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   OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17   

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OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17 (https://dejure.org/2018,23810)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.07.2018 - 1 U 121/17 (https://dejure.org/2018,23810)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - 1 U 121/17 (https://dejure.org/2018,23810)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.10.2010 - V ZR 43/10

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17
    Der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte kann gegen den Störer (§ 1027 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) unmittelbar auf Duldung der Nutzung klagen (BGH, aaO Rn. 19 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22.10.2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185).

    Dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet (BGH, Urteil vom 22.10.2010 - V ZR 43/10, bei Juris Rn. 18).

    Beeinträchtigung in diesem Sinne ist - wie bereits weiter oben ausgeführt - jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit (BGH, Urteil vom 22.10.2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 18) und dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet (BGH, Urteil vom 22.10.2010 - V ZR 43/10, bei Juris Rn. 18).

  • BGH, 27.01.1960 - V ZR 148/58
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17
    Zur Zeit der Bestellung nicht absehbare, willkürliche Benutzungsänderungen werden von der Grunddienstbarkeit nicht gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.1960 - V ZR 148/58, bei Juris Rn. 10; Urteil vom 5.10.1965 - V ZR 73/63, BGHZ 44, 171 - bei Juris Rn. 10; Urteil vom OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.3.1990 - 4 U 226/88, bei Juris Rn. 23).

    cc) Die Richtigkeit dieser Auslegung wird auch durch die unstreitige langjährige Duldung der Nutzung der Hoffläche in diesem Umfang bekräftigt, denn es ist anerkannt, dass sich ein Anhalt für die Auslegung der Grunddienstbarkeit und deren Umfang auch aus einer stillschweigenden Duldung einer bestimmten Ausübung der Grunddienstbarkeit ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.1971 - V ZR 9/69, bei Juris Rn. 17 und 18; ebenso BGH, Urteil vom 27.1.1960 - V ZR 148/58, bei Juris Rn. 9).

    Soweit die Ehefrau des Beklagten angesprochen sein sollte, darf auch diese das Gehrecht nutzen, denn das herrschende Grundstück war bereits zum Zeitpunkt der Bestellung in gleicher Weise wie heute mit einem Wohngebäude bebaut, weshalb es der für jedermann ersichtlichen Nutzungsart des herrschenden Grundstücks entspricht, dass auch die zum Haushalt des Beklagten gehörenden Personen das Gehrecht für sich in Anspruch nehmen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.1960 - V ZR 148/58, bei Juris Rn. 9).

  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17
    Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn eine der Feststellungsklage vorrangige Klage auf Störungsbeseitigung deswegen ausscheidet, weil die Parteien darüber streiten, ob die Grunddienstbarkeit weitergehende als die derzeit von dem Berechtigten ausgeübten Befugnisse gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2015 - V ZR 22/15, bei Juris Rn. 16).

    Dieses Feststellungsbegehren war unzulässig, weil nach der ständigen Rechtsprechung für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kein Raum ist, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers ebenso wahrt (BGH, Urteil vom 4.12.2015 - V ZR 22/15, bei Juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17
    aa) Eine Feststellungsklage kann zwar zulässig sein, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang einer Grunddienstbarkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 28.2.1962 - V ZR 49/60, BeckRS 1962, 31186981; Urteil vom 25.10.1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101).

    d) Der Abwehranspruch § 1027 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB ist gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks gerichtet, sofern dieser als "Störer" im Sinne des § 1004 BGB zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1991 - V ZR 196/90, bei Juris Rn. 15 ff.; Staudinger/Weber, BGB (2017), § 1027 Rn. 7).

  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

    Auslegung eines Wegerechts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17
    Zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen gehören die Verhältnisse beider Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks (BGH, Urteil vom 11.4.2003 - V ZR 323/02, bei Juris Rn. 12 m.w.N.).

    Der Umfang einer Dienstbarkeit kann aber mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 11.4.2003 - V ZR 323/02, bei Juris Rn. 13).

