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   OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10   

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https://dejure.org/2010,33596
OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10 (https://dejure.org/2010,33596)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.12.2010 - 9 UF 94/10 (https://dejure.org/2010,33596)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29. Dezember 2010 - 9 UF 94/10 (https://dejure.org/2010,33596)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Scheidungsantrags bei Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen durch Zeitablauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Scheidungsantrags bei Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen durch Zeitablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.12.1996 - XII ZR 231/95

    Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Berufungsverfahrens; Kosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10
    Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist unverändert die Sach- und Rechtslage bei Schluss der Beschwerdeverhandlung (OLG Düsseldorf, FuR 2010, 700; zum alten Recht: BGH, FamRZ 1997, 347).

    Der Vorwurf der Antragsgegnerin betrifft Folgesachen, mit denen das Beschwerdegericht, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hier nur die Frage der Ehescheidung ist, nicht befasst ist (je zum alten Recht: BGH, FamRZ 1997, 347; Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - 9 UF 41/09 -, m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - 7 UF 70/10

    Begriff der mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 FamFG

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10
    Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist unverändert die Sach- und Rechtslage bei Schluss der Beschwerdeverhandlung (OLG Düsseldorf, FuR 2010, 700; zum alten Recht: BGH, FamRZ 1997, 347).
  • BGH, 31.01.1979 - IV ZR 72/78

    Begriff der außergewöhnlichen Härte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10
    Im Übrigen ist das Scheitern der Ehe hier auch positiv festzustellen, weil nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung keine positive Prognose für die Ehe der Beteiligten gestellt werden kann, wofür es bereits ausreichen würde, wenn die endgültige Abwendung von der Ehe auf Seiten eines der Ehegatten feststellbar vorhanden wäre (BGH, FamRZ 1995, 229, 231; FamRZ 1979, 422 und 1003).
  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10
    Im Übrigen ist das Scheitern der Ehe hier auch positiv festzustellen, weil nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung keine positive Prognose für die Ehe der Beteiligten gestellt werden kann, wofür es bereits ausreichen würde, wenn die endgültige Abwendung von der Ehe auf Seiten eines der Ehegatten feststellbar vorhanden wäre (BGH, FamRZ 1995, 229, 231; FamRZ 1979, 422 und 1003).
  • OLG Brandenburg, 06.08.2009 - 9 UF 41/09

    Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater aus

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10
    Der Vorwurf der Antragsgegnerin betrifft Folgesachen, mit denen das Beschwerdegericht, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hier nur die Frage der Ehescheidung ist, nicht befasst ist (je zum alten Recht: BGH, FamRZ 1997, 347; Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - 9 UF 41/09 -, m.w.N.).
  • KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17

    Beschwerdeentscheidung im Scheidungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung des

    Dies gilt auch dann, wenn erst während des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr verstrichen ist (vgl. BGH, NJW 1997, 1007, zitiert nach juris Rn. 14; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 12).

    Eine Zurückverweisung gem. § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25) So verhält es sich auch bei der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2015, 1128, zitiert nach juris Rn. 9 = BeckRS 2014, 22844).

    Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann nämlich § 97 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung kommen, so dass er trotz im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kostenlast trägt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1996, XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss v. 2.9.2014, 14 UF 65/14, juris Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 9.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13).

  • OLG Jena, 05.03.2018 - 1 UF 495/17

    Zurückverweisung bei verfrühtem Scheidungsantrag; Ausgleich von Nachteilen aus

    Dies gilt auch dann, wenn erst während des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr verstrichen ist (vgl. BGH, NJW 1997, 1007; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 12), wovon aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist.

    Eine Zurückverweisung gemäß § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, juris Rn. 22 OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, juris Rn. 25).

    Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann § 97 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung kommen, so dass der Antragsteller trotz im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kostenlast trägt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1996, XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss v. 2.9.2014, 14 UF 65/14, juris Rn. 11 OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, juris Rn. 25 OLG Saarbrücken, Beschluss v. 9.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13).

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