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   OLG Saarbrücken, 25.02.2005 - 6 WF 2/05   

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https://dejure.org/2005,15327
OLG Saarbrücken, 25.02.2005 - 6 WF 2/05 (https://dejure.org/2005,15327)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.02.2005 - 6 WF 2/05 (https://dejure.org/2005,15327)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25. Februar 2005 - 6 WF 2/05 (https://dejure.org/2005,15327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Exhumierungsanordnung im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung

  • Judicialis

    ZPO § 372a Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 386; ; ZPO § 387; ; ZPO § 388; ; ZPO § 389; ; ZPO § 390

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 372a Abs. 2 Satz 1
    Exhumierungsanordnung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben in Kindschaftssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 19.01.2000 - 26 UF 1453/99

    Antrag auf Exhumierung eines Verstorbenen zur Entnahme von Gewebeproben und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.02.2005 - 6 WF 2/05
    Über die in der - verfahrensrechtlich auslegungsbedürftigen und -fähigen - Beschwerdeeinlegung gegen die Anordnung in Ziffer II) des Beweisbeschlusses zum Ausdruck gekommenen Einwände der Beschwerdeführerin, die als Ehefrau des Verstorbenen als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommen kann (OLG München, FamRZ 2001, 126; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., Einl v § 1922, Rz. 9), gegen die Exhumierung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben hat das Familiengericht nach § 372 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreits durch Zwischenurteil zu entscheiden (Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 372 a , Rz. 12; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 372 a, Rz. 12 f).
  • OLG Saarbrücken, 28.06.2010 - 9 WF 65/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Verweigerung eines Abstammungsgutachtens

    Über die in der - verfahrensrechtlich auslegungsbedürftigen und -fähigen - Beschwerdeeinlegung gegen die Beschlussanordnung vom 3. Mai 2010 zum Ausdruck gekommenen Weigerung des Beklagten zu 1), sich der Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, hat das Familiengericht, wenn sie - wie hier - mit Gründen versehen ist, nach § 372 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreits durch Zwischenurteil zu entscheiden (BGH, MDR 2008, 30; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 25. Februar 2005 - 6 WF 2/05 -, OLGR Saarbrücken 2005, 297; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 372 a, Rz. 13 f).
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