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   OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03 - 82/04   

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OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03 - 82/04 (https://dejure.org/2011,10409)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.06.2011 - 8 U 640/03 - 82/04 (https://dejure.org/2011,10409)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - 8 U 640/03 - 82/04 (https://dejure.org/2011,10409)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten einer Depotbank bei verlustreichen Devisentermingeschäften eines Kunden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BörsenG § 53 Abs. 2 S. 4; BörsenG § 53 Abs. 1 S. 2
    Pflichten der Depotbank bei verlustreichen Devisentermingeschäften eines Kunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99

    Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03
    Tritt nämlich ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages konkludent durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. BGH VersR 2011, 74 ff.; WM 2006, 851 ff.; NJW-RR 2000, 1497 ff.).

    Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind; hingegen muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt jedoch der Kunde (BGH WM 2006, 851/852; NJW-RR 2000, 1497/1498).

    Auch hinsichtlich der Empfehlung der Devisen options geschäfte hat der insoweit beweispflichtige (vgl. BGH WM 2006, 567, 568; NJW-RR 2000, 1497/1499) Kläger als Bankkunde nicht nachzuweisen vermocht, dass der Beklagten insoweit ein Vorwurf zu machen wäre.

    Was die anlagegerechte Beratung des Klägers in Bezug auf die Devisenoptionsgeschäfte anbelangt - die sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts zu beziehen hat, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Devisenmarktes) und den speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben, zu unterscheiden ist (vgl. BGH MDR 2009, 27) -, so ist der Senat mit dem Sachverständigen Prof. S. (vgl. Seite 14 Tz. 85 ff des Gutachtens; Bl. 1315) der Ansicht, dass hier zwischen dem ersten Devisenoptionsgeschäft und den späteren Devisenoptionsgeschäften zu unterscheiden ist, da es sich hier um zwei völlig verschiedene Beratungskomplexe handelt und über Umstände nur unterrichtet zu werden braucht, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1497/1498 m.w.N.).

  • OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96

    Beratungspflicht einer Bank bei Effektengeschäften

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03
    Die Rechtsprechung, die vor diesem Hintergrund für die Qualifizierung eines Geschäftes als Börsentermingeschäft entscheidend auf den Schutz des Anlegers und den verfolgten wirtschaftlichen Zweck abstellt, sieht Devisenoptionsgeschäfte demgemäß als Börsentermingeschäfte an (vgl. BGH Report 2005, 107 ff; OLG München WM 1997, 1802; OLG Hamm WM 1996, 17).

    Ist nach Art der Geschäfte von fortdauernden Geschäftsbeziehungen der Beteiligten auszugehen, kann gar von einem Beratungsvertrag mit fortdauernder Beratungspflicht des Kunden ausgegangen werden (OLG München WM 1997, 1802/1804).

    Bei dieser Sachlage teilt der Senat jedenfalls hinsichtlich der Devisentermingeschäfte die Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger als erfahrener und erfolgreicher Geschäftsmann keiner weitergehenden Aufklärung bedurfte, auch nicht hinsichtlich des Ausmaßes der u.U. drohenden Verluste (vgl. BGH ZIP 1992, 609/610; OLG München WM 1997, 1802, 1804; OLG Hamm WM 1996, 17/18; OLG Karlsruhe WM 1988, 411/412).

    Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (BGH, BGH-Report 2004, 1501/1504; ZIP 1997, 782/784; WM 1994, 149/152; OLG München WM 1997, 1802/1807).

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03
    Tritt nämlich ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages konkludent durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. BGH VersR 2011, 74 ff.; WM 2006, 851 ff.; NJW-RR 2000, 1497 ff.).

    Dasselbe gilt, wenn ein Kunde nach getroffener Anlageentscheidung wegen Ablaufs der Anlagefristen oder Veränderung der Rahmenbedingungen (Kurs- oder Wertverfall) - wiederholt - den Rat und die Kenntnisse sowie die Verbindungen der Bank in Anspruch nimmt (BGH WM 2006, 851/852).

    Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind; hingegen muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt jedoch der Kunde (BGH WM 2006, 851/852; NJW-RR 2000, 1497/1498).

  • OLG Hamm, 28.04.1995 - 31 W 23/95
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03
    Die Rechtsprechung, die vor diesem Hintergrund für die Qualifizierung eines Geschäftes als Börsentermingeschäft entscheidend auf den Schutz des Anlegers und den verfolgten wirtschaftlichen Zweck abstellt, sieht Devisenoptionsgeschäfte demgemäß als Börsentermingeschäfte an (vgl. BGH Report 2005, 107 ff; OLG München WM 1997, 1802; OLG Hamm WM 1996, 17).

