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   OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18   

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OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18 (https://dejure.org/2018,50869)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.11.2018 - 5 U 37/18 (https://dejure.org/2018,50869)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28. November 2018 - 5 U 37/18 (https://dejure.org/2018,50869)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10

    Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18
    Durch die - im unternehmerischen Verkehr bedenkenfreie - Vereinbarung einer jährlichen Mindestabnahmemenge (Ziff. 1.1 und 1.2) hat die Klägerin vertraglich die Gefahr für den Eintritt eines sich daraus ergebenden Leistungshindernisses übernommen; dies hat zur Folge, dass sie auch bei Anwendung der gesetzlichen Regelung (§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB) zur Gegenleistung verpflichtet bleibt, wenn sich dieses Leistungshindernis - wie hier - später verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71).

    Das rechtfertigt es, die Klägerin nach der gesetzlichen Regelung des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB für verpflichtet zu halten, die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71).

    Wird die Erfüllung der Leistungspflicht des Schuldners - hier: der Beklagten - unmöglich, weil nach Ablauf der Vertragsperiode die vereinbarte Leistung - bis zur Höhe der Mindestabnahmemenge - nicht mehr erbracht werden kann, so richtet sich das Schicksal der Gegenleistung nach § 326 Abs. 2 BGB, sofern der Gläubiger - wie hier die Klägerin - das Risiko der Nichterfüllung vertraglich übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71).

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10

    Zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18
    Durch die - im unternehmerischen Verkehr bedenkenfreie - Vereinbarung einer jährlichen Mindestabnahmemenge (Ziff. 1.1 und 1.2) hat die Klägerin vertraglich die Gefahr für den Eintritt eines sich daraus ergebenden Leistungshindernisses übernommen; dies hat zur Folge, dass sie auch bei Anwendung der gesetzlichen Regelung (§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB) zur Gegenleistung verpflichtet bleibt, wenn sich dieses Leistungshindernis - wie hier - später verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71).

    Das rechtfertigt es, die Klägerin nach der gesetzlichen Regelung des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB für verpflichtet zu halten, die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71).

    Wird die Erfüllung der Leistungspflicht des Schuldners - hier: der Beklagten - unmöglich, weil nach Ablauf der Vertragsperiode die vereinbarte Leistung - bis zur Höhe der Mindestabnahmemenge - nicht mehr erbracht werden kann, so richtet sich das Schicksal der Gegenleistung nach § 326 Abs. 2 BGB, sofern der Gläubiger - wie hier die Klägerin - das Risiko der Nichterfüllung vertraglich übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71).

  • BGH, 22.11.2012 - VII ZR 222/12

    AGB eines Abfallentsorgungsunternehmens: Inhaltskontrolle einer Klausel zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18
    Allerdings führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist; vielmehr verlangt der klare Wortlaut des Gesetzes auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2013, 856).

    Unangemessen in diesem Sinne sind Klauseln, durch die der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die Interessen des Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2013, 856).

    Durch die ebenfalls vorgesehene Rückvergütung nicht abgerufener Mindestmengen wird dem Kompensationsgedanken (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2013, 856) unter Übernahme und Konkretisierung der in § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Vorteilsanrechnung in angemessener Weise Rechnung getragen.

  • BGH, 17.02.2004 - X ZR 108/02

    Sekundäre Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Aufwendungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18
    Diese Voraussetzungen müsste nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin darlegen und beweisen; allein in Ansehung der Abläufe und Gegebenheiten, die aus ihrer innerbetrieblichen Sphäre stammen, träfe die Beklagte im Rahmen des Zumutbaren eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - X ZR 108/02, NJW-RR 2004, 989; Ernst, in: MünchKommBGB, a.a.O., § 326 Rn. 127).

    Dass und in welchem konkreten Umfang dies der Fall war, hätte allerdings die Klägerin darlegen und beweisen müssen, nachdem die Beklagte vorgetragen hatte, nicht abgenommene Strommengen zum Börsenpreis veräußert und unter Berücksichtigung ihrer damit verbundenen Aufwendungen das 0, 9-fache dieses Preises an die Klägerin rückvergütet zu haben, wodurch sie ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - X ZR 108/02, NJW-RR 2004, 989; Ernst, in: MünchKommBGB, a.a.O., § 326 Rn. 127) gerecht geworden war.

  • BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18
    Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich auch auf das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB berufen hat, ist diese Bestimmung, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, nach ganz allgemeiner Auffassung im Verkehr zwischen Unternehmern nicht anzuwenden (vgl. Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 309 Rn. 38; Wurmnest, in: MünchKommBGB 7. Aufl., § 309 Nr. 6 BGB Rn. 19; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2003 - XII ZR 18/00, NJW 2003, 2158).

    Eine Inhaltskontrolle von Vertragsstrafenklauseln erfolgt zwischen Unternehmern nur im Rahmen des § 307 BGB (BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2003 - XII ZR 18/00, NJW 2003, 2158).

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18
    Keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede liegt deshalb vor, wenn die Klausel - wie hier - zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH, a.a.O.; Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230).

    Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrages, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18
    Dass sich die in diesem Zusammenhang zu beurteilende Frage der Wirksamkeit der Vertragsklausel in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288), ist nicht erkennbar; überdies ist diese Frage letztendlich auch nicht entscheidungserheblich.
  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 273/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18
    Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18
    Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Klausel zu einer Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen ("Kardinalpflichten") des Vertragspartners führt, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, NJW 2005, 1496; Wurmnest, in: MünchKommBGB, a.a.O., § 307 BGB Rn. 70).
  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 405/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer 20-jährigen Laufzeit für eine Vereinbarung zum

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18
    Diese Beurteilung erfordert eine Interessenabwägung, bei der die typischen Belange der beteiligten Kreise zu würdigen sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022).
  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

  • BGH, 02.10.1981 - I ZR 201/79

    Kündigung des Vertragsverhältnisses während einer vereinbarten Probezeit -

  • BGH, 25.11.1982 - III ZR 92/81

    Wirksamkeit der Mahnung durch einen Vertreter

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 53/03

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Formularmäßiger Ausschluss von

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

  • BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06

    Freizeichnungsklauseln gegenüber Verbrauchern und Unternehmern

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 161/10

    Vertrag über ein Ausbauhaus: Inhaltskontrolle der eine Vergütungspauschale

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZR 164/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur:

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 152/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Altmietvertrag über eine Wohnung:

  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 91/16

    Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer

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