durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 (Aktenzeichen 3 AR 5/05 II) als unzulässig verworfen, und erst auf die sofortige Beschwerde erklärte das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.08.2012 (Aktenzeichen 1 Ws 118/12, (rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 612 ff.) die Wiederaufnahme des durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5-25/03; 23 Js 461/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses der Jugendkammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 für zulässig.

    Danach ordnete das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 17.01.2013 (Aktenzeichen 4 KLs 47/12, ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 637 ff.) - nach Kammerberatung ohne Beweisüberprüfung und Beweissicherung gemäß §§ 369, 370 StPO ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 636) - die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

    Mit Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14.03.2013 wurde das Verfahren an das Amtsgericht - Schöffengericht - Saarbrücken abgegeben ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 650).

    Da das Amtsgericht Saarbrücken freilich erkennbar unzuständig war, sandte es die Akten mit Verfügung am 24.07.2013 an das Landgericht zurück mit der Bitte um Überprüfung und Abgabe an das örtlich zuständige Gericht ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 655).

    Mit Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26.07.2013 wurde das Verfahren unter Aufhebung des Abgabebeschlusses vom 14.03.2013 an das Amtsgericht - Schöffengericht - Neunkirchen abgegeben ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 657 ff.).

    In der Hauptverhandlung vom 07.11.2013 vor dem Amtsgericht Neunkirchen - Schöffengericht - wurde der Kläger befragt ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 681 f.).

    Die als Zeugin geladene M. S. machte nach Belehrung gemäß § 55 StPO von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 683).

    Weiter wurden die Zeugen Polizeikommissarin H., früher A. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 683 f.), Kriminalkommissarin G. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 685), S. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 685 f.), Dr. M. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 687) und der Sachverständige Prof. Dr. S. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 687 f.) gehört.

    Sodann wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen - Schöffengericht - vom 07.11.2013 freigesprochen ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 694 ff.).

    Das Urteil ist seit dem 15.11.2013 rechtskräftig ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 694).

  • LG Saarbrücken, 13.12.2007 - 2 O 77/05

    Norbert Kuß

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
    Frau M. S. erhob unter dem 30.12.2005 Klage auf Schmerzensgeld gegen den Kläger vor dem Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 2 O 77/05).

    Der bestellte Sachverständige Prof. Dr. S. fertigte ein Gutachten vom 01.04.2010 an, welches erst im Juli 2010 dem Gericht zuging (Beiakten 2 O 77/05 bzw. 1 U 32/08-9 Bl. 611 ff. = Anlage 13 im Anlagenbd.

    G. R. wie auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2007 (Aktenzeichen 2 O 77/05) seien hierzu nicht ausreichend.

    Spätestens zum 31.12.2010 sei Vollendung der Verjährung eingetreten, da unter dem 14.12.2007 dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2007 (Aktenzeichen 2 O 77/05) zugestellt worden sei.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 30.10.2014 (Bd. III Bl. 407 f. d. A.) und vom 15.12.2014 (Bd. III Bl. 484 f. d. A.) und des Senats vom 14.01.2016 (Bd. V Bl. 905 ff. d. A.), vom 10.11.2016 (Bd. VI Bl. 1115 ff. d. A.) und vom 19.10.2017 (Bd. VIII Bl. 1589 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 21 Js (09) 461/03) und des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 2 O 77/05), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

    Im Beschluss vom 14.11.2014 ist den Parteien lediglich die Beiziehung der Akten 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken angekündigt worden (Bd. III Bl. 417 d. A.).

    Laut Protokoll vom 15.12.2014 sind in der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug unter anderem die Akten 2 O 77/05 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden (Bd. III Bl. 485 d. A.), doch ersetzt dies, wie vorstehend ausgeführt, nicht das Verfahren nach § 411a ZPO.

    Feststellungen zu einem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder zumindest der zur Begründung desselben notwendigen Anknüpfungspunkte seien im Rahmen des Urteils in Sachen 2 O 77/05 durch das Gericht nicht veranlasst gewesen.