  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17
    Die Vorschrift des § 314 S. 1 ZPO bezieht sich nach anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht nur auf den formellen und als solchen bezeichneten Tatbestand des angefochtenen Urteils, sie umfasst auch Tatbestandsfeststellungen in den Entscheidungsgründen (statt vieler: BGH, Urteil vom 7.12.1993 - VI ZR 74/93, bei Juris Rn. 29) und um eine solche handelt es sich bei der vorstehend zitierten Feststellung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen auf Seite 14. Etwaige Unrichtigkeiten der tatbestandlichen Feststellungen können nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (BGH, Beschluss vom 2.12.2015 - VII ZB 48/13, bei Juris Rn. 14).Einen Tatbestandsberichtigungsantrag, der sich auch auf tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen beziehen kann (OLG Köln, Urteil vom 14.7.2017 - 6 U 177/16, bei Juris Rn. 56), haben die Kläger nicht gestellt.
  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 177/16

    Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs des Eigentums an einem Pkw

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17
    Die Vorschrift des § 314 S. 1 ZPO bezieht sich nach anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht nur auf den formellen und als solchen bezeichneten Tatbestand des angefochtenen Urteils, sie umfasst auch Tatbestandsfeststellungen in den Entscheidungsgründen (statt vieler: BGH, Urteil vom 7.12.1993 - VI ZR 74/93, bei Juris Rn. 29) und um eine solche handelt es sich bei der vorstehend zitierten Feststellung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen auf Seite 14. Etwaige Unrichtigkeiten der tatbestandlichen Feststellungen können nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (BGH, Beschluss vom 2.12.2015 - VII ZB 48/13, bei Juris Rn. 14).Einen Tatbestandsberichtigungsantrag, der sich auch auf tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen beziehen kann (OLG Köln, Urteil vom 14.7.2017 - 6 U 177/16, bei Juris Rn. 56), haben die Kläger nicht gestellt.
  • BGH, 28.02.1962 - V ZR 49/60
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17
    aa) Eine Feststellungsklage kann zwar zulässig sein, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang einer Grunddienstbarkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 28.2.1962 - V ZR 49/60, BeckRS 1962, 31186981; Urteil vom 25.10.1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101).
  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17
    Der anerkannte Grundsatz, dass eine bestehende Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (statt vieler: BGH, Urteil vom 21.9.2012 - V ZR 230/11, bei Juris Rn. 12 m.w.N.), kommt hier nicht zum Tragen, denn dies würde voraussetzen, dass wegen einer zumindest einmaligen nachgewiesenen rechtswidrigen Eigentums- oder Besitzstörung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr spricht.
  • BGH, 17.01.2012 - XI ZR 457/10

    Rückabwicklung eines von einen Treuhänder abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.07.2018 - 1 U 121/17
    Dies vorausgeschickt ist das durch die Erstberufung erfolgte Bestreiten des Einverständnisses als neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.1.2012 - XI ZR 457/10, bei Juris Rn. 18; Zöller/Feskorn, aaO, § 314 Rn. 5) und nicht zuzulassen, weil die Kläger die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ZPO nicht dargetan haben.
  • BGH, 28.06.2005 - XI ZR 3/04

    Beweiskraft des Tatbestandes; Darlegungs- und Beweislast bei bedingtem

  • BGH, 02.12.2015 - VII ZB 48/13

    Berufungsverfahren: Rüge der Zugrundelegung eines falschen Tatbestandes;

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/81

    Zur Bezeichnung des Umfangs einer Dienstbarkeit und zur Zulässigkeit der

  • OLG Karlsruhe, 15.03.1990 - 4 U 226/88
  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

  • BGH, 25.06.1971 - V ZR 9/69

    Belastung eines Grundstücks mit einem Wegerecht - Bestellung einer

  • BGH, 05.10.1965 - V ZR 73/63

    Wegerechtsumfang

  • VG München, 30.10.2023 - M 8 SN 23.4872

    Nachbareilantrag, Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (verneint),

    Im Gegenteil lassen Sinn und Zweck der Bestellung der Grunddienstbarkeit, wie sie aus der Eintragungsbewilligung erkennbar sind (vgl. zur Auslegung von Dienstbarkeiten auch: OLG Saarbrücken, U.v. 25.7.2018 - 1 U 121/17 - juris) nur den Schluss zu, dass von der Grunddienstbarkeit auch die Nutzung des Wegegrundstücks durch Dritte aus dem Rechtskreis des Eigentümers des herrschenden Grundstücks umfasst ist.
  • VG Regensburg, 26.06.2020 - RN 5 K 19.1819

    Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

    Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, B. v. 6.11.2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208, Rn. 10 m. w. N.; OLG Saarbrücken, U. v. 25.7.2018 - 1 U 121/17, BeckRS 2018, 17919, Rn. 50).
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