    Hinzu kommt, dass Dollarterminkäufe in ihrer Struktur nicht so kompliziert sind, dass das mit ihnen verbundene Risiko ohne besondere fachliche Beratung nicht erkennbar gewesen wäre, zumal es letztlich nur darum geht, dass die auf Termin gekauften Dollarbeträge bei weiterhin steigendem Dollarkurs einen Gewinn erbringen, bei sinkendem Kurs dagegen zu Verlusten führen (BGH ZIP 1992, 609/610; OLG Hamm WM 1996, 17/18; OLG Karlsruhe WM 1988, 411/412).

    Bei dieser Sachlage teilt der Senat jedenfalls hinsichtlich der Devisentermingeschäfte die Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger als erfahrener und erfolgreicher Geschäftsmann keiner weitergehenden Aufklärung bedurfte, auch nicht hinsichtlich des Ausmaßes der u.U. drohenden Verluste (vgl. BGH ZIP 1992, 609/610; OLG München WM 1997, 1802, 1804; OLG Hamm WM 1996, 17/18; OLG Karlsruhe WM 1988, 411/412).

  • BGH, 23.09.1992 - IV ZR 196/91

    Risikoausschluß für selbständige Tätigkeit in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03
    Soweit seit der Börsengesetznovelle von 1989 auch das gewerbsmäßige Betreiben von Börsentermingeschäften Börsentermingeschäftsfähigkeit begründet, gehen obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts - zusätzliche Einführung des Begriffs "gewerbsmäßig" neben dem bisherigen Begriff "berufsmäßig" - und der Gesetzesbegründung, wonach das Merkmal der Berufsmäßigkeit keine sachgerechte Abgrenzung zuließ, was im Übrigen auch den Bedenken des Bundesgerichtshofs entsprach (vgl. WM 1988, 857), überwiegend davon aus, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 BörsG n.F. nunmehr auch Personengruppen erfassen soll, deren Betätigung unterhalb der Schwelle der Berufsmäßigkeit liegt, so dass gewerbsmäßiges Handeln weniger voraussetzt als berufsmäßiges (OLG Nürnberg, WM 1999, 426 f.; OLG Stuttgart ZIP 1996, 2162 f.; Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 106 Rdnr. 90; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Rdnr. 6 zu § 53 BörsG n.F.; Schwark, BörsG, § 53 Rdnr. 8; Ebenroth-Boujong-Joost, HGB, Band 2, Anm. IX 252; Ellenberger, a.a.O., S. 7; Horn, ZIP 1990, 2, 6; anderer Ansicht OLG Saarbrücken ZIP 1997, 1284 ff. - unter Bezugnahme auf die allerdings nicht zwischen "berufsmäßig" und "gewerbsmäßig" unterscheidende Entscheidung des BGH in ZIP 1992, 1642 - für einen Fall, in dem auch ein Mindestmaß an organisatorischer und geschäftlicher Ausstattung nicht festzustellen war).

    Ausschlaggebende Kriterien sind nach der Rechtsprechung hierbei Umfang, Komplexität und Anzahl der mit der Vermögensverwaltung verbundenen nützlichen und notwendigen Geschäfte (BGH NJW 2002, 368 f.; NJW 1992, 3242; OLG München r+s 2007, 508; OLG Celle, NJW-RR 2011, 679), die Höhe der Einnahmen - wenn sie darauf schließen lässt, der Anleger verschaffe sich damit eine einkommenersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle (OLG Celle, a.a.O.) - sowie das Maß der im Rahmen der Geschäfte gewonnenen bzw. zu gewinnenden Erfahrung (OLG Nürnberg, WM 1999, 426 f.).

    Dass eine solche Form von Vermögensverwaltung auf Dauer angelegt und auf die Mehrung des Vermögens ausgerichtet ist, versteht sich von selbst (vgl. BGH NJW 1992, 3242/3243).

