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   OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18   

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OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18 (https://dejure.org/2019,61004)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.06.2019 - 5 U 84/18 (https://dejure.org/2019,61004)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 5 U 84/18 (https://dejure.org/2019,61004)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 164 Abs 1 BGB, § 167 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 150 VVG
    Der Auszahlungsanspruch des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung ist erfüllt, wenn der Versicherer die Leistung weisungsgemäß auf das ihm mitgeteilte Bankkonto ausgezahlt hat, die Weisung von einem Dritten unter fremdem Namen erteilt wurde und feststeht, dass der ...

  • IWW

    § 328 Abs. 1 BGB

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Lebensversicherung - Auszahlung Todesfallleistung auf Bankkonto eines Dritten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 150; BGB § 164; BGB § 167
    Erfüllung des Anspruchs des Bezugsberechtigten durch Überweisung der Versicherungsleistung an (anscheins)bevollmächtigten Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 105
  • VersR 2021, 361
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 29.10.1971 - V ZR 65/70

    Kauf von Grundstücken - Anspruch auf Kaufpreiszahlung - Einwilligung in eine

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18
    Denn einer Leistung an den Gläubiger ist diejenige an einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Gläubigers gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1971 - V ZR 65/70, WM 1971, 1500; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1987 - 5 W 157/87, OLGZ 1988, 45; Staudinger/Olzen (2016) BGB § 362, Rn. 37; Schreiber, in: Soergel, BGB 13. Aufl., § 362 Rn. 13; Grüneberg, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 362 Rn 4).

    Deshalb wird durch die Überweisung auf ein Bankkonto, dessen Nummer dem Schuldner von einem Bevollmächtigten des Gläubigers (auch: Anscheinsvertreter) angegeben worden ist, die Schuld auch dann getilgt, wenn es sich bei dem Konto um ein solches des Bevollmächtigten handelte (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1971 - V ZR 65/70, WM 1971, 1500; Schreiber, in: Soergel, a.a.O., § 362 Rn. 13).

    Eine darin möglicherweise liegende Verletzung von Sorgfaltspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) hätte aber in Bezug auf den Kläger keinen kausalen Schaden verursacht, weil der Kläger die hier unter seinem Namen erwirkte Auszahlung auf das mitgeteilte Konto, die insbesondere im Rahmen der von ihm konkludent erteilten Vollmacht erfolgt ist, als Erfüllung gelten lassen muss (§ 362 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1971 - V ZR 65/70, WM 1971, 1500; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1987 - 5 W 157/87, OLGZ 1988, 45).

  • OLG Saarbrücken, 12.10.1987 - 5 W 157/87

    Zahlung von Wohngeld; Unterschlagung von Geldern einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18
    Auch in der auftragsgemäßen Überweisung des geschuldeten Betrages auf ein ihm mitgeteiltes Bankkonto liegt eine Leistung des Schuldners an den Gläubiger, weil die kontoführende Empfängerbank insoweit nur als Zahlstelle des Gläubigers tätig wird; die Überweisung des geschuldeten Geldbetrages auf das Bankkonto bringt die Schuld zum Erlöschen, wenn dies mit dem Einverständnis des jeweiligen Gläubigers geschieht und der Gläubiger durch die Gutschrift auf dem Konto eine gesicherte Verfügungsmacht über das "Buchgeld" erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 173/94, BGHZ 128, 135; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1987 - 5 W 157/87, OLGZ 1988, 45).

    Denn einer Leistung an den Gläubiger ist diejenige an einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Gläubigers gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1971 - V ZR 65/70, WM 1971, 1500; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1987 - 5 W 157/87, OLGZ 1988, 45; Staudinger/Olzen (2016) BGB § 362, Rn. 37; Schreiber, in: Soergel, BGB 13. Aufl., § 362 Rn. 13; Grüneberg, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 362 Rn 4).

    Eine darin möglicherweise liegende Verletzung von Sorgfaltspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) hätte aber in Bezug auf den Kläger keinen kausalen Schaden verursacht, weil der Kläger die hier unter seinem Namen erwirkte Auszahlung auf das mitgeteilte Konto, die insbesondere im Rahmen der von ihm konkludent erteilten Vollmacht erfolgt ist, als Erfüllung gelten lassen muss (§ 362 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1971 - V ZR 65/70, WM 1971, 1500; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1987 - 5 W 157/87, OLGZ 1988, 45).

  • BGH, 27.06.2018 - IV ZR 222/16

    Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18
    Denn für das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung kommt es allein auf das Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer und die dort vereinbarten Bedingungen an (BGH, Urteil vom 30. November 1994 - IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125; BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12, VersR 2013, 302; Urteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16, VersR 2018, 985).

    Die Beklagte, die den Anspruch des Klägers auf die Todesfallleistung mithin ordnungsgemäß durch Zahlung auf das ihr mit Schreiben vom 5. Juli 2016 mitgeteilte Bankkonto erfüllt hat, schuldet dem Kläger auch keine erneute Zahlung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16, VersR 2018, 985).

  • BGH, 14.11.2012 - IV ZR 219/12

    Lebensversicherung auf verbundene Leben: Widerruf der Bezugsberechtigung; Wegfall

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18
    Denn für das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung kommt es allein auf das Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer und die dort vereinbarten Bedingungen an (BGH, Urteil vom 30. November 1994 - IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125; BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12, VersR 2013, 302; Urteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16, VersR 2018, 985).