    Die rechtliche Belastbarkeit der Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2007 (2 O 77/05) in dem Schmerzensgeldprozess der Zeugin S. gegen den Kläger sei zudem von der Rechtskraft dieses Urteils abhängig gewesen.

    Die von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin R. K., in Auftrag gegebene fachwissenschaftliche Stellungnahme des Dr. R. vom 11.09.2006 (Beiakte 2 O 77/05 Bd. II Bl. 187 ff.) gelangt zwar zu dem Ergebnis, das Gutachten der Beklagten weise "eine Vielzahl handwerklicher und sachlicher Fehler auf.

    Eine große Zahl von Informationen deutet in Richtung eines ganz anderen Begutachtungsergebnisses, als es hier von der Sachverständigen formuliert wird." (Beiakte 2 O 77/05 Bd. II Bl. 226).

    d) Da das auf den 01.04.2010 datierte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. (Beiakte 2 O 77/05 bzw. 1 U 32/08 - 9 - Bd. V Bl. 611 ff.) den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.08.2010 zugestellt worden ist (Beiakte 2 O 77/05 bzw. 1 U 32/08 - 9 - Bd. VI Bl. 853), ist die Verjährung am 01.01.2011, 0 Uhr, angelaufen und wäre an sich gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Schluss des 31.12.2013, 24 Uhr, abgelaufen.

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht - auch: wenn die festgestellten Tatsachen überhaupt nicht existieren (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO Rn. 19) -, die Befunderhebung, soweit nicht vom Gericht vorgegeben, fehlerhaft oder unvollständig ist (Palandt/Sprau, BGB 76. Aufl. § 839a Rn. 3) oder wenn das Gutachten aus Befundtatsachen (SaarlOLG OLGR 2009, 196, 197) bzw. dem festgestellten Sachverhalt falsche Schlüsse zieht (BGHZ 198, 265, 269 Rn. 17; Knerr in Geigel, aaO Rn. 6).

    Kann die Beweisfrage vom Sachverständigen nicht exakt im Sinne einer mathematischen Genauigkeit ermittelt werden, ist ihm ein Bewertungsspielraum zuzugestehen (vgl. BGHZ 198, 265, 270 f. Rn. 20, zum Verkehrswertgutachten; Erman/Mayen, BGB 14. Aufl. § 839a Rn. 6).

    Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGHZ 198, 265, 273 Rn. 26).

    aa) Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB; der Gutachter muss unbeachtet gelassen haben, was jedem Sachkundigen hätte einleuchten müssen, und seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar sein (BGHZ 198, 265, 273 Rn. 27; SaarlOLG OLGR 2009, 196, 198; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.01.2017 - 2 U 119/14, juris Rn. 38; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts 2. Aufl. Rn. 677).

    Die Beschränkung der Haftung des vom Gericht beauftragten Gutachters dient laut den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/7752, 28) der inneren Freiheit, derer er bedarf, um sein Gutachten unabhängig und ohne Druck eines möglichen Rückgriffs erstatten zu können (BGHZ 198, 265, 273 Rn. 27; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.01.2017 - 2 U 119/14, juris Rn. 38).

    Im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein, von einem bestimmten äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des damit einhergehenden objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit zu schließen (BGHZ 198, 265, 273 f. Rn. 28).

    Allgemein unterliegt die Beurteilung des (Nicht-) Vorliegens grober Fahrlässigkeit der tatrichterlichen Würdigung (BGHZ 198, 265, 274 Rn. 29).

    Die Darlegung und der Nachweis eines (mindestens) grob fahrlässigen Verschuldens des gerichtlichen Sachverständigen obliegen dem Geschädigten (BGHZ 198, 265, 274 Rn. 29; SaarlOLG OLGR 2009, 196, 197).

    aa) Bei dem Anspruch aus § 839a BGB besteht im Unterschied zu sonstigen Schadensersatzansprüchen die Besonderheit, dass die Erstattung eines unrichtigen Gutachtens zur Begründung der Haftung nicht ausreicht, der Sachverständige vielmehr vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben muss, und dass das Vorliegen (mindestens) grober Fahrlässigkeit, wie oben ausgeführt, aus der Perspektive eines Sachkundigen (BGHZ 198, 265, 273 Rn. 27; SaarlOLG OLGR 2009, 196, 198; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.01.2017 - 2 U 119/14, juris Rn. 38; Stein/Itzel/Schwall, aaO Rn. 677), also hier eines Aussagepsychologen, zu beurteilen ist.