  • OLG Nürnberg, 24.11.1997 - 5 U 2131/96

    Gewerbemäßiges Betreiben von Börsentermingeschäften

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03
    Soweit seit der Börsengesetznovelle von 1989 auch das gewerbsmäßige Betreiben von Börsentermingeschäften Börsentermingeschäftsfähigkeit begründet, gehen obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts - zusätzliche Einführung des Begriffs "gewerbsmäßig" neben dem bisherigen Begriff "berufsmäßig" - und der Gesetzesbegründung, wonach das Merkmal der Berufsmäßigkeit keine sachgerechte Abgrenzung zuließ, was im Übrigen auch den Bedenken des Bundesgerichtshofs entsprach (vgl. WM 1988, 857), überwiegend davon aus, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 BörsG n.F. nunmehr auch Personengruppen erfassen soll, deren Betätigung unterhalb der Schwelle der Berufsmäßigkeit liegt, so dass gewerbsmäßiges Handeln weniger voraussetzt als berufsmäßiges (OLG Nürnberg, WM 1999, 426 f.; OLG Stuttgart ZIP 1996, 2162 f.; Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 106 Rdnr. 90; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Rdnr. 6 zu § 53 BörsG n.F.; Schwark, BörsG, § 53 Rdnr. 8; Ebenroth-Boujong-Joost, HGB, Band 2, Anm. IX 252; Ellenberger, a.a.O., S. 7; Horn, ZIP 1990, 2, 6; anderer Ansicht OLG Saarbrücken ZIP 1997, 1284 ff. - unter Bezugnahme auf die allerdings nicht zwischen "berufsmäßig" und "gewerbsmäßig" unterscheidende Entscheidung des BGH in ZIP 1992, 1642 - für einen Fall, in dem auch ein Mindestmaß an organisatorischer und geschäftlicher Ausstattung nicht festzustellen war).

    Ausschlaggebende Kriterien sind nach der Rechtsprechung hierbei Umfang, Komplexität und Anzahl der mit der Vermögensverwaltung verbundenen nützlichen und notwendigen Geschäfte (BGH NJW 2002, 368 f.; NJW 1992, 3242; OLG München r+s 2007, 508; OLG Celle, NJW-RR 2011, 679), die Höhe der Einnahmen - wenn sie darauf schließen lässt, der Anleger verschaffe sich damit eine einkommenersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle (OLG Celle, a.a.O.) - sowie das Maß der im Rahmen der Geschäfte gewonnenen bzw. zu gewinnenden Erfahrung (OLG Nürnberg, WM 1999, 426 f.).

    Es steht für den Senat schließlich außer Zweifel, dass der Kläger in dem fast zweijährigen Zeitraum bis Januar 1999 angesichts des Umfangs und der Frequenz der Geschäfte reichhaltige Erfahrungen im Bereich der Börsentermingeschäfte sammeln konnte, die seinen Schutz durch den Termineinwand nicht mehr zwingend erfordern (vgl. OLG Nürnberg, WM 1999, 426, 427).

  • BGH, 17.03.1992 - XI ZR 84/91

    Beweislast bei sittenwidriger Schädigung durch Vereitelung des Termineinwands bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03
    Hinzu kommt, dass Dollarterminkäufe in ihrer Struktur nicht so kompliziert sind, dass das mit ihnen verbundene Risiko ohne besondere fachliche Beratung nicht erkennbar gewesen wäre, zumal es letztlich nur darum geht, dass die auf Termin gekauften Dollarbeträge bei weiterhin steigendem Dollarkurs einen Gewinn erbringen, bei sinkendem Kurs dagegen zu Verlusten führen (BGH ZIP 1992, 609/610; OLG Hamm WM 1996, 17/18; OLG Karlsruhe WM 1988, 411/412).

    Bei dieser Sachlage teilt der Senat jedenfalls hinsichtlich der Devisentermingeschäfte die Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger als erfahrener und erfolgreicher Geschäftsmann keiner weitergehenden Aufklärung bedurfte, auch nicht hinsichtlich des Ausmaßes der u.U. drohenden Verluste (vgl. BGH ZIP 1992, 609/610; OLG München WM 1997, 1802, 1804; OLG Hamm WM 1996, 17/18; OLG Karlsruhe WM 1988, 411/412).

  • BGH, 11.03.1997 - XI ZR 92/96

    Aufklärungspflichten über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03
    Mit dieser auf zweiter Stufe angesiedelten anleger- und anlagegerechten individuellen Aufklärung wird nach der Rechtsprechung einem über die auf erster Stufe erfolgende Information gemäß dem dem Bankkunden auszuhändigenden Informationsblatt (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG) - das nur die erforderliche Grundaufklärung über Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften leistet, was nach Lage des Falles bei einem erfahrenen Anleger ausreichen mag - hinausgehenden, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder Besonderheiten der konkreten Geschäfte bedingten zusätzlichen Informationsbedarf Rechnung getragen (BGH ZIP 1997, 782/783).

    Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (BGH, BGH-Report 2004, 1501/1504; ZIP 1997, 782/784; WM 1994, 149/152; OLG München WM 1997, 1802/1807).

