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   OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21   

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OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21 (https://dejure.org/2023,2008)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.01.2023 - 4 U 134/21 (https://dejure.org/2023,2008)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 (https://dejure.org/2023,2008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • RA Kotz

    Fehlerhafte Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliardarlehensvertrag mit fester Zinsbindung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlerhaftigkeit der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung in Immobiliardarlehensvertrag mit fester Zinsbindung: Abstellen auf die Wiederanlage in "kongruenten Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner" und die "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens", ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliardarlehensvertrag mit fester Zinsbindung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Fehlerhafte Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeits-Joker

  • anwalt.de (Kurzinformation)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung: Bank hat keinen Anspruch auf Entschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1174
  • MDR 2023, 787
  • WM 2023, 1877
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Frankfurt, 13.08.2021 - 24 U 270/20

    Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Damit ist der gesetzgeberische Wille hinreichend zutage getreten, wonach die Vorfälligkeitsentschädigung auch die entgangenen Zinsen umfasst und die Berechnung nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung, mithin auch nach der "Aktiv-Passiv-Methode" erfolgen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris; s. a. OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 2022 - 13 U 102/21 -, juris).

    Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des OLG Frankfurt (Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris) anzuschließen, die von der Beklagten gewählte Formulierung sei unschädlich, da es sich bei Hypothekenpfandbriefen ebenfalls um "Kapitalmarkttitel" handele und Pfandbriefe sich auch auf öffentliche Schuldner beziehen könnten (§ 20 PfandBG).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber vertreten, der Darlehensnehmer werde dadurch hinreichend informiert, dass die Angabe zur Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich auf die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach Ziffer 7 und die außerordentliche Kündigung nach Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen Bezug nehme; er wisse daher, dass mit "Restlaufzeit" nur diejenige Restlaufzeit der Zinsbindung gemeint sei, von der er sich nicht entschädigungsfrei lösen könne (so OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 -, juris, wobei dort die Formulierung "Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung" verwendet wurde; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris), und nicht der Zeitraum bis zur vollständigen Darlehensrückführung (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris).

    Unter demselben Gesichtspunkt sind die Angaben der Beklagten zudem deshalb unzureichend, weil sich ihnen nicht entnehmen lässt, dass die berechtigte Zinserwartung und damit der Zinsschaden auch durch die vereinbarten Sondertilgungsrechte beeinflusst werden (a. A. OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris).

    Die Revision ist zuzulassen, da divergierende Entscheidungen in Bezug auf die von dem Senat beanstandeten Formulierungen in der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung existieren (anders als hier etwa OLG Frankfurt Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris).

  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21

    Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Denn die Veräußerung der finanzierten Immobilie begründet ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückführung des Darlehens (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02 -, BGHZ 158, 11; Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris; Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 58, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge/Immobiliardarlehensverträge Rn. 148, beck-online).

    Damit ist der gesetzgeberische Wille hinreichend zutage getreten, wonach die Vorfälligkeitsentschädigung auch die entgangenen Zinsen umfasst und die Berechnung nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung, mithin auch nach der "Aktiv-Passiv-Methode" erfolgen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris; s. a. OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 2022 - 13 U 102/21 -, juris).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber vertreten, der Darlehensnehmer werde dadurch hinreichend informiert, dass die Angabe zur Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich auf die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach Ziffer 7 und die außerordentliche Kündigung nach Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen Bezug nehme; er wisse daher, dass mit "Restlaufzeit" nur diejenige Restlaufzeit der Zinsbindung gemeint sei, von der er sich nicht entschädigungsfrei lösen könne (so OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 -, juris, wobei dort die Formulierung "Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung" verwendet wurde; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris), und nicht der Zeitraum bis zur vollständigen Darlehensrückführung (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris).

    Der Senat hält die Formulierung der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf für unschädlich, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1) eine Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gebilligt hat, bei der die Formulierung "die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme" verwendet wurde, und dabei ersichtlich keine Differenzierung zwischen den vereinbarten und den durch die Sollzinsbindung begrenzten bzw. durch vorzeitige Kündigungsrechte, Tilgungsanpassungs- oder Sondertilgungsrechte angepassten, fiktiven vertraglichen Zahlungsströmen verlangt hat (so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris).

    Die Revision ist zuzulassen, da divergierende Entscheidungen in Bezug auf die von dem Senat beanstandeten Formulierungen in der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung existieren (anders als hier etwa OLG Frankfurt Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris).

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Denn die Veräußerung der finanzierten Immobilie begründet ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückführung des Darlehens (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02 -, BGHZ 158, 11; Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris; Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 58, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge/Immobiliardarlehensverträge Rn. 148, beck-online).

    Besteht nämlich - wie hier - ein Anspruch des Darlehensnehmers darauf, das Darlehen vorzeitig abzulösen, kann sich die Bank auf eine Vereinbarung, mit der sie eine nicht geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung erzwingt, nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02 -, juris; Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 - BGHZ 136, 161).