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 49/11

    Berufung im streitigen Verfahren auf Feststellung eines Miterbenrechts:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
    Unter den vorliegenden Umständen kann offenbleiben, ob die Verwertung eines Gutachtens nach § 411a ZPO - wie die Berufung meint - einen förmlichen Beweisbeschluss voraussetzt (so Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 411a Rn. 4; offengelassen von BGH FamRZ 2012, 297 Rn. 8).

    Jedenfalls setzt eine Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens einen Hinweis an die Parteien auf das beabsichtigte Verfahren voraus, damit diese noch vor der Verwertung des Gutachtens in der abschließenden Entscheidung des Gerichts Gelegenheit zur Stellungnahme haben (BGH FamRZ 2012, 297 f. Rn. 8).

    Zu einer derartigen Klarstellung hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise besteht umso mehr Anlass, wenn zwar die eine Partei die Verwertung des in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens nach § 411a ZPO angeregt hatte, die andere Partei sich hiermit aber nicht einverstanden erklärt, sondern Einwände gegen die Richtigkeit der Gutachten erhoben hat (BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 9).

    Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO und davon, ob das Gericht das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 10 m. w. Nachw.).

    Findet sich - wie hier (vgl. Bd. III Bl. 407 bis 409, 484 f. d. A.) - im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 13 m. w. Nachw.).

    Zu einer derartigen Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme konnte es hier nicht kommen, weil das Landgericht bereits die Bekanntgabe einer beabsichtigten Beweisaufnahme nach § 411a ZPO unterlassen hatte (vgl. BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 13).

  • LG Saarbrücken, 24.05.2004 - 5-25/03

    Norbert Kuß

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
    Der vormals als technischer Bundeswehrbeamter S. in W. beschäftigte, am ... 1943 geborene Kläger war durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5 - 25/03 IV, als Anlage 5 im Anlagenbd. Kläger) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall, sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, in allen vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, begangen jeweils zum Nachteil der am ... 1989 geborenen M. S., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5 - 25/03 IV) wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04, Anlage 7 im Anlagenbd. Kläger) als unbegründet verworfen.

    Auf die sofortige Beschwerde erklärte das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.08.2012 (Aktenzeichen 1 Ws 118/12, (rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 612 ff.) die Wiederaufnahme des durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5-25/03; 23 Js 461/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses der Jugendkammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 für zulässig.

    Eine Verfassungsbeschwerde, insbesondere gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.05.2004 (Aktenzeichen 5-25/03 IV), sei nicht eingelegt worden.

    Dies gelte insbesondere, da der Kläger über seinen damaligen Verteidiger jedenfalls einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens gestellt habe, da sie ihre schriftlichen Äußerungen im mündlichen Gutachten zu bestätigen versucht habe und von sich aus nicht auf die sexuellen Vorerfahrungen und die Aggressionen der Zeugin S. zu sprechen gekommen sei (Urteilsgründe Seite 22 im Verfahren 5-25/03 IV vom 24.05.2004).

    bb) So wurde das dritte Wiederaufnahmegesuch zunächst durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 (Aktenzeichen 3 AR 5/05 II) als unzulässig verworfen, und erst auf die sofortige Beschwerde erklärte das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.08.2012 (Aktenzeichen 1 Ws 118/12, (rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 612 ff.) die Wiederaufnahme des durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5-25/03; 23 Js 461/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses der Jugendkammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 für zulässig.

