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   OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - 4 U 531/09 - 152   

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https://dejure.org/2010,11117
OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - 4 U 531/09 - 152 (https://dejure.org/2010,11117)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.07.2010 - 4 U 531/09 - 152 (https://dejure.org/2010,11117)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 4 U 531/09 - 152 (https://dejure.org/2010,11117)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zinsansprüche und Kostenerstattungsansprüche als Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i.S.v. § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO)

  • Wolters Kluwer
  • zvi-online.de

    InsO § 302 Nr. 1
    Zins- und Kostenerstattungsansprüche unterliegen regelmäßig nicht der insolvenzrechtlichen Privilegierung für Verbindlichkeiten aus Delikt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 302 Nr. 1
    Zins- und Kostenerstattungsansprüche als Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i.S. von § 302 Nr. 1 InsO

  • rechtsportal.de

    InsO § 302 Nr. 1
    Zins- und Kostenerstattungsansprüche als Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i.S. von § 302 Nr. 1 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 21.11.2008 - 7 U 47/08

    Insolvenzverfahren: Feststellung einer Werklohnforderung als Forderung aus einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - 4 U 531/09
    Die Begründung der hM lautet, dass Zinsansprüche deshalb nicht zu den privilegierten Ansprüchen zählten, weil Zinsen nicht aus der deliktischen Anspruchsgrundlage resultierten, sondern aus einer selbständigen Anspruchsgrundlage als Verzugsfolgen geschuldet seien (KG, MDR 2009, 414; MünchKomm(ZPO)/Smid, 3. Aufl., § 850f Rdnr. 14; MünchKomm(InsO)/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rdnr. 8; Wieczorek/W. Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850f Rdnr. 26; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850f Rdnr. 10; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 2. Aufl., § 850f. Rdnr. 43; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850f Rdnr. 8; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 850f Rdnr. 9; Braun, InsO, 4. Aufl., § 302 Rdnr. 3).

    In der Konsequenz dieser Rechtsauffassung ist es folgerichtig, nur solche Zinsforderungen von der Restschuldbefreiung auszunehmen, die sich unmittelbar aus § 849 BGB ergeben (MünchKomm(InsO)/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rdnr. 8; KG, MDR 2009, 414; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 850f. Rdnr. 43).

    Nach einer einschränkenden Auffassung gelte dies zumindest für prozessuale Kostenerstattungsansprüche, deren Entstehung von einem verfahrensrechtlichen Tatbestand abhängig sei (KG, MDR 2009, 414; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 850f. Rdnr. 43; MünchKomm(InsO)/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rdnr. 8; Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1191; vgl. auch Wieczorek/W. Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850f Rdnr. 26).

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 29/06

    Schadenersatzforderungen aus einer Alkoholfahrt sind von der Restschuldbefreiung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - 4 U 531/09
    Vielmehr muss der Vorsatz des Schädigers auch die Schadensfolgen umfassen (BGH, Urt. vom 21.6.2007 - IX ZR 29/6, NJW 2007, 2854; Wenzel, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 302 Rdnr. 1a).

    In der Konsequenz dieser Auffassung scheidet beispielsweise eine Privilegierung einer Schadensersatzforderung aus, wenn sich der Schuldner unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorsätzlich in fahruntüchtigem Zustand in den Straßenverkehr begeben hat, dort jedoch lediglich aus Fahrlässigkeit Rechtsgüter des Gläubigers verletzt hat (so der Sachverhalt der Entscheidung BGH, NJW 2007, 2854).

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 169/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - 4 U 531/09
    Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO eine analoge Anwendung des § 93 ZPO befürwortet (Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aaO, § 91a Rdnr. 24 f.; siehe auch BGH, Beschl. v. 9.2.2006 - IX ZB 169/04, MDR 2006, 1188) Hiermit sind zunächst solche Fälle gemeint, in denen der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und innerhalb des in § 93 ZPO eröffneten Zeitfensters die Klage nicht anerkennt, sondern erfüllt.
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 160/04

    Rechtsfolgen der Feststellung einer vorläufig bestrittenen, rechtshängigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - 4 U 531/09
    Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO eine analoge Anwendung des § 93 ZPO befürwortet (Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aaO, § 91a Rdnr. 24 f.; siehe auch BGH, Beschl. v. 9.2.2006 - IX ZB 169/04, MDR 2006, 1188) Hiermit sind zunächst solche Fälle gemeint, in denen der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und innerhalb des in § 93 ZPO eröffneten Zeitfensters die Klage nicht anerkennt, sondern erfüllt.
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