    Ferner wird in der Begründung zu Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ausgeführt, der Darlehensgeber müsse sich bereits vor Vertragsschluss auf die anzuwendende Berechnungsmethode festlegen, und hinsichtlich der "zulässigen Berechnungsmethoden" auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, juris) verwiesen, nach der die Berechnung nach der "Aktiv-Passiv-Methode" zulässig ist (vgl. Bt-Drs. 18/5922, S. 116).

    Dabei ist die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen und nicht die Rendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand (so noch BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161) zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 -, juris; Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, BGHZ 161, 196; Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 -, BGHZ 146, 5).

    Zudem entspricht die von der Beklagten verwendete Formulierung - wie auch das OLG Frankfurt ausführt - nahezu wörtlich dem Zitat des Bundesgerichtshofs in der Ursprungsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161).

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Dabei nimmt die Begründung explizit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Berechnung sowohl nach der "Aktiv-Aktiv-Methode" als auch der "Aktiv-Passiv-Methode" erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, juris).

    Der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der von der Beklagten gewählten "Aktiv-Passiv-Methode"-in der Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, BGHZ 161, 196).

    Dabei ist die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen und nicht die Rendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand (so noch BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161) zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 -, juris; Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, BGHZ 161, 196; Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 -, BGHZ 146, 5).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen genügt es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1).

    Anders als der Kläger meint, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nach wie vor nach dieser Methode berechnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris; Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1).

    Der Senat hält die Formulierung der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf für unschädlich, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1) eine Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gebilligt hat, bei der die Formulierung "die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme" verwendet wurde, und dabei ersichtlich keine Differenzierung zwischen den vereinbarten und den durch die Sollzinsbindung begrenzten bzw. durch vorzeitige Kündigungsrechte, Tilgungsanpassungs- oder Sondertilgungsrechte angepassten, fiktiven vertraglichen Zahlungsströmen verlangt hat (so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris).

  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Dabei ist die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen und nicht die Rendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand (so noch BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161) zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 -, juris; Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, BGHZ 161, 196; Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 -, BGHZ 146, 5).

    Von den dort für maßgeblich erachteten "Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner" hat der Bundesgerichtshof aber in der Folge Abstand genommen und stattdessen auf die Wiederanlage in - von der gewählten Formulierung nicht erfasste - Hypothekenpfandbriefe abgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 -, BGHZ 146, 5).

  • BGH, 04.12.2018 - XI ZR 46/18

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückabwicklung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Denn der Darlehensgeber muss auch dann, wenn er über die Mindestanforderungen hinausgeht, klare und verständliche Angaben machen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2021 -, juris), die zudem inhaltlich zutreffend sein müssen (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 502 Rn. 14; vgl. - betreffend Widerrufsbelehrungen - auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 - 7 U 153/15 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 31 U 56/15 -, juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 46/18 -, juris, wonach inhaltlich zutreffende Ergänzungen unschädlich sind).
  • OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21

    Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Notwendige Angaben über die Berechnung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber vertreten, der Darlehensnehmer werde dadurch hinreichend informiert, dass die Angabe zur Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich auf die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach Ziffer 7 und die außerordentliche Kündigung nach Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen Bezug nehme; er wisse daher, dass mit "Restlaufzeit" nur diejenige Restlaufzeit der Zinsbindung gemeint sei, von der er sich nicht entschädigungsfrei lösen könne (so OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 -, juris, wobei dort die Formulierung "Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung" verwendet wurde; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris), und nicht der Zeitraum bis zur vollständigen Darlehensrückführung (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris).
  • OLG Hamm, 21.10.2015 - 31 U 56/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Denn der Darlehensgeber muss auch dann, wenn er über die Mindestanforderungen hinausgeht, klare und verständliche Angaben machen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2021 -, juris), die zudem inhaltlich zutreffend sein müssen (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 502 Rn. 14; vgl. - betreffend Widerrufsbelehrungen - auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 - 7 U 153/15 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 31 U 56/15 -, juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 46/18 -, juris, wonach inhaltlich zutreffende Ergänzungen unschädlich sind).
  • LG Ravensburg, 08.08.2022 - 2 O 316/21

    Vorlagebeschluss zum EuGH zur Auslegung des Art. 25 der Richtlinie 2014/17/EU im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Die von dem Kläger angeregte Vorlage an den EuGH bzw. eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorlageverfahren des LG Ravensburg (EuGH-Vorlage vom 8. August 2022 - 2 O 316/21 -, juris) ist damit nicht angezeigt.
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 84/91

    Erledigterklärung der Hauptsache bei hilfsweiser Aufrechterhaltung des

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZB 20/05

    Veranlassung zur Klageerhebung

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2017 - 7 U 153/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 388/14

    Zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • OLG Hamburg, 23.03.2022 - 13 U 102/21

    Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen wegen ungerechtfertigter

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • BGH, 03.02.2004 - XI ZR 398/02

    Zum Anspruch des Kreditnehmers auf Sicherheitenaustausch

  • BGH, 06.05.2003 - XI ZR 226/02

    Wirksamkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines

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