  • OLG Saarbrücken, 23.10.2008 - 8 U 487/07

    Haftung eines psychiatrischen Sachverständigen wegen eines im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
    Insoweit sei auf das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23.10.2008 (8 U 487/07, OLGR 2009, 196 ff.) zu verweisen.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht - auch: wenn die festgestellten Tatsachen überhaupt nicht existieren (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO Rn. 19) -, die Befunderhebung, soweit nicht vom Gericht vorgegeben, fehlerhaft oder unvollständig ist (Palandt/Sprau, BGB 76. Aufl. § 839a Rn. 3) oder wenn das Gutachten aus Befundtatsachen (SaarlOLG OLGR 2009, 196, 197) bzw. dem festgestellten Sachverhalt falsche Schlüsse zieht (BGHZ 198, 265, 269 Rn. 17; Knerr in Geigel, aaO Rn. 6).

    aa) Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB; der Gutachter muss unbeachtet gelassen haben, was jedem Sachkundigen hätte einleuchten müssen, und seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar sein (BGHZ 198, 265, 273 Rn. 27; SaarlOLG OLGR 2009, 196, 198; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.01.2017 - 2 U 119/14, juris Rn. 38; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts 2. Aufl. Rn. 677).

    Die Darlegung und der Nachweis eines (mindestens) grob fahrlässigen Verschuldens des gerichtlichen Sachverständigen obliegen dem Geschädigten (BGHZ 198, 265, 274 Rn. 29; SaarlOLG OLGR 2009, 196, 197).

    aa) Bei dem Anspruch aus § 839a BGB besteht im Unterschied zu sonstigen Schadensersatzansprüchen die Besonderheit, dass die Erstattung eines unrichtigen Gutachtens zur Begründung der Haftung nicht ausreicht, der Sachverständige vielmehr vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben muss, und dass das Vorliegen (mindestens) grober Fahrlässigkeit, wie oben ausgeführt, aus der Perspektive eines Sachkundigen (BGHZ 198, 265, 273 Rn. 27; SaarlOLG OLGR 2009, 196, 198; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.01.2017 - 2 U 119/14, juris Rn. 38; Stein/Itzel/Schwall, aaO Rn. 677), also hier eines Aussagepsychologen, zu beurteilen ist.

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
    Damit erfüllt (auch) das mündliche Glaubhaftigkeitsgutachten nicht die vom BGH im Urteil vom 30.07.1999 (1 StR 618/98, BGHSt 45, 164 ff.) formulierten Mindeststandards (Bd. VII Bl. 1242 d. A.).

    ee) Im Ergebnis werden weder das schriftliche noch das mündliche Gutachten der Beklagten auch nur den vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 30.07.1999 (1 StR 618/98, BGHSt 45, 164 ff.) aufgestellten Mindestanforderungen gerecht.

    (1) Demnach besteht, wie der Sachverständige Prof. Dr. St. im Einzelnen an Hand der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausgeführt hat, das methodische Grundprinzip darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist (BGHSt 45, 164, 167 f.).

    Ergibt seine Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (BGHSt 45, 164, 168; Bd. VII Bl. 1204 d. A.).

    (2) Die beiden Einwände der Berufung, der Sachverständige Prof. Dr. St. habe in seinem Gutachten für den Bundesgerichtshof im Verfahren 1 StR 618/98 seinen "eigenen" Standard hinsichtlich aussagepsychologischer Begutachtung festgelegt und die beiden Gutachten der Beklagten ausschließlich daran gemessen (Bd. VII Bl. 1347 d. A.), und für die schon vorher auf der Grundlage der allgemeinen Prinzipien vorgehenden aussagepsychologischen Gutachter habe sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.07.1999 nichts Grundlegendes geändert, vor allem nicht die Methodenwahl bei der Begutachtung, weshalb das Urteil nicht zu der Aufmerksamkeit in Fachkreisen geführt habe, wie es durch den Sachverständigen anklinge (Bd. VII Bl. 1348 d. A.), verfangen nicht.