    Ob der Bezugsberechtigte die ihm dergestalt zugewandte Versicherungsleistung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder zu dessen Erben endgültig behalten darf, beantwortet demgegenüber grundsätzlich allein das Valutaverhältnis zwischen diesen Personen (BGH, a.a.O.; Beschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12, VersR 2013, 302; Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, VersR 2008, 1054) und ist hier nicht entscheidend.

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18
    Dieselben Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346).

    Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) oder vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog), oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346, m.w.N.).

  • BGH, 14.01.2010 - III ZR 173/09

    Beauftragung eines externen Laborarztes mit einer Blutuntersuchung: Umfang der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18
    Soweit die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgt (sog. Innenvollmacht im Sinne des § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB), richtet sich deren Umfang danach, wie der Bevollmächtigte als Empfänger der Erklärung diese bei objektiver Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 173/09, VersR 2010, 814); ein tatsächlicher abweichender Wille des Erklärenden ist nur maßgeblich, wenn dieser dem Bevollmächtigten bekannt war ("falsa demonstratio non nocet"; vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 216/97, NJW 1999, 486).

    Hierbei enthält die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, regelmäßig stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 173/09, VersR 2010, 814; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 167 Rn. 1).

  • OLG Saarbrücken, 21.06.2010 - 5 W 155/10

    Rechtsstreit: Verfahrensaussetzung bei Bedeutungslosigkeit der Straftat für die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18
    Was in dem für eine Aussetzung relevanten Strafverfahren zu klären ist, muss also auf den Inhalt der zivilgerichtlichen Entscheidung einwirken können (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 5 W 155/10-57, juris; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO 16. Aufl., § 149 Rn. 3).
  • RG, 03.03.1924 - IV 386/23

    Unter welchen Umständen kann die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18
    Ohnehin wäre hierfür auch kein Anfechtungsgrund ersichtlich; denn die Behauptung, er habe sich damals nicht für bezugsberechtigt gehalten und deshalb seinem Sohn die Einziehung der Versicherungsleistung ermöglicht, an der er selbst Interesse gehabt habe, stellt lediglich einen nach Maßgabe der §§ 119 ff. BGB unbeachtlichen Irrtum über den Beweggrund dar, der nicht zugleich einen solchen in der Erklärung hervorgerufen hat (vgl. RG, Urteil vom 3. März 1924 - IV 386/23, RGZ 108, 105, 108).
  • BGH, 17.11.2009 - VI ZB 58/08

    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits bis zur Erledigung eines Strafverfahrens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18
    Erforderlich ist, dass streitige Umstände, auf die es im Zivilverfahren ankommt, im Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08, VersR 2010, 687; Fritsche, in: MünchKommZPO 5. Aufl., § 149 Rn. 5).
  • OLG Saarbrücken, 17.05.2017 - 5 U 35/16

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Einwendung des Rechtsmissbrauchs bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18
    Auf die von der Beklagten hilfsweise aufgeworfene, vom Landgericht eingehend erörterte - weitere - Frage, inwieweit ausnahmsweise Einwendungen aus dem Valutaverhältnis einem Anspruch des Klägers aus dem Bezugsrecht einredeweise entgegengehalten werden können (vgl. Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 - 5 U 35/16, VersR 2018, 149), kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
  • BGH, 03.03.1966 - II ZR 18/64

    Rechtsfolgen des Handelns unter fremdem Namen; Identitätstäuschung

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

  • BGH, 10.04.2013 - IV ZR 38/12

    Lebensversicherung: Scheitern der Übermittlung des Schenkungsantrags an die

  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

  • OLG Frankfurt, 10.05.2005 - 9 U 73/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Voraussetzungen für die Annahme einer

  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 194/13

    Verkäuferhaftung bei vermitteltem Eigentumswohnungskaufvertrag: Zurechenbarkeit

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 216/97

    Auslegung einer Vollmachtsurkunde

  • OLG Bamberg, 27.03.2007 - 4 U 95/06

    Zeichnungsscheine können eine Finanzierungsvollmacht beinhalten

  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94

    Rechtswirkung der Überweisung einer Zahlung auf ein anderes Konto des Gläubigers

  • OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21

    Verlangt der Erbe des Versicherungsnehmers vom Bezugsberechtigten die Herausgabe

    Ob er das ihm dergestalt zugewandte Bezugsrecht - als Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme - im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder dessen Erben behalten darf, richtet sich dagegen allein nach dem Valutaverhältnis zwischen diesen Personen; § 2301 BGB ist insoweit nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12, VersR 2013, 302; Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054; Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 84/18, VersR 2021, 361).
  • BVerwG, 11.11.2021 - 2 WD 28.20

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen Untreuetaten eines Stabsunteroffiziers im

    Eine Überweisung auf ein Konto, das ein (Anscheins-)Vertreter des Gläubigers angibt, hat grundsätzlich auch dann erfüllende Wirkung, wenn es sich nicht um ein Konto des Gläubigers, sondern um ein Konto des (Anscheins-)Vertreters selbst handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1971 - V ZR 65/70 - juris Rn. 12; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 84/18 - NJW-RR 2021, 105 Rn. 19 m.w.N.; Buck-Heeb, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 362 Rn. 14).
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