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   OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15   

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OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15 (https://dejure.org/2015,30818)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.09.2015 - 1 Ws 196/15 (https://dejure.org/2015,30818)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. September 2015 - 1 Ws 196/15 (https://dejure.org/2015,30818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung; Entfallen der Beschwer des Verurteilten bereits zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde infolge prozessualer ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzulässigeit der Beschwerde wegen prozessualer Überholung der Beschwer bei Ablehnung von Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 454b Abs. 2 S. 1 Nr. 2; StPO § 454b Abs. 3
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung; Entfallen der Beschwer des Verurteilten bereits zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde infolge prozessualer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 31
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • KG, 25.05.2000 - 5 Ws 392/00
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15
    Denn die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Oktober 2013 war gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 StPO schon mit Beginn des 03.09.2015 und damit vor Eingang der im Verlauf desselben Tages eingelegten sofortigen Beschwerde unterbrochen worden, wodurch der angefochtene Beschluss im Hinblick auf die nunmehr nach § 454b Abs. 3 StPO vorgeschriebene gleichzeitige Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Gesamtfreiheitsstrafen prozessual überholt und somit gegenstandslos geworden ist (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 843 f.; KG, Beschl. v. 28.06.1999 - 1 AR 755/99, 5 Ws 396/99, Rn. 2 f. nach juris; Beschl. v. 09.01.2002 - 1 AR 1558/01, 5 Ws 784/01, Rn. 2 ff. nach juris; Beschl. v. 25.05.2000 - 1 AR 622, 624/00, 5 Ws 392-393/00, Rn. 8 f. nach juris; Beschl. v. 10.09.2014 - 2 Ws 326/14, 141 AR 465/14, Rn. 4 ff. nach juris; KK-Appl, a. a. O., § 454b Rn. 24).

    Denn zu einer eigenen Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO) auch bezüglich der Aussetzung der Vollstreckung der mit Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 30. März 2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist der Senat nicht befugt, weil diese nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist (vgl. KG, Beschl. v. 25.05.2000 - 1 AR 622, 624/00, 5 Ws 392-393/00, Rn. 8 nach juris).

    Lediglich zur Klarstellung hat der Senat ausgesprochen, dass der angefochtene Beschluss gegenstandslos ist (vgl. KG, Beschl. v. 25.05.2000 - 1 AR 622, 624/00, 5 Ws 392-393/00, Rn. 10 nach juris).

  • OLG Bremen, 05.05.2008 - Ws 45/08
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15
    Denn bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen muss über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung gemeinsam entschieden werden; vorweggenommene Einzelentscheidungen sind unzulässig (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454b Rn. 11; KK-Appl, a. a. O., § 454b Rn. 24; KG, a. a. O.; Senatsbeschlüsse vom 13. März 2008 - 1 Ws 44/08, 1 Ws 45/08 - und vom 22. August 2013 - 1 Ws 154/13 -).

    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - bereits eine ablehnende Entscheidung vorliegt und sich nachträglich die Notwendigkeit der Anschlussvollstreckung ergibt (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454b Rn. 6; OLG Düsseldorf StV 1990, 121; KG, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 13. März 2008 - 1 Ws 44/08, 1 Ws 45/08 -).

  • OLG Schleswig, 24.01.2008 - 2 Ws 8/08

    Nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch bei einvernehmlicher

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15
    Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Rechtsmittelführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293; KG, StraFo 2006, 200 ff. - Rn. 10 nach juris; Schleswig-Holstein. OLG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 2 Ws 8/08 -, juris; vorgenannte Senatsbeschlüsse; KK-Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 5 f. m. w. N.; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 9 ff. m. w. N.).
  • BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15
    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist unter anderem das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 16, 374; 28, 327, 330; Senatsbeschlüsse vom 28. April 2014 - 1 Ws 45/14 -, vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 - KK-Paul, StPO, 7. Aufl., Vor § 296 Rn. 5 m. w. N.; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., Vor § 296 Rn. 8 m. w. N.).
  • KG, 10.09.2014 - 2 Ws 326/14

    Gesamtentscheidung bei "Bewährungsmehrlingen"