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
    Da der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität gebührt, kommt es nicht darauf an, welche Tatsachen das Inzidenzgericht mutmaßlich festgestellt hätte, sondern welche Beweiserhebungen nach Auffassung des Regressrichters zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind (BGHZ 133, 110, 112).

    Wird dem Rechtsanwalt vorgeworfen, der Misserfolg des Mandanten im Vorprozess sei auf mangelhaften Prozessvortrag zurückzuführen, hat das Regressgericht deshalb grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidenzverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des dortigen Prozessbevollmächtigten unterbreitet worden wäre (BGHZ 133, 110, 111 f.; Senat, Urt. v. 14.08.2014 - 4 U 146/13, juris Rn. 47).

    Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich um Vorschriften des materiellen Rechts handelt und der Mandant nicht allein deshalb schlechter gestellt sein darf, weil der hypothetische Sieg im Vorprozess nunmehr eine notwendige Voraussetzung für die Bejahung eines Schadens darstellt, den grundsätzlich der Kläger nachzuweisen hat (vgl. BGHZ 30, 226, 232; BGH VersR 1976, 468, 469; NJW 1988, 3013, 3015; WM 1996, 1830).

    Hier liegt es - wiederum - nicht anders als im Bereich der Anwaltshaftung (Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 40; vgl. dazu BGHZ 133, 110, 111 ff., 115).

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 291/10

    Haftpflichtversicherung der Notare: Aufwendungsersatzanspruch des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
    aa) Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (BGH VersR 2011, 1392, 1394 Rn. 20).

    Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (BGH VersR 2011, 1392, 1394 Rn. 23).

    Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (BGH VersR 2011, 1392, 1394 Rn. 23).

    An die Begründung durch das Berufungsgericht sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen; es reicht regelmäßig aus, wenn sie erkennen lässt, dass das Berufungsgericht die Alternative zwischen § 538 Abs. 1 und 2 ZPO gesehen und erwogen hat (BGH MDR 2000, 716, 717; VersR 2011, 1392, 1394 Rn. 23).

  • BGH, 05.07.2007 - III ZR 240/06

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung als Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
    Der Bundesgerichtshof hat es für den Ursachenzusammenhang zwischen der unterbliebenen Anhörung des Sachverständigen und dem Schaden ausreichen lassen, wenn infolge der gebotenen Beantragung einer Anhörung die Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage für die der Partei ungünstige klageabweisende Entscheidung im Vorprozess beseitigt worden wäre (BGHZ 173, 98, 102 Rn. 11).

    In einem solchen Fall ist eine weitergehende Prognose darüber, wie der Vorprozess mutmaßlich im Ergebnis ausgefallen wäre, - anders als bei einer dem Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen stattgebenden Entscheidung - nicht erforderlich (BGHZ 173, 98, 102 Rn. 12).

    Erfasst sind alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten (Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 46), und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern (BGHZ 173, 98, 100 Rn. 8).

    Insoweit ist etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-) Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken (BGHZ 173, 98, 100 f. Rn. 8).

  • BGH, 06.03.2014 - III ZR 320/12

    Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten

  • BGH, 24.03.1988 - IX ZR 114/87

    Sorgfaltspflichten des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts bei

  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 112/77

    Beweismittel im Anwaltshaftungsprozeß

  • OLG Braunschweig, 19.01.2017 - 2 U 119/14

    Wohnflächenberechnung fehlerhaft: Wann haftet der Sachverständige?

  • OLG Saarbrücken, 26.02.2015 - 4 U 26/14

    Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall: Erhöhung wegen grober Fahrlässigkeit des

  • OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - 4 U 585/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Vorteilsausgleich bei einer

  • BGH, 06.12.2012 - 4 StR 360/12

    Beweiswürdigung (Gesamtbetrachtung; Umgang mit Sachverständigengutachten)

  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

  • OLG Zweibrücken, 20.03.2003 - 4 U 35/02

    Schadensersatz: Zeitpunkt der Schadensentstehung bei fehlerhafter

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

  • OLG Frankfurt, 02.10.2007 - 19 U 8/07

    Haftung des Gerichtsgutachters in einem Strafverfahren: Strafverurteilung eines

  • BGH, 27.07.2017 - III ZR 440/16

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Einholung eines Privatgutachtens als

