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   OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20   

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OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20 (https://dejure.org/2020,27720)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.07.2020 - 5 W 26/20 (https://dejure.org/2020,27720)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - 5 W 26/20 (https://dejure.org/2020,27720)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • erbrechtsiegen.de

    Entlassung Testamentsvollstrecker - unüberbrückbare persönliche Spannungen zu Erben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Entlassung eines Testamentsvollstreckers bei persönlichen Spannungen mit den Erben

  • rechtsportal.de

    Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers; Ausnahmsweise keine Überprüfung einer wirksamen Einsetzung

  • rechtsportal.de

    FamFG §§ 58 ff.
    Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers; Ausnahmsweise keine Überprüfung einer wirksamen Einsetzung; Langwierige Ermittlungen zum Gesundheitszustand eines Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1326
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18

    Entlassung des Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
    Ein wichtiger Grund setzt nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus; er liegt auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde (Senat, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29; Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 W 50/14; so auch BayObLGZ 1988, 42; KG, OLGE 37, 258; KGJ 36, A 73; Zimmermann, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2227 Rn. 7).

    Als wichtiger Entlassungsgrund anerkannt ist auch ein nicht auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 W 50/14; Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29).

    Dabei ist für eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; denn die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 W 50/14; Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29; BayObLG, NJW-RR 2004, 366; OLG München, FamRZ 2008, 2153).

  • OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Errichtung einer Stiftung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
    Die wirksame Ernennung des Testamentsvollstreckers ist grundsätzlich eine vorrangige Voraussetzung für die Prüfung des Entlassungsantrages; fehlt es schon daran, ist für eine Entlassung grundsätzlich kein Raum (OLG Hamm, FamRZ 2013, 71; OLG Düsseldorf, ZEV 2016, 163; Zimmermann, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2227 Rn. 3).

    Die Überprüfung dieser Tatsache wäre mit weitreichenden, langwierigen Ermittlungen (§ 26 FamFG) zum Gesundheitszustand der Erblasserin verbunden, die im vorliegenden Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht tunlich sind; vielmehr ist es in diesen Fällen, nämlich wenn die Feststellung einer in ihrer Wirksamkeit zweifelhaften Einsetzung weitere Ermittlungen erfordert, im Einzelfall zulässig, einen Testamentsvollstrecker aus einem wichtigen Grund zu entlassen, ohne seine wirksame Einsetzung abschließend zu prüfen (BayObLG, FamRZ 1987, 101; OLG Hamm, FamRZ 2013, 71; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2227 Rn. 10).

    So liegt es auch hier, weil die aufgeworfenen Fragen zum Gesundheitszustand der Erblasserin nur in einem voraussichtlich langwierigen Verfahren überprüft werden könnten und es für den Erben oder andere am Nachlass interessierte Beteiligte nicht zumutbar ist, einen aus wichtigem Grund zu entlassenden Testamentsvollstrecker bis zum Abschluss jener Prüfung gleichwohl im Amt zu belassen, während demgegenüber die Rechte des Testamentsvollstreckers durch eine vorrangige Prüfung der Entlassungsgründe nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BayObLG, FamRZ 1987, 101; OLG Hamm, FamRZ 2013, 71).

  • OLG Saarbrücken, 17.02.2020 - 5 W 8/20

    (Zuständigkeit bei Streit der Erben über eine Beendigung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
    1 Z 48/86">FamRZ 1988, 770); das Nachlassgericht hat sich jedoch mit einem solchen Streit dann als Vorfrage zu befassen, wenn die Fortdauer des Amtes - wie hier - Voraussetzung für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung ist (Senat, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 5 W 8/20, NJW-RR 2020, 655, m.w.N.); ebenso u.a. …

    Hinsichtlich des zu beobachtenden Verfahrens wird ergänzend auf Ziffer 2. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 2020 - 5 W 8/20 (NJW-RR 2020, 655) verwiesen.

  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
    Ein wichtiger Grund setzt nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus; er liegt auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde (Senat, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29; Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 W 50/14; so auch BayObLGZ 1988, 42; KG, OLGE 37, 258; KGJ 36, A 73; Zimmermann, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2227 Rn. 7).

    Auch persönliche Spannungen zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker oder gar Feindschaft zwischen ihnen können zu seiner Entlassung führen; das gilt vor allem dann, wenn hierdurch eine ordnungsgemäße Amtsführung gefährdet wird (BayObLGZ 1988, 42, 49; OLG Köln, OLGZ 1969, 281, 280; KGJ 36, A 73, 75).Die Frage, ob ein wichtiger Grund in dem angegebenen Sinne vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Falles, erforderlichenfalls nach Vornahme der gebotenen Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu entscheiden (KG, OLGE 37, 258, 259; Zimmermann, a.a.O., § 2227 Rn. 7).