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 244/95

    Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften wegen Verschulden bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03
    Zwar vermag sich der Senat der Ansicht des Landgerichts, der Kläger sei auch diesbezüglich nicht aufklärungsbedürftig gewesen, nicht anzuschließen, zumal dieser unstreitig erstmals Geschäfte dieser Art abschloss, nach den Ausführungen des Sachverständigen (vgl. S. 11 Tz. 70 des Gutachtens; Bl. 1313) ein gewisses Transparenzgefälle im Vergleich zu den vorausgegangenen Geschäften gegeben war und die Bank schließlich nicht ohne Weiteres von berufsbedingter Vorkenntnis ausgehen durfte (BGH WM 1997, 309/311; BGH-Report 2005, 107).

    Auf den banküblichen Effektenhandel sind diese gesteigerten Anforderungen - insbesondere das schriftliche Formerfordernis - aber nicht übertragbar, da sie auf Geschäfte zugeschnitten sind, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise jede Gewinnchance des durch Telefonverkäufer angeworbenen typischerweise unerfahrenen Kunden von vornherein praktisch ausschließen, diese Voraussetzungen allerdings beim bankenmäßigen Wertpapierhandel regelmäßig nicht gegeben sind (BGH WM 2006, 84 f.; NJW-RR 2004, 1028; WM 2002, 748; WM 1997, 309; WM 1992, 1935; Ellenberger a.a.O., S. 16).

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.06.2011 - 8 U 640/03
    Ausschlaggebende Kriterien sind nach der Rechtsprechung hierbei Umfang, Komplexität und Anzahl der mit der Vermögensverwaltung verbundenen nützlichen und notwendigen Geschäfte (BGH NJW 2002, 368 f.; NJW 1992, 3242; OLG München r+s 2007, 508; OLG Celle, NJW-RR 2011, 679), die Höhe der Einnahmen - wenn sie darauf schließen lässt, der Anleger verschaffe sich damit eine einkommenersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle (OLG Celle, a.a.O.) - sowie das Maß der im Rahmen der Geschäfte gewonnenen bzw. zu gewinnenden Erfahrung (OLG Nürnberg, WM 1999, 426 f.).

    Allein die Vielzahl gleichartiger Geschäfte spricht darüber hinaus schon für ein professionelles Vorgehen (BGH NJW 2002, 368/369).

  • BGH, 11.06.1996 - XI ZR 172/95

    Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber

  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

  • BGH, 13.10.1992 - XI ZR 30/92

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Stillhalteroptionsgeschäften

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • OLG Hamm, 23.09.1996 - 31 U 59/96
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

  • BGH, 21.10.1982 - VII ZR 369/80

    Beweislast - Ungerechtfertigte Bereicherung - Bankkonto - Gutschrift -

  • BGH, 25.09.1967 - VII ZR 46/65

    Begriff der gewerbsmäßigen Verwaltung eines Bauwerks

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

  • BGH, 28.09.2004 - XI ZR 259/03

    Börsentermingeschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts und Notars

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 423/06

    Inanspruchnahme eines Kreditinstituts aus einem Vermögensverwaltungsvertrag;

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

  • BGH, 22.01.2004 - V ZR 187/03

    Überprüfung der Zulassung neuen Tatsachenvortrags im Berufungsverfahren

  • OLG München, 12.08.2005 - 25 U 2582/05

    Kein Deckungsschutz für eine gerichtliche Auseinandersetzung bei selbständiger

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

  • BGH, 26.10.2000 - VII ZR 239/98

    Begriff der üblichen Vergütung

  • OLG Saarbrücken, 28.01.1997 - 7 U 694/96

    Rückforderung von zur Erfüllung unverbindlicher Börsentermingeschäfte dienender

  • OLG Stuttgart, 03.07.1996 - 9 U 273/95

    Bereicherungsanspruch wegen unwirksamer Börsentermingeschäfte mangels

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 62/04

    Rechtsstellung eines an einer GmbH beteiligten stillen Gesellschafters; Pflichten

  • OLG Celle, 02.12.2010 - 8 U 131/10

    Umfang des Risikoausschlusses für sonstige selbständige Tätigkeit in der

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZB 41/06

    Anforderung an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit einer weitgehend aus

  • BGH, 13.10.1998 - XI ZR 26/98

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Erlangung der Börsentermingeschäftsfähigkeit

  • BGH, 26.01.1999 - XI ZR 93/98

    Behandlung von Schuldanerkenntnissen termingeschäftsfähiger Personen; Erlangung

  • BGH, 18.09.2001 - X ZR 196/99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 185/87

    Termingeschäftsfähigkeit aufgrund berufsmäßigen Handelns

  • BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98

    Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte

  • BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 1068/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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