  • OLG Saarbrücken, 27.08.2012 - 1 Ws 118/12
  • LG Saarbrücken, 29.01.2015 - 3 O 295/13

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines fehlerhaften

  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 37/15

    Verjährung von Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers: Anforderungen an

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 175/73

    Geltendmachung von Wiedergutmachungsansprüchen einer polnischen Staatsangehörigen

  • BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58

    Pflichten des Armenanwalts

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03

    "Anwaltshaftung"; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts durch Erteilung eines

  • BGH, 08.09.2016 - VII ZR 168/15

    Zulässigkeit eines Grundurteils: Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf

  • BGH, 11.04.2017 - VI ZR 576/15

    Arzthaftung: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils; Abgrenzung

  • BGH, 24.07.2014 - III ZR 412/13

    Haftung des Sachverständigen: Ausschluss der groben Fahrlässigkeit bei

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 8/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Haftung für psychische

  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

  • BGH, 18.01.1972 - VI ZR 204/70

    Unfallgeschädigter - Kenntnis - Schuldhafter Verkehrsverstoß - Anderer -

  • BGH, 22.09.1981 - VI ZR 257/80

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klagegegenstandes in der Klageschrift

  • OLG Frankfurt, 19.11.1998 - 3 U 201/97
  • LG Marburg, 19.07.1995 - 5 O 33/90

    Schmerzensgeldanspruch wegen Freiheitsentziehung aufgrund ärztlicher

  • BGH, 10.07.1997 - III ZR 69/96

    Bemessung des Gegenstandswerts bei wiederkehrenden Leistungen; Berücksichtigung

  • BGH, 16.05.1995 - 4 StR 237/95

    Wirksamkeit - Umfang der Rechtskraft - Kindlicher Zeuge - Aussage eines Kindes -

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 74/90

    Anspruch gegen die Versicherung wegen der Entwendung von Schmuck und Pelzen -

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

  • BGH, 16.06.1983 - 2 StR 837/82

    Geltung des Grundsatzes der Bescheidung des Hilfsbeweisantrages in den

  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 231/81

    Erfordernis der Zustimmung des Testamentsvollstreckers bei Änderung eines

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92

    Schadensersatz wegen Irak-Embargos

  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 36/82

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall - Positive

  • BGH, 24.06.1982 - 4 StR 300/82

    Beweisaufnahme - Beweismittel - Austauschbarkeit - Voraussetzungen

  • BGH, 21.09.1995 - IX ZR 228/94

    Pflichtverletzungen des Anwalts durch Unterlassen der Vollstreckung aus einem

  • KG, 17.01.2005 - 12 U 302/03

    Schmerzensgeldanspruch eines ausländischen Angeklagten wegen durch seinen

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 28/06

    Zivilprozess auf Feststellung einer Erbenposition: Ausschluss einer

  • BGH, 15.01.1981 - VII ZR 44/80

    Schaden durch entgangene Steuervorteile

  • BGH, 28.07.2006 - III ZB 14/06

    Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung

  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05

    Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene

  • OLG Oldenburg, 01.03.1994 - 5 U 127/93

    Schadensersatz; Begutachtung; Vermögensübertragung; Fehlerhafte Begutachtung;

  • BGH, 20.05.2003 - VI ZR 312/02

    Haftung des mit der Ermittlung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 45/98

    Zulässigkeit eines Grundurteils

  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 31/99

    Pflicht zur erneuten Erhebung der Beweise im Berufungsverfahren

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 34/04

    Pflicht des Steuerberaters zur Herbeiführung einer verbindlichen Auskunft des

  • BGH, 16.11.2011 - XII ZB 6/11

    Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im

  • OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13

    Ein Rechtsanwalt im Zivilprozess verhält sich im Allgemeinen gegenüber seinem

  • OLG Saarbrücken, 21.04.2016 - 4 U 76/15

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall mit Personenschaden: Schmerzensgeldbemessung