  • OLG München, 11.04.2011 - 31 Wx 33/11

    Testamentswiderruf: Nichtausführung eines Auftrags des Erblassers zur Vernichtung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
    Zwar kann der Widerruf eines Testaments durch Vernichtung der Testamentsurkunde unter Umständen auch durch dritte, als Werkzeug des Erblassers handelnde Personen wirksam geschehen, wenn sie im Auftrag und mit Willen des Erblassers zu dessen Lebzeiten vorgenommen worden ist (BayObLG, FamRZ 1992, 1350; OLG München, NJW-RR 2011, 945).

    Jedoch setzt auch ein auf diese Weise erfolgter Widerruf gemäß § 2255 BGB objektiv eine körperliche Veränderung der Testamentsurkunde und subjektiv die Absicht seiner Aufhebung voraus (OLG München, NJW-RR 2011, 945; KG, JFG 14, 280, 283; Weidlich, in: Palandt, BGB 79. Aufl., § 2255 Rn. 1; Sticherling, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2255 Rn. 3); fehlt eine dieser Voraussetzungen, weil - wie hier - die Urkunde trotz Aufforderung nicht herausgegeben und daher der Vernichtungsauftrag nicht ausgeführt wird, liegt kein wirksamer Widerruf vor (vgl. OLG München, NJW-RR 2011, 945; KG, JFG 14, 280, 283 f.).

  • BayObLG, 19.11.1985 - BReg. 1 Z 15/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Ernennung; Prüfung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
    Die Überprüfung dieser Tatsache wäre mit weitreichenden, langwierigen Ermittlungen (§ 26 FamFG) zum Gesundheitszustand der Erblasserin verbunden, die im vorliegenden Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht tunlich sind; vielmehr ist es in diesen Fällen, nämlich wenn die Feststellung einer in ihrer Wirksamkeit zweifelhaften Einsetzung weitere Ermittlungen erfordert, im Einzelfall zulässig, einen Testamentsvollstrecker aus einem wichtigen Grund zu entlassen, ohne seine wirksame Einsetzung abschließend zu prüfen (BayObLG, FamRZ 1987, 101; OLG Hamm, FamRZ 2013, 71; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2227 Rn. 10).

    So liegt es auch hier, weil die aufgeworfenen Fragen zum Gesundheitszustand der Erblasserin nur in einem voraussichtlich langwierigen Verfahren überprüft werden könnten und es für den Erben oder andere am Nachlass interessierte Beteiligte nicht zumutbar ist, einen aus wichtigem Grund zu entlassenden Testamentsvollstrecker bis zum Abschluss jener Prüfung gleichwohl im Amt zu belassen, während demgegenüber die Rechte des Testamentsvollstreckers durch eine vorrangige Prüfung der Entlassungsgründe nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BayObLG, FamRZ 1987, 101; OLG Hamm, FamRZ 2013, 71).

  • BGH, 05.12.2007 - IV ZR 275/06

    Zeitliche Begrenzung der Fortdauer der Testamentsvollstreckung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
    Besteht zwischen den Beteiligten - wie hier - Streit darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen oder die Testamentsvollstreckung durch Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben beendet ist, so hat hierüber zwar grundsätzlich das Prozessgericht zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23; Urteil vom 5. Dezember 2007 - IV ZR 275/06, BGHZ 174, 346; BayObLG, …
  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 37/62

    Begriff des Streitgegenstandes bei Identität von Vorfragen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
    Besteht zwischen den Beteiligten - wie hier - Streit darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen oder die Testamentsvollstreckung durch Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben beendet ist, so hat hierüber zwar grundsätzlich das Prozessgericht zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23; Urteil vom 5. Dezember 2007 - IV ZR 275/06, BGHZ 174, 346; BayObLG, …
  • OLG Saarbrücken, 30.01.2018 - 5 W 95/17

    Wiedereinsetzungsgesuch des entlassenen Testamentsvollstreckers: Anspruch auf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
    Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mit 10 Prozent des Nachlasswertes ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten anzusetzen (§ 65 GNotKG; vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 5 W 95/17, NJW-RR 2018; 774, m.w.N.).
  • BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02

    Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
    Dabei ist für eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; denn die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 W 50/14; Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29; BayObLG, NJW-RR 2004, 366; OLG München, FamRZ 2008, 2153).
  • BayObLG, 10.02.1992 - BReg. 1 Z 57/91

    Nachweis eines Widerrufs durch Vernichtung eines Testaments durch eine dritte

  • OLG Frankfurt, 12.02.1997 - 20 W 96/95

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtum des Erblassers; Nichtänderung der

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2015 - 3 Wx 77/15
  • BayObLG, 03.10.1989 - BReg. 1a Z 23/89

    Voraussetzungen für Anfechtung eines Testaments; Beweggründe für letztwillige

  • OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08

    Testamentsvollstreckung: Entlassung eines Verwaltungsvollstreckers wegen des

  • BayObLG, 21.04.1971 - BReg. 3 Z 2/71
  • OLG Saarbrücken, 04.05.2021 - 5 W 52/20

    In Ermangelung eines wirksamen Ersuchens des Erblassers, das sich dem Testament -

    Dort kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere weil der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde (Senat, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29; Beschluss vom 28. Juli 2020 - 5 W 26/20, ZEV 2020, 791, jew. m.w.N.).
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