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15
    Denn die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Oktober 2013 war gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 StPO schon mit Beginn des 03.09.2015 und damit vor Eingang der im Verlauf desselben Tages eingelegten sofortigen Beschwerde unterbrochen worden, wodurch der angefochtene Beschluss im Hinblick auf die nunmehr nach § 454b Abs. 3 StPO vorgeschriebene gleichzeitige Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Gesamtfreiheitsstrafen prozessual überholt und somit gegenstandslos geworden ist (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 843 f.; KG, Beschl. v. 28.06.1999 - 1 AR 755/99, 5 Ws 396/99, Rn. 2 f. nach juris; Beschl. v. 09.01.2002 - 1 AR 1558/01, 5 Ws 784/01, Rn. 2 ff. nach juris; Beschl. v. 25.05.2000 - 1 AR 622, 624/00, 5 Ws 392-393/00, Rn. 8 f. nach juris; Beschl. v. 10.09.2014 - 2 Ws 326/14, 141 AR 465/14, Rn. 4 ff. nach juris; KK-Appl, a. a. O., § 454b Rn. 24).
  • OLG Hamm, 13.02.2014 - 1 Ws 45/14

    Zuständigkeitskonzentration in Nordrhein-Westfalen bei Festsetzung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15
    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist unter anderem das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 16, 374; 28, 327, 330; Senatsbeschlüsse vom 28. April 2014 - 1 Ws 45/14 -, vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 - KK-Paul, StPO, 7. Aufl., Vor § 296 Rn. 5 m. w. N.; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., Vor § 296 Rn. 8 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 24.10.2012 - 3 Ws 215/12

    Pflichtverteidigung; Keine nachträgliche Bestellung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15
    Tritt die prozessuale Überholung hingegen erst nach Einlegung des Rechtsmittels ein, so ist das Rechtsmittel (ohne Kostenentscheidung) für erledigt bzw. gegenstandslos zu erklären (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 17 m. w. N.; KK-Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 8 m. w. N.; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12, zit. nach juris; Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 -, vom 16.06.2015 - 1 Ws 85/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 -).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15
    Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe (etwa Wohnungsdurchsuchungen), in denen sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ff.; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 18a m. w. N.; KK-Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 7 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 -) Ein Rechtsmittel, das schon zum Zeitpunkt seiner Einlegung prozessual überholt war, wird als unzulässig verworfen (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 17 m. w. N.; KK-Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 8 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - 1 Ws 66/15 - und vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 100/15 -).
  • OLG Zweibrücken, 17.03.1989 - 1 Ws 123/89

    Halbstrafengesuch; Mündliche Anhörung; Verurteilter

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15
    Denn die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Oktober 2013 war gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 StPO schon mit Beginn des 03.09.2015 und damit vor Eingang der im Verlauf desselben Tages eingelegten sofortigen Beschwerde unterbrochen worden, wodurch der angefochtene Beschluss im Hinblick auf die nunmehr nach § 454b Abs. 3 StPO vorgeschriebene gleichzeitige Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Gesamtfreiheitsstrafen prozessual überholt und somit gegenstandslos geworden ist (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 843 f.; KG, Beschl. v. 28.06.1999 - 1 AR 755/99, 5 Ws 396/99, Rn. 2 f. nach juris; Beschl. v. 09.01.2002 - 1 AR 1558/01, 5 Ws 784/01, Rn. 2 ff. nach juris; Beschl. v. 25.05.2000 - 1 AR 622, 624/00, 5 Ws 392-393/00, Rn. 8 f. nach juris; Beschl. v. 10.09.2014 - 2 Ws 326/14, 141 AR 465/14, Rn. 4 ff. nach juris; KK-Appl, a. a. O., § 454b Rn. 24).
  • BGH, 21.10.1977 - 4 StR 686/76

    Entscheidungserheblichkeit der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 1 Ws 196/15
    Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Rechtsmittelführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293; KG, StraFo 2006, 200 ff. - Rn. 10 nach juris; Schleswig-Holstein. OLG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 2 Ws 8/08 -, juris; vorgenannte Senatsbeschlüsse; KK-Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 5 f. m. w. N.; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 9 ff. m. w. N.).
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

  • KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05

    Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines

  • KG, 09.01.2002 - 5 Ws 784/01
  • KG, 28.06.1999 - 5 Ws 396/99
  • OLG Düsseldorf, 25.10.1989 - 3 Ws 802/89
  • OLG Bremen, 25.08.2015 - 1 Ws 85/15
  • KG, 24.11.2017 - 5 Ws 213/17

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Beschwerde des als

    Sie ist nur dann gegeben, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 1 StR 316/17 - juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 381; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 31 m.w.N.; KG OLGSt StPO § 116b Nr. 1; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vorb. § 296 Rdn. 9).
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