  • BGH, 30.08.2018 - III ZR 363/17

    Fall Norbert Kuß - 60.000 Euro Schmerzensgeld für aussagepsychologisches

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2017 - 4 U 26/15 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Saarbrücken, 27.05.2021 - 4 U 35/20

    Amtspflichten einer Behörde vor Erstattung einer Strafanzeige gegen einen

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Urt. v. 23.11.2017 - 4 U 26/15, zitiert nach juris) ist auf Grund durch unrechtmäßiges Verhalten Dritter (im dortigen Fall: unrichtiges Gutachten) hervorgerufener Strafverfolgungsmaßnahmen (im dortigen Fall: Freiheitsentziehung) ein Schmerzensgeld nach Maßgabe folgender Kriterien zu bemessen:.

    Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (vgl. Senat, NJW 2011, 935 ; 3169 (3170); Senat, Urt. v. 23.11.2017 - 4 U 26/15, juris Rdn. 211).

    Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen, insbesondere die beruflichen Folgen der Verletzung (vgl. Senat, NJW 2011, 933 (935); Senat, NJW 2011, 935 ; 3169 (3170); Senat, Urt. v. 23.11.2017 - 4 U 26/15, juris Rdn. 211).

    Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten "richtigen" Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. Senat, NJW 2011, 933 (935); NJW-RR 2015, 1119 (1120), juris Rn. 40; Senat, NJW 2011, 935 ; 3169 (3170); Senat, Urt. v. 23.11.2017 - 4 U 26/15, juris Rdn. 211).

    Die Bemessung des Schmerzensgelds der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (vgl. BGH, NJW 2015, 2246 , juris Rdn. 7; Senat, NJW 2011, 935 ; 3169 (3170); Senat, Urt. v. 23.11.2017 - 4 U 26/15, juris Rdn. 212).

    Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 23.11.2017 zugrundeliegenden Fall kam dem Kläger auch keine Kompensation im Sinne einer persönlichen und gesellschaftlichen Rehabilitation in der Öffentlichkeit zugute (vgl. Senat, Urt. v. 23.11.2017 - 4 U 26/15 -, juris Rn. 219).

  • OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20

    Sachverständigenhaftung; Qualifikation; methodische Mängel; Amtshaftung;

    Diese Grundsätze gelten auch für den Schadensersatzanspruch aus § 839a BGB (OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017, 4 U 26/15 - Rz. 148 juris).
  • OLG Saarbrücken, 18.06.2020 - 4 U 4/19

    1. Bei einer langsamen Bergauffahrt ist beim Überholen eines Fahrradfahrers ein

    Insbesondere ist das erlassene Teilurteil (hier der Feststellungstenor) von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig bzw. es besteht, da hierüber zugleich ein Grundurteil gem. § 304 ZPO ergangen ist, auch im Fall einer abweichenden Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht keine Gefahr widersprechender Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2017 - VI ZR 576/15, VersR 2017, 888; Senat, Urteil vom 23.11.2017 - 4 U 26/15, juris).
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2022 - 4 U 116/21
    Die Klägerin hat die wesentlichen, für die Bemessung des Schmerzensgeldes relevanten Faktoren, nämlich Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Art und Dauer der Behandlungen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Senat, Urt. v. 27.07.2010 - 4 U 585/09 - 166, NJW 2011, 933 - 936, juris Rdn. 44; Senat, Urt. v. 07.06.2011 - 4 U 451/10 - 136, NJW 2011, 3169 - 3172, juris Rdn. 27); Senat, Urt. v. 23.11.2017 - 4 U 26/15, juris Rdn. 211) im Rahmen ihrer Klage (Bl. 3 ff und 121 f d. A.) dargelegt und die Beklagte hat diese im Wesentlichen nicht bestritten, sondern nur behauptet, dass die Verletzung nicht immer noch erhebliche Folgen bzw. Nachwirkungen zeitige, weil nach dem vorgelegten ärztlichen Bericht mit vollständiger Heilung zu rechnen sei (Bl 37 und 141 d